Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts aus Anlass der Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 18. Oktober 2004 (BT-Drs. 15/3445)
Grundsätzliche Erwägungen
Der Rat der EKD hat 1996 unter dem Titel "Mit Spannungen leben" eine Orientierungshilfe zum Thema "Homosexualität und Kirche" veröffentlicht. Er hält darin am biblischen Widerspruch gegen homosexuelle Praxis als solche fest, setzt sich jedoch vom Liebesgebot her für ihre ethisch verantwortliche Gestaltung ein. (1) In ihren Stellungnahmen zum Vorhaben eines Lebenspartnerschaftsgesetzes hat die Evangelische Kirche in Deutschland darauf hingewiesen, dass es ethisch geboten ist, Verlässlichkeit und Verantwortung im menschlichen Zusammenleben zu stärken. Die Verbesserung der rechtlichen Stellung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften ist nach Auffassung der EKD dafür ein geeigneter und begrüßenswerter Weg. Es geht hier nicht um eine Alternative zur Ehe, sondern um die Stützung des Willens zum verantwortlichen Umgang miteinander in einer Situation, in der die Lebensform der Ehe nicht gewählt werden kann.
Dies entspricht auch den Feststellungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17. Juli 2002 getroffen hat. Die Verschiedengeschlechtlichkeit in der Ehe ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts der entscheidende Unterschied zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft und begründet den besonderen Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG.
Die Evangelische Kirche in Deutschland ist der Auffassung, dass die folgenden Kriterien auch im Zuge der Ergänzungsgesetzgebung zum Lebenspartnerschaftsgesetz Beachtung finden müssen:
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Die rechtliche Ausgestaltung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften darf nicht auf Kosten der sozialen und rechtlichen Stellung der Ehe gehen. Einer Verwechselbarkeit mit der Ehe darf nach wie vor kein Vorschub geleistet werden. Hierzu gehört auch die institutionelle Sicherung des Kindeswohls durch die Wahrnehmung der Elternverantwortung als natürliches Recht, wie sie Art. 6 Abs. 2 GG im Blick hat.
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Das auf Dauer angelegte menschliche Zusammenleben und die Formen, die sich kulturell und rechtlich dafür entwickelt haben, sind verletzlich. Darum ist ein äußerst behutsames Vorgehen angebracht. Veränderungen bei den Formen des menschlichen Zusammenlebens vollziehen sich stets in längeren kulturgeschichtlichen Entwicklungen.
Erwägungen im Einzelnen
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Der Großteil der Regelungen des vorliegenden Gesetzesentwurfs bezieht sich auf vermögens-, unterhalts- und versorgungsrechtliche Aspekte der Lebenspartnerschaft. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 17. Juli 2002 ist aus Sicht der Evangelischen Kirche in Deutschland insofern nichts anzumerken.
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Ein gravierendes Problem besteht allerdings im Blick auf die Adoptionsregelung in Art. 1, Nr. 4 (Anfügung von § 9 Abs. 5 bis 7 LPartG) des Gesetzentwurfes.
Die Orientierung am Kindeswohl ist für die Verhältnisse, unter denen Kinder aufwachsen, der entscheidende Maßstab. Dies gilt generell; Eltern sind im Regelfall die leiblichen Eltern als Vater und Mutter. Im Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG steht dem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2002 nicht entgegen. Auch bei einer Adoption kommt es auf das Kindeswohl entscheidend an. Es hat Vorrang vor Erwachsenenbedürfnissen. Die Adoption darf nicht Mittel zum Zweck einer Erwachsenenbeziehung sein. Sie dient dem Kind. Dies gilt gleichermaßen für die gemeinschaftliche Adoption wie für die Stiefkindadoption.
Die EKD hat in ihren bisherigen Stellungnahmen zum Themenbereich der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften die Möglichkeit einer gemeinschaftlichen Adoption ausdrücklich abgelehnt. (2) In solchen Fällen würde in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft, ohne dass eine bereits bestehende leibliche Beziehung als Anknüpfungspunkt vorhanden ist, für das Kind eine Situation hergestellt, in der ihm eine Entwicklung in Beziehung zu einem männlichen und einem weiblichen Elternteil versagt bleibt. Eine solche Situation kann sich zwar im Einzelfall ergeben, aber gerade um des Kindeswohles willen sollte sie nicht von der Rechtsordnung wie ein regulärer Fall vorgesehen und eingerichtet werden. Die Stiefkindadoption unterscheidet sich hiervon insofern, als bei ihr eine leibliche Beziehung zu einem der Partner bereits besteht.
Zwar sieht der vorliegende Gesetzentwurf eine gemeinschaftliche Adoption nicht vor. Zugleich aber verlautet aus dem Bundesjustizministerium und aus den beiden den Gesetzentwurf einbringenden Fraktionen, dass langfristig die Gleichberechtigung von Homosexuellen und Heterosexuellen im Adoptionsrecht angestrebt werde. Dem stehe allerdings bislang Art. 6 des "Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern" des Europarates von 1967 entgegen, durch den sich auch Deutschland verpflichtet hat, nach seiner Rechtsordnung nur miteinander verheirateten Personen oder Einzelpersonen eine Adoption zu gestatten. Gemeinschaftliche Adoptionen und Stiefkindadoptionen unterscheiden sich jedoch – wie oben beschrieben – im Grundsatz. Durch die ins Auge gefasste Gleichstellung gerät die Stiefkindadoption deshalb in den Horizont der Ablehnung der gemeinschaftlichen Adoption. Dies erschwert ein befürwortendes Votum für die Stiefkindadoption.
Für sich betrachtet wird durch eine Stiefkindadoption die Rechtsstellung des Kindes gegenüber dem Nichtelternteil einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft ohne Zweifel eindeutiger geregelt. Allerdings gibt bereits das "kleine Sorgerecht" nach geltendem Recht auch dem Nichtelternteil einer Lebenspartnerschaft ein Mitspracherecht in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Dieses "kleine Sorgerecht" beinhaltet auch, dass beide Partner "bei Gefahr im Verzuge" alle Rechtshandlungen zum Wohl des Kindes vornehmen können. Insofern stellt sich die Frage, ob es rechtspolitisch überhaupt notwendig ist, die von den beiden Fraktionen angestrebte Gesetzesänderung vorzusehen. Es muss geprüft werden, ob das "kleine Sorgerecht" in jedem Fall ausreicht oder ob Fallkonstellationen eintreten können, in denen gemessen am Kriterium des Kindeswohls das "kleine Sorgerecht" unbefriedigend bleibt und eine Stiefkindadoption die bessere Alternative darstellt. Wo dies der Fall ist, werden die Rechte des anderen leiblichen Elternteils deshalb nicht beeinträchtigt, weil die allgemeinen Regelungen des Adoptionsrechts gelten, wonach der andere leibliche Elternteil der Adoption des Kindes durch den Lebenspartner zustimmen muss.
Die Stiefkindadoption ist somit zwar im Einzelfall eine denkbare Lösung, solange sie jedoch nur als Türöffner für die gemeinschaftliche Adoption fungiert, ist von einer solchen Regelung abzuraten.
Berlin, 15. Oktober 2004
1) Vgl. Mit Spannungen leben. Eine Orientierungshilfe des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Thema "Homosexualität und Kirche", EKD-Texte 57, Hannover 1996, S. 33ff.
2) Vgl. die Orientierungshilfe des Rates der EKD "Mit Spannungen leben" von 1996, dort S. 34 f., sowie die Stellungnahme des Kirchenamtes zur Verbesserung des Rechtsschutzes für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften und zur besonderen Bedeutung und Stellung der Ehe "Verlässlichkeit und Verantwortung stärken", hg. vom Kirchenamt der EKD, Februar 2000, dort S. 8.