Die Lage der Vertriebenen und das Verhältnis des deutschen Volkes zu seinen östlichen Nachbarn aus dem Jahr 1965
IV. Völkerrechtliche Fragen
In der deutschen wie in der internationalen Diskussion über das Schicksal der deutschen Ostgebiete und ihrer Bevölkerung spielen völkerrechtliche Argumente eine wesentliche Rolle. Die Eingliederung der Gebiete östlich der Oder-Neiße-Linie in den polnischen und den sowjetrussischen Staatsverband wird von diesen Staaten als endgültig und rechtmäßig bezeichnet, während die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf die Notwendigkeit einer Regelung durch einen künftigen Friedensvertrag verweist. Die öffentliche Meinung in der Bundesrepublik ist weithin von der aus verletztem Rechtsgefühl genährten These bestimmt, die Annexion jener Gebiete und die Vertreibung von Millionen deutscher Bewohner aus ihnen habe gegen das für sie wie für alle Völker und Volksgruppen geltende „Recht auf die Heimat“ verstoßen. Die Wiederherstellung der Grenzen des Deutschen Reiches von 1937 wird darum aus Gründen nationaler Ehre und um der Erhaltung des geschichtlichen und kulturellen Bestandes unseres Volkes willen, aber auch als Verwirklichung eines klaren Rechtsanspruches gefordert.
Die vorliegende Denkschrift kann an diesen Rechtsbehauptungen nicht vorübergehen und muß ihre Haltbarkeit prüfen, auch wenn sie sich nicht anmaßen kann, die damit angeschnittenen verwickelten Probleme mit wissenschaftlicher oder richterlicher Autorität zu entscheiden.
Ihr Dienst muß zuallererst darin bestehen, zur Nüchternheit in der politischen Verwendung völkerrechtlicher Argumente zu mahnen. Das geltende Völkerrecht, das als Gewohnheitsrecht oder als partikuläres Satzungs- und, Vertragsrecht auftritt, ist weniger ausgeformt und zeigt in seinem gesicherten und dauernden Normenbestand schwächere Konturen als das innerstaatliche Recht. Seine Entwicklung ist auch stärker vom Wechsel geschichtlicher Kräfte und geistiger Strömungen abhängig; andererseits ist die Umsetzung ethischer Postulate in geltendes Recht besonders in Zeiten starker machtpolitischer und weltanschaulicher Gegensätze innerhalb der Völkergemeinschaft ein mühsamer und langwieriger Vorgang. Das alles macht sich auch bei den Rechtsbegriffen und Rechtsnormen geltend, die dazu dienen sollen, die uns beschäftigenden Ereignisse seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges zu erfassen. Für die Klärung der Rechtslage und damit auch für die Lösung des Konfliktes wäre
schon viel gewonnen, wenn man sich auf allen Seiten entschließen könnte, bloßes Wunschdenken durch fundierte Rechtsbehauptungen zu ersetzen.
Die Untersuchung muß bei der Frage einsetzen, ob für die Ostgebiete bereits ein endgültiger Wechsel der Gebietshoheit eingetreten ist und ob die Vertreibung der dort ansässig gewesenen deutschen Bevölkerung rechtmäßig war. Verneint man beides, so ist zu fragen, welche völkerrechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen sind, ob namentlich den Vertriebenen ein Recht auf Rückkehr in ihre Heimat und auf Bestimmung der politischen Zugehörigkeit der Gebiete zusteht.
Zur ersten Frage kann soviel mit Sicherheit festgestellt werden, daß das spezielle Vertragsrecht, in diesem Falle das Potsdamer Protokoll der vier Alliierten vom 2. August 1945, nur von polnischer Verwaltung der Gebiete spricht und die Entscheidung über einen endgültigen Hoheitswechsel einem künftigen Friedensvertrag überläßt, der der Zustimmung einer deutschen Regierung bedürfte. Dem entspricht es, daß jedenfalls die drei Westmächte noch in einer gemeinsamen Erklärung vom 3. Oktober 1954 festgestellt haben, die endgültige Festlegung der Grenzen Deutschlands müsse bis zu einer allgemeinen Friedensregelung zurückgestellt werden. Ein Recht auf Annexion durch einseitigen Akt, wie es Polen für sich in Anspruch nimmt, hat nur das ältere Völkerrecht dem Sieger gegenüber dem im Krieg unterlegenen Gegner zugestanden. Im neueren Völkerrecht, das dafür seit dem Ersten Weltkrieg im Zusammenhang mit den Bemühungen zur Ächtung von Angriffskriegen in vielen einzelnen Rechtsakten und Teilschritten andere Grundsätze entwickelt hat, findet es dagegen keine Stütze mehr. Die deutschen Ostgebiete sind auch durch die Kapitulation keineswegs herrenlos geworden. Vielmehr ist mit der ganz überwiegenden Meinung der Völkerrechtswissenschaft in der westlichen Welt davon auszugehen, daß die bedingungslose militärische Kapitulation des Deutschen Reichs, die den Krieg beendet hat, die Staatlichkeit des Reiches und die an sie gebundene Gebietshoheit nicht vernichtet, sondern lediglich nach dem Intervall eines Besatzungsregimes und unter Mithilfe der Besatzungsmächte eine Änderung der Staatsform herbeigeführt hat. Aus alledem ergibt sich, daß Polen, das die von ihm besetzten Gebiete zu behalten wünscht, zur Rechtmäßigkeit solcher Herrschaft noch einer endgültigen Legitimierung bedürfte. Sie könnte nur durch eine deutsche Anerkennungserklärung geschaffen werden. Der von der Regierung der DDR gegenüber Polen ausgesprochen Verzicht kann dazu völkerrechtlich schon deshalb nicht ausreichen, weil es sich um Gebiete des alten Deutschen Reiches handelt.
Auf völkerrechtlich sicherem Grund steht man auch, wenn man weiter feststellt, das einem Staat, der - gleichviel aus welchem Rechtsgrund und in welcher Absicht -fremdes Staatsgebiet besetzt oder verwaltet, nicht erlaubt ist, im Wege gewaltsamer Massendeportation die dort ansässige Bevölkerung zu vertreiben oder ihr, soweit sie aus Furcht vor Gewaltmaßnahmen geflohen ist, die Rückkehr in ihre Heimat und zu ihrem dort zurückgelassenen Hab und Gut zu verwehren. Das sollte unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenwürde und des Schutzes nationaler Minderheiten auch dann gelten, wenn der eindringende Staat die endgültige Gebietshoheit erworben oder wenn der vertreibende Staat diese Hoheit, wie im Falle der Tschechoslowakei, seit alters besessen hat; es gilt aber jedenfalls, wenn ihm, wie im Falle Polens, dieser Rechtstitel noch fehlt. Daß ein solches Deportationsverbot der allgemeinen Rechtsüberzeugung in der Völkerrechtsgemeinschaft entspricht, läßt sich aus vielen Zeugnissen der Nachkriegszeit, am deutlichsten aus den Bestimmungen des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 entnehmen; es entsprach aber auch schon in der Vergangenheit, die Vorgänge dieser Art jahrhundertelang nicht gekannt hatte, dem Geist des humanitären Völkerrechts, wie er z. B. in der Haager Landkriegsordnung festgehalten worden ist. Das Ziel der Lehre vom „Recht auf die Heimat“ besteht nun in dem Bemühen, die im Völkerrecht bereits entwickelten Verbote der einseitigen Annexion und der gewaltsamen Deportation dadurch weiter zu sichern und zu verstärken, daß solche Maßnahmen auch als Verstoß gegen das der Bevölkerung eines Gebietes zustehende Recht aufgefaßt werden, über ihren Verbleib in diesem Gebiet oder die Rückkehr dorthin und über die staatliche Zugehörigkeit dieses Gebietes selbst zu entscheiden. Als Grundlage für solche subjektiven Rechte der Betroffenen wird von ihren Wortführern mit wachsendem Nachdruck das Selbstbestimmungsrecht der Völker angerufen. An dieser Stelle muß eine juristische Analyse politische Postulate, die auf Widerhall in der Völkergemeinschaft rechnen können, weil ihnen ein überall empfundenes Moment der Gerechtigkeit innewohnt, von den Sätzen unterscheiden, die in dieser Völkergemeinschaft als Normen des geltenden Völkerrechts anerkannt sind. Die Staaten, die noch immer als die hauptsächlichen Subjekte des Völkerrechts gelten, entschließen sich in ihrer Vertragspraxis und gewohnheitsrechtlichen Übung nur zögernd dazu, das politische Postulat der Selbstbestimmung der Völker, das eine Beschränkung der staatlichen Souveränität bedeutet, als Rechtssatz anzuerkennen. Es ist ein bewußter Ausdruck dieses Zögerns, daß die Charta der Vereinten Nationen VOM 26. Juni 1945 an mehreren Stellen (Art. 1 Ziff. 2; Art. 55) nur von einem Prinzip des Selbstbestimmungsrechts der Völker spricht. Damit sollte offenbleiben und ist offengeblieben, welche rechtlichen Konsequenzen aus dem Prinzip zu ziehen sind und wer als Subjekt eines solchen Rechts anzuerkennen sein würde. Die Entwicklung der letzten 20 Jahre hat vor allem in der Bewegung der jungen, aus dem Kolonialstatus sich befreienden Völker dazu geführt, daß das Selbstbestimmungsprinzip sich zu einem Recht der Völker auf selbständige und unabhängige Bestimmung ihrer Staats- und Regierungsform verdichtet hat. Für das zweigeteilte deutsche Volk ist schon dieses Ergebnis von großer Bedeutung. Eine andere Frage ist es aber, ob sich aus dem Prinzip auch ein Recht der Bevölkerung in einem Teil eines Staatsgebietes ableiten läßt, über die Lostrennung ihres Gebietsteils aus dem Staatsverband und die Eingliederung in einen anderen Staatsverband und über alle aus einem Gebietswechsel sich für die Bevölkerung ergebenden Umsiedlungsprobleme selbständig im Wege einer Volksabstimmung zu entscheiden. Sie kann angesichts einer schwankenden und zurückhaltenden Staatspraxis und starker Zweifel in der wissenschaftlichen Diskussion heute noch nicht eindeutig bejaht werden. Diese Feststellung braucht niemand zu hindern, für die allgemeine Anerkennung eines so verstandenen „Rechts auf die Heimat“ in der Völkerrechtsgemeinschaft zu kämpfen, aber sie mahnt zur Vorsicht gegenüber der Behauptung, dieses Recht gewähre schon nach geltendem Völkerrecht den Vertriebenen Rechtsansprüche auf volle Rückgliederung der Gebiete östlich der Oder-Neiße-Linie in den deutschen Staatsverband und auf ihre Rückkehr in diese Gebiete.
Dieser Befund ändert nichts daran, daß die Wegnahme der Gebiete und die Vertreibung der Bevölkerung aus ihnen gegen völkerrechtliche Verbote verstieß. Das Rechtsgefühl der Vertriebenen, und gewiß nicht nur dieses Teils des deutschen Volkes, empfindet diesen Verstoß also nicht grundlos. Indessen wäre es voreilig, die Untersuchung an dieser Stelle, wie es oft geschieht, mit der Erklärung abzubrechen, daß nur eine volle Wiederherstellung des früheren Zustandes dem verletzten Recht Genüge tue. Ob und welcher Ausgleich gefordert werden soll, ist und bleibt Sache einer freien politischen Entscheidung. Ehe sie getroffen wird, muß sich das deutsche Volk aber die kritische Frage gefallen lassen, ob es sich nur dem Gefühl verletzten eigenen Rechtes hingeben darf und will. Nachdem in seinem Namen im letzten Krieg den Völkern des Ostens und im besonderen den Polen, die die Gebiete heute besetzt und neu besiedelt haben, schweres Unrecht zugefügt worden ist, muß das deutsche Volk zugleich daran denken, welchen Ausgleich das von ihm selbst verletzte fremde Recht gebietet. Die leidvolle Geschichte deutscher Unterdrückungsmaßnahmen gegenüber dem immer wieder seiner politischen Selbständigkeit beraubten polnischen Volk und die völkerrechtswidrige Behandlung, die dieses Volk während des Zweiten Weltkrieges auf Anordnung der nationalsozialistischen Staatsführung erfuhr, stellt uns heute unausweichlich vor die Frage, ob sich daraus nicht politische, vielleicht aber auch völkerrechtliche Einwendungen gegen einen deutschen Anspruch auf unverminderte Wiederherstellung seines früheren Staatsgebietes ergeben.
Man versperrt sich den Zugang zu einer rechtlich befriedigenden Antwort, wenn man die Frage mit den strafrechtlichen Kategorien von Schuld und Sühne angeht. Das Völkerrecht kennt kein Strafrecht der Art, daß die angebliche Kollektivschuld eines Volkes oder die Schuld seiner Staatsführung, die einen Angriffskrieg begonnen und sich während dieses Krieges völkerrechtswidrig verhalten hat, den Angegriffenen berechtigte, zur Sühne nach eigenem Ermessen Sanktionen zu ergreifen. Auch unter diesem Gesichtspunkt war es dem Angegriffenen nicht erlaubt, dem besiegten Angreifer einen Teil seines Gebietes wegzunehmen und die Bevölkerung daraus zu vertreiben. Die in der innerdeutschen Diskussion da und dort im Trotz erhobene Frage, ob denn Deutschland rechtlos geworden sei, kann also klar verneint werden. Vollends kann keine Rede davon sein, daß sich im Rechtssinn eine Schuld der vertriebenen Bevölkerung konstruieren lasse, die das gerade ihr auferlegte schwere Schicksal rechtfertige.
Ernsthaft zu bedenken sind dagegen zwei andere Gesichtspunkte. Der eine wird von den östlichen Nachbarn Deutschlands auf den Begriff einer deutschen Friedenssicherungspflicht gebracht; der polnische Staat habe nach seinen bitteren geschichtlichen Erfahrungen gegenüber Deutschland ein gesteigertes Recht auf Sicherheit und müsse deshalb auch die Grenze wählen dürfen, die ihm ein Höchstmaß von Sicherheit verbürge. Versteht man diese Sicherheit rein militärisch, so kann das Argument nicht überzeugen; nichts spricht dafür, die von den Siegermächten des Zweiten Weltkrieges ziemlich willkürlich gezogene Oder-Neiße-Linie als strategisch für Polens Schutz besonders günstig anzusehen. Die Vertreibung von Millionen deutscher Bewohner hat überdies westlich von Polen einen Herd der Unzufriedenheit und der Unruhe entstehen lassen, also das Gegenteil einer Sicherheits- und Friedensgrenze geschaffen. Aber das Argument enthält einen richtigen Kern, wenn man es dahin interpretiert, daß das Erbe einer bösen Vergangenheit dem deutschen Volk eine besondere Verpflichtung auferlegt, in der Zukunft das Lebensrecht des polnischen Volkes zu respektieren und ihm den Raum zu lassen, dessen es zu seiner Entfaltung bedarf. Das Deutsche Reich hat sich im Deutsch-Sowjetischen Vertrag vom 23. August 1939 (Ribbentrop-Molotow-Pakt) mit einer neuen Teilung Polens und der Annexion Ostpolens durch Sowjetrußland einverstanden erklärt. Darum muß eine deutsche Regierung heute zögern, einen Rechtsanspruch auf die Rückgabe von Gebieten zu erheben, deren Besitz wegen des Verlustes von Ostpolen zu einer wirtschaftlichen Lebensnotwendigkeit für Polen geworden ist. Damit verbindet sich ein zweiter Gesichtspunkt. Die zwanzig Jahre, die verstrichen sind, seitdem Polen von dem Gebiet Besitz ergriffen und die deutsche Bevölkerung daraus vertrieben hat, haben auch für die rechtliche Beurteilung des Anspruchs auf Wiederherstellung ihr eigenes Gewicht. Zwar kann der bloße Zeitablauf einen unrechtmäßigen Zustand nicht in einen rechtmäßigen verwandeln, zumal solange die Machtverteilung in Europa jede Änderung der faktischen Besitzverhältnisse ausschließt. Aber der Inhalt dessen, was von deutscher Seite als Wiedergutmachung für das erlittene Unrecht verlangt werden kann, verändert sich in dem Maße, in dem Polen erfolgreiche Anstrengungen gemacht hat, den Besitz in sein Staatsgebiet zu integrieren. Eine volle Wiederherstellung alten Besitzstandes, die in den ersten Jahren nach 1945 noch möglich gewesen wäre, ist zwanzig Jahre später unmöglich, wenn sie Polen jetzt in seiner Existenz bedrohen würde, die Deutschland nach dem Gesagten zu respektieren hat. Es ist nur eine spezielle Anwendung dieses Gedankens, wenn auch in der innerdeutschen Diskussion und neuerdings selbst in öffentlichen, ihre Urheber ehrenden Erklärungen der Vertriebenen-Organisationen darauf hingeweisen wird, daß es dem Postulat eines „Rechts auf die Heimat“ widersprechen und neues Unrecht erzeugen würde, wollte man verlangen, daß für eine Rückkehr der deutschen Bevölkerung durch Vertreibung der inzwischen dort angesiedelten polnischen Bevölkerung Raum geschaffen wird.
Die rechtliche Analyse kann und braucht hier nicht weitergetrieben zu werden. Es darf den, der die geschichtlichen Vorgänge in diesem Raum unvoreingenommen betrachtet, nicht verwundern, daß sie nicht damit endet, nur einer der beiden Seiten alles Recht, der anderen alles Unrecht zuzusprechen. Die rechtlichen Positionen begrenzen sich gegenseitig; Recht steht gegen Recht oder - noch deutlicher - Unrecht gegen Unrecht. In solcher Lage wird das Beharren auf gegensätzlichen Rechtsbehauptungen, mit denen jede Partei nur ihre Interessen verfolgt, unfruchtbar, ja zu einer Gefahr für den Frieden zwischen beiden Völkern. Auf dieser Ebene ist der Konflikt nicht zu lösen. Daher gilt es, einen Ausgleich zu suchen, der eine neue Ordnung zwischen Deutschen und Polen herstellt. Damit wird nicht gerechtfertigt, was in der Vergangenheit geschehen ist, aber das friedliche Zusammenleben beider Völker für die Zukunft ermöglicht.