VELKD beschließt Pfarrdienstrechtsneuordnungsgesetz

Die Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) hat das Pfarrdienstrechtsneuordnungsgesetz beschlossen. Durch den Beschluss, der noch der Zustimmung der Bischofskonferenz bedarf, übernimmt die Vereinigte Kirche für sich und ihre acht Gliedkirchen das Pfarrdienstgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Im Rahmen des Gesetzes hat die Generalsynode auch einheitliche, das Pfarrdienstgesetz der EKD ergänzende Regelungen beispielsweise zur Ordination oder zur Zehn-Jahres-Versetzung getroffen. Damit soll die seit 1967 im Pfarrerrecht der VELKD erreichte Rechtseinheit in der Vereinigten Kirche und ihren Gliedkirchen bewahrt werden.

Im Rahmen der Plenardebatte ist unter anderem kontrovers diskutiert worden, ob die Vereinigte Kirche eine eigene Ausführungsbestimmung zum Paragraphen 39 des Pfarrdienstgesetzes der EKD beschließen solle. Danach könnten die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse und die Landeskirchen Regelungen darüber treffen, ob Pfarrer oder Pfarrerinnen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenleben, im Pfarrhaus wohnen können oder nicht.

Die Generalsynode hat sich nach intensiver Debatte in geheimer Abstimmung mehrheitlich dafür ausgesprochen, keine solche ergänzende Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen. Leitend für diesen Beschluss war die Empfehlung der Bischofskonferenz der VELKD aus dem Jahr 2004. In dieser Empfehlung zum dienstrechtlichen Umgang mit eingetragenen Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften von Pfarrern und Pfarrerinnen hatte die Bischofkonferenz festgestellt, dass die unterschiedlichen Positionen zu eingetragenen Lebenspartnerschaften und zu anderen gleichgeschlechtlichen Lebens-gemeinschaften als Ordnungsfragen nicht den Bekenntnisstand (status confessionis) berühren.

Magdeburg/Hannover, 8. November 2011

Dr. Eberhard Blanke
Pressesprecher der VELKD