Mit Spannungen leben
5. Homosexuell lebende Menschen und das kirchliche Amt (21)
5.1 Homosexuelle Lebensweise und die Glaubwürdigkeit der kirchlichen Verkündigung
Auch im Blick auf die Frage, ob homosexuell lebende Menschen innerhalb einer evangelischen Kirche ein Pfarramt bekleiden können, stehen konträre Auffassungen einander gegenüber: Während es für manche undenkbar ist, auch nur den Gottesdienst eines homosexuell lebenden Pfarrers zu besuchen, ist für andere schon diese Fragestellung eine unerträgliche Diskriminierung oder Ausdruck einer inakzeptablen "Sonderethik" für Amtsinhaber. Diese an Verletzungen und Mißverständnissen reiche Kontroverse lenkt jedoch die Aufmerksamkeit insofern auf den richtigen Punkt, als es letztlich um die Frage geht, ob die Tatsache, daß ein kirchlicher Amtsträger homosexuell lebt, seinem kirchlichen Verkündigungsauftrag widerspricht oder mit ihm vereinbar ist.
Es geht dabei also nicht um "höhere" ethische Anforderungen an kirchliche Amtsträger (im Vergleich zu "den Laien"), sondern um die Glaubwürdigkeit der kirchlichen Verkündigung. Dabei kann vermutlich in zweierlei Hinsicht von einem Konsens ausgegangen werden:
- Der Verkündigungsauftrag kann nicht so von der Lebensführung der Amtsträger getrennt werden, als hätte das eine mit dem anderen nichts zu tun. Wenn die Lebensführung, soweit sie öffentlich wahrgenommen wird, dem Verkündigungsinhalt widerspricht, beeinträchtigt dies die Glaubwürdigkeit der Verkündigung.
- Die Lebensführung jedes Amtsträgers bleibt in irgendeiner Form hinter dem zurück, was als Wille Gottes zu verkündigen ist. Entscheidend ist jedoch, daß die Differenz zwischen dem Willen Gottes und dem eigenen Versagen nicht geleugnet oder bagatellisiert wird. Die Anerkennung des eigenen Zurückbleibens ist selbst ein Element der Glaubwürdigkeit kirchlicher Verkündigung.
Von diesen beiden Aussagen her ergibt sich, inwiefern die Frage nach der Vereinbarkeit von kirchlichem Verkündigungsauftrag und homosexueller Lebensweise zulässig, sinnvoll und notwendig ist. Es geht darum, ob diese Lebensweise und ihre Gestaltung die Glaubwürdigkeit der durch Ordination übertragenen Verkündigung beeinträchtigt. Deswegen betrifft die Frage in dieser Gestalt auch nur die ordinierten Amtsträger, die mit der öffentlichen Verkündigung beauftragt sind. Diese Frage stellt sich zwar für homosexuell geprägte Amtsträger grundsätzlich in derselben Weise wie für alle anderen, sie bekommt aber für erstere einige spezielle Akzente:
- Die Tatsache, daß der Wortlaut mehrerer Bibelaussagen homosexuelle Praxis als Sünde charakterisiert, stellt die auf die Bibel ordinierten homosexuell geprägten Amtsträger (immer wieder) vor die Frage, wie sie in ihrer Verkündigung diese Bibelaussagen so mit ihrem Verständnis der Schriftautorität vereinbaren können, daß kein unerträglicher Widerspruch zwischen ihrer Lebensweise und der biblischen Botschaft entsteht oder zu bestehen scheint.
- Die Tatsache, daß ordinierte Amtsträger nicht nur in der Regel im Rahmen ihres Dienstauftrages Trauungen durchführen müssen, sondern auch generell für die Leitbilder Ehe und Familie einzutreten haben, stellt sie (immer wieder) vor die Frage, wie sich ihre eigene Form des Zusammenlebens zu diesen Leitbildern verhält und ob sie trotz ihrer anderen Form des Zusammenlebens glaubwürdig für diese Leitbilder eintreten können.
- Wo die Beantwortung dieser beiden Fragen nicht befriedigend gelingt (was an den Amtsträgern und/oder an den Gemeindegliedern liegen kann), besteht die Gefahr, daß die sexuelle Prägung und Form des Zusammenlebens der Amtsinhaber einen Stellenwert erlangen, der der Ausübung des Pfarramtes abträglich ist und sowohl für die Amtsträger als auch für die Gemeinde eine erhebliche Belastung darstellt. Das ist dann der Fall, wenn die "Verteidigung" der homosexuellen Prägung und Form des Zusammenlebens zum Verkündigungsinhalt oder zu einer wesentlichen Beschäftigung im Pfarramt wird. Es ist aber vor allem dort der Fall, wo die Verkündigung oder das Pfarramt benutzt werden, um die gleichgeschlechtliche Partnerschaft als Form des Zusammenlebens durch Worte oder Taten zu propagieren.
In diesem Zusammenhang spielt ein weiteres Bedenken eine Rolle.22) In der heutigen Situation ist es wahrscheinlich, daß homosexuell lebende Menschen, die bewußt den für sie schwierigen Weg ins Pfarramt suchen, auf diesem Weg die Unterstützung von Gruppen und Verbänden suchen und empfangen. Damit übernehmen sie aber gelegentlich Normen dieser Gruppierungen, insbesondere die Erwartung, sich im Pfarramt dann auch offensiv (durch Verkündigung und Lebensstil) für homosexuelle Menschen sowie für andere Minderheiten oder Randgruppen einzusetzen.
Gegen alle diese Bedenken und Einwände läßt sich folgendermaßen argumentieren: Wenn es so ist oder sein würde, so ist dies doch selbst nur die Konsequenz einer Ausgrenzungs- und Unterdrückungssituation, in die homosexuelle Menschen über Jahrhunderte gebracht wurden. Nur durch die Aufhebung solcher Ausgrenzungen (etwa vom Pfarramt) kann und wird auch die Minderheitenmentalität und Selbstthematisierungstendenz allmählich verschwinden und einer unverkrampften, "normalen" Einstellung zur eigenen Sexualität Platz machen.
Dieses Argument kann nicht von der Hand gewiesen werden, und es wäre unbillig, kirchlicherseits vor einer Öffnung des Pfarramts für homosexuell lebende Menschen eine grundsätzliche Veränderung der Situation zu fordern. Die Öffnung des Pfarramtes könnte selbst ein Faktor zur Entkrampfung sein. Das vermag jedoch niemand verläßlich zu prognostizieren.
In einer solchen Situation ist es nicht vertretbar, das Pfarramt generell für homosexuell lebende Menschen zu öffnen. Wohl aber kann verantwortet werden, dies nach gründlicher Prüfung in Einzelfällen zu tun, nämlich dort, wo die homosexuelle Lebensweise ethisch verantwortlich gestaltet wird und die folgenden Kriterien erfüllt sind.
5.2 Kriterien für die Vereinbarkeit von homosexueller Lebensweise und Pfarramt
Der Ansatzpunkt für die Formulierung solcher Kriterien liegt hier, wo es um das Pfarramt geht, bei den Erfordernissen, die sich aus dem Auftrag der Kirche ergeben, nicht primär bei der Frage, wie Menschen ihre sexuelle Prägung verantwortlich gestalten und leben können. Beim Pfarramt geht es ja nicht nur um die individuelle christliche Existenz, sondern um die ordentliche Berufung zur öffentlichen Lehre, Predigt und Darreichung der Sakramente (CA 14). Deswegen kann es eine verantwortungsvolle Entscheidung sein, wenn ein homosexuell lebender Mensch um des kirchlichen Auftrages willen darauf verzichtet, ein kirchliches Amt anzustreben.
Aus dem evangelischen Verständnis des Pfarramts ergeben sich drei (Gruppen von) Kriterien, die man als Verträglichkeitskriterien bezeichnen und verstehen kann. Von dem Erfülltsein der Kriterien hängt es ab, in welchen Einzelfällen Vereinbarkeit von Pfarramt und homosexueller Lebensweise gegeben ist und in welchen nicht.
5.2.1 Vereinbarkeit mit Intimität und Taktgefühl
Über Sexualität, einschließlich der Homosexualität, muß in der kirchlichen Verkündigung und Unterweisung gesprochen werden, andernfalls werden sie nicht ihrem Bildungsauftrag gerecht. Über Sexualität, einschließlich der Homosexualität, muß auch in der Seelsorge offen gesprochen werden können, andernfalls bleibt sie Menschen Entscheidendes schuldig.
Zugleich gilt jedoch: Intimität ist ein Wesensmerkmal menschlicher Sexualität. Und das gilt wiederum in gleicher Weise für Homo- wie für Heterosexualität. Menschliche Sexualität braucht geschützte, ungestörte Räume, in denen sie gelebt werden und sich entfalten kann. Die gelebte Sexualität verträgt keine Öffentlichkeit, sondern gehört in die Privatsphäre. Das hat für Menschen, die ein öffentliches Amt (wie z.B. das Pfarramt) anstreben oder innehaben, in mehrfacher Hinsicht Bedeutung:
- Niemand, auch kein Kirchenvorstand und keine Kirchenleitung, hat einen Anspruch darauf, über das Sexualleben eines Amtsinhabers Auskunft zu verlangen oder dieses auszuforschen.
- Es widerspricht dem Dienstauftrag kirchlicher Amtsträger, wenn sie ihr Sexualleben durch Verhalten oder Worte (faktisch) zu einem Gegenstand ihrer Amtsführung, z.B. zu einem Inhalt ihrer Verkündigung machen.
- Homosexuell lebenden Amtsträgern muß bewußt sein, daß ihnen von manchen Eltern im Blick auf die Gefahr der Verführung oder Beeinflussung ihrer heranwachsenden Kinder Befürchtungen entgegengebracht werden. Das ist beim Umgang mit Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen.
Amtsinhaber, Kirchenvorstände und Kirchenleitungen müssen sich gegebenenfalls verständigen über eine mit dem Pfarramt vereinbare Form des Zusammenlebens, in diesem Falle: über eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft; aber damit ist die Grenze erreicht, jenseits derer die Intimsphäre und das Taktgefühl verletzt würden.
Dieser Hinweis auf Intimität wird häufig mißdeutet und diffamiert als Aufforderung zur "Heuchelei" oder zur "Doppelmoral". Aus dem Duktus des vorliegenden Textes geht hervor, daß durch die Einbeziehung der Form des Zusammenlebens in die klärungsbedürftigen Themenbereiche dieser entscheidende Punkt gerade nicht in die Heimlichkeit abgeschoben wird.)
5.2.2 Vereinbarkeit mit Bekenntnis und Lehre
Von homosexuell lebenden Menschen, die das Pfarramt anstreben oder innehaben, ist (wie von heterosexuell lebenden) zu erwarten, daß sie die Bekenntnis- und Lehrgrundlagen ihrer Kirche anerkennen und für sie eintreten. Damit ist im Blick auf homosexuell lebende Menschen eine zweifache Anforderung verbunden:
- Es muß erwartet werden, daß sie ein Verständnis der biblischen Aussagen zur Homosexualität gewonnen haben und vertreten können, aus dem hervorgeht, wie sie ihre eigene homosexuelle Form des Zusammenlebens mit der normativen Autorität der Bibel in Einklang bringen, d.h. in welcher Form sie die Begrenztheit (s.o. Abschn. 3.4 und 3.5) der homosexuellen Form des Zusammenlebens anerkennen können.
- Es muß erwartet werden, daß sie die Leitbildfunktion von Ehe und Familie anerkennen und daß sie darauf verzichten, die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft als gleichrangiges oder gar überlegenes Leitbild zu propagieren.
5.2.3 Vereinbarkeit mit dem innerkirchlichen und dem ökumenischen Kontext
Wenn in Einzelfällen homosexuell lebende Menschen offiziell zum Pfarramt zugelassen werden, dann wird damit ein Weg beschritten, der einen Bruch mit dem darstellt, was über Jahrhunderte hinweg in den christlichen Kirchen offiziell praktiziert wurde und auch heute noch in mehreren ökumenischen Schwesterkirchen in Lehre und offizieller Praxis ausnahmslos gilt.23) Ein solcher Bruch wäre dann nicht zu rechtfertigen, wenn er ein Bruch mit den Lehrgrundlagen der Kirche in Schrift und Bekenntnis wäre. Es geht aber - im Gegenteil - nur um den Bruch mit einer veränderungsbedürftigen Praxis, der sich aus einem umfassenderen und deshalb auch Spannungen einbeziehenden Verständnis von Schrift und Bekenntnis ergibt. Wenn ein solcher Schritt um der Wahrheit und der Liebe willen notwendig ist, muß er gewagt werden. Verantwortbar ist ein solcher Schritt freilich nur, wenn er von einem breiten Konsens getragen ist und in größter Besonnenheit und Behutsamkeit gegangen wird.
Auch dies hat zwei Konsequenzen, die zu beachten sind:
- Die Zulassung homosexuell lebender Menschen zum Pfarramt in Einzelfällen ist nur möglich, wenn zusätzlich zu den bisher genannten Kriterien auch das Kriterium der einmütigen Zustimmung aller an der Entscheidung beteiligten Gremien beachtet wird. Einmütigkeit ist im Unterschied zur Einstimmigkeit nicht genau definierbar. Sie ist aber in dieser Unbestimmtheit ein für kirchliche (Lehr-)Entscheidungen gebräuchlicher (vgl. CA 1) und angemessener Begriff, der die überzeugte Zustimmung jedenfalls der weit überwiegenden Mehrheit zum Ausdruck bringt. Solche Einmütigkeit ist auch innerhalb jedes der beteiligten Gremien zu fordern. Um möglichst zu gewährleisten, daß es sich tatsächlich um einen Konsens handelt und eine Zustimmung oder Ablehnung nicht unter Druck zustandegekommen ist, müssen Abstimmungen in Gremien über diese Frage ausnahmslos geheim durchgeführt werden.
- Bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit von Pfarramt und homosexueller Form des Zusammenlebens sollte der Konsens mit den ökumenischen Schwesterkirchen gesucht werden, insbesondere mit den Kirchen, mit denen (volle) Kirchengemeinschaft erklärt worden ist. Im Verhältnis zu letzteren muß geklärt werden, ob eine solche Entscheidung die bestehende Kirchengemeinschaft gefährden würde, z.B. weil "das gemeinsame Verständnis des Evangeliums" (Leuenberger Konkordie Art. II) in Frage gestellt wäre. Hier könnten sich noch weitergehende Lehrgespräche als notwendig erweisen. Im Blick auf die ökumenischen Schwesterkirchen, mit denen keine volle Kirchengemeinschaft besteht, ergibt sich aber auch das Erfordernis, zu verdeutlichen, inwiefern die Zulassung einzelner homosexuell lebender Menschen von Schrift und Bekenntnis als den evangelischen Lehrgrundlagen her verantwortet wird. Die evangelische Kirche kann, wenn sie in dieser Frage zu einer gemeinsamen Erkenntnis kommt, anderen Kirchen kein Einspruchsrecht dagegen einräumen. Aber sie hat um der erstrebten und erhofften Gemeinschaft der Kirchen willen sorgfältig auf die Einwände anderer Kirchen zu hören, sie zu bedenken und auf sie zu antworten. Sie wird dabei auch anderen Kirchen zumuten, ihre offizielle Praxis im Lichte der Bibel zu überdenken, um sie gegebenenfalls aufgrund besserer Einsicht zu korrigieren.
5.3 Die besondere Rolle des Pfarrhauses
Einen besonderen Problemaspekt bildet die Frage, ob gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften in Pfarrhäusern möglich sein sollen. Um hierzu ein abschließendes Urteil fällen zu können, wären gründliche Analysen über die gegenwärtige Bedeutung und Wirkung des Pfarrhauses nötig. Vermutlich würden sie kein einheitliches, sondern ein differenziertes Ergebnis erbringen, bei dem das Stadt-Land-Gefälle sowie die Unterschiede zwischen Großstadt und Kleinstadt eine Rolle spielen dürften. In vielen ländlichen oder kleinstädtischen Bereichen haben das Pfarrhaus und das Leben, das in ihm geführt wird, jedenfalls (noch) eine ethisch, kulturell und sozial prägende Wirkung, in anderen Bereichen haben sie diese Wirkung (fast) vollständig verloren. Für die Annahme, daß das Pfarrhaus in Zukunft wieder eine größere Bedeutung erhalten könnte, gibt es zur Zeit keine Anhaltspunkte.
Im Blick auf die großen Bereiche, in denen man von einer prägenden Wirkung des Pfarrhauses ausgehen kann, stellt sich hinsichtlich gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften die Frage, welche Wirkung von ihnen ausgehen könnte und ob dies im Blick auf den Auftrag der Kirche wünschenswert oder wenigstens akzeptabel ist.
In diesem Zusammenhang muß die Rede von der (möglichen) "Verführung zur Homosexualität" aufgegriffen und bedacht werden. Wird dabei im wörtlichen Sinn an Verführung Minderjähriger gedacht, so handelt es sich um ein Problem, das sich im Blick auf heterosexuelle Menschen kaum anders stellt als bei homosexuell geprägten, das also nicht spezifisch ist. Wird dagegen an eine Beeinflussung gedacht, die das Ziel (und die Wirkung) hat, heterosexuelle Menschen in ihrem Empfinden und Verhalten umzuorientieren, dann muß man konstatieren, daß eine solche Beeinflussung, soweit man heute weiß, - jedenfalls bei psychisch stabilen Erwachsenen - nicht möglich ist. Da sich die sexuelle Prägung im Jugendalter jedoch erst in einem Wechselspiel zwischen (formbarer) Disposition und eigenen Verhaltensentscheidungen herausbildet, gewinnt auch der prägende Einfluß, der von sozial anerkannten Bildungsinstanzen ausgeht, an Bedeutung. Ebenso muß das Problem der orientierenden Wirkung im Hinblick auf bisexuelle Menschen bedacht werden. Wer die These von der Gleichrangigkeit der unterschiedlichen Formen des Zusammenlebens vertritt, wird in einer solchen Prägewirkung kein Problem sehen. Da diese These hier jedoch zugunsten der Leitbildfunktion von Ehe und Familie abgelehnt wurde (s.o. Abschn. 3.2.2 b), muß dieses Problem ernstgenommen und in die Urteilsbildung einbezogen werden.
Freilich muß auch bedacht werden, daß eine verantwortlich gestaltete gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft im Pfarrhaus vermutlich eine positive Funktion für homosexuell geprägte Menschen haben würde. Aber das hebt die genannten Bedenken und Einwände nicht auf.
Bei den hier zu treffenden Einzelfallentscheidungen, bei denen sich Kirchenleitungen (über die in 5.2 genannten Kriterien hinaus) an dem zu orientieren haben, was für die Erfüllung des kirchlichen Auftrags notwendig und gut ist, sprechen deshalb insgesamt betrachtet viele Argumente gegen eine Zulassung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften in Pfarrhäusern.