Entscheidung über den Fortbestand der UEK in der bisherigen Form
08. November 2013
Die Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland beschließt gemäß Art. 3 Abs. 3 der Grundordnung der UEK (GO.UEK) in Verbindung mit § 7 des Vertrages über eine Bildung einer Union Evangelischer Kirchen in der EKD, dass in dem Miteinander von EKD, VELKD und UEK ein Fortbestehen der Union zum gegenwärtigen Zeitpunkt bis auf weiteres erforderlich ist. Die UEK wird die Zusammenarbeit in der EKD weiter fördern und fortentwickeln.