Zum Verhältnis von Staat und Religion - Europäische Fallstudien

13. Dezember 2007, Patrick Roger Schnabel, Berlin

Tagung
Religion und Gender
der Böll-Stiftung

Vortrag
Zum Verhältnis von Staat und Religion
in Deutschland, Österreich, Polen, Tschechien und in Europa


Einleitung

Das ganze akademische Leben steht man vor der Herausforderung, wie man zwanzig Minuten füllen soll: Als Student im Seminar, weil sie so lang sind, als Vortragender bei einer Veranstaltung wie dieser, weil sie so kurz sind. Ich will mich also nicht lange mit Vorreden aufhalten, sondern Ihnen gleich die Gliederung meines Beitrags vorstellen:

1. Zum Einstieg werde ich einige Bemerkungen über die Rechtsmaterie machen, die uns hier beschäftigt: Das so genannte Staatskirchenrecht.
2. Dann werde ich Ihnen die Grundzüge des Staatskirchenrechts in Europa skizzieren.
3. Den Fokus weiter einengend werde ich dann die Rechtslage in Deutschland, Österreich, Polen und Tschechien betrachten und
4. schließlich einen kurzen Blick auf die Beziehungen von EU und Religionsgemeinschaften werfen.

1.) Staatskirchenrecht

Das Staatskirchenrecht umfasst alle staatlichen Normen, die das Verhältnis von Staat und Religionen/Religionsgemeinschaften regeln bzw. den „einzelnen Menschen in seiner religiösen Dimension“ (Anm. 1)  betreffen. Daher wird oft auch der Begriff Religionsverfassungsrecht (Anm. 2) gebraucht, aber letztlich ist auch der nicht korrekt, da auch z.B. Konkordate, Verträge und einfachgesetzliche Regelungen behandelt werden. Ich halte mich also an den traditionellen Begriff, der so gut – oder so schlecht – ist, wie andere auch.

Jede Definition des Gebiets bleibt jedoch unvollständig, wenn man nur am Wortlaut orientierte Interpretation betreibt ohne die staatskirchenrechtliche Praxis und die „soziale Relevanz“ (Anm. 3)  in den Blick zu nehmen, denn alle Modelle basieren auf – bewussten oder unbewussten – Annahmen (Anm. 4)  über

  • die soziale Wirklichkeit eines Landes,
  • das Verhältnis von Staat und Gesellschaft,
  • von Staat und Religion,
  • von Gesellschaft und Religion,
  • der Bedeutung des Individuums gegenüber Staat und Gesellschaft,
  • der Bedeutung (ungeschriebener) Traditionen für in der Verfassungswirklichkeit
  • und vergleichbare Faktoren, über die uns oft eher Soziologen als Juristen Auskunft geben können.

 

Kurz: Das Staatskirchenrecht ist eng mit dem verwoben, was wir als die „nationale Identität“ bezeichnen und oft genug in höchstem Maße prägend für das Selbstverständnis eines staatlichen Gemeinwesens. Das lässt sich gut nachvollziehen, wenn wir uns die verschiedenen Modelle in Europa anschauen.

2.) Die staatskirchenrechtlichen Systeme in Europa

Es bietet sich an zwei Ebenen zu unterscheiden: Die erste ist die grundrechtliche Ebene. Für alle Signatarstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gibt es einen einheitlichen, grundständigen Grundrechtsschutzes. Art. 9 EMRK schützt die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Wir unterscheiden individuelle, kollektive und korporative Religionsfreiheit, also „die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen“ und Gemeinschaften zu bilden, die diesem Zweck dienen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat auch diese Gemeinschaften und ihre Tätigkeit geschützt: teilweise aus der inneren Logik des Rechts, denn „Gemeinschaftsbildung“ ist oft ein Gebot der Religionen selbst, teilweise aus der Verbindung zu anderen Grundrechten, denn die Vereinigungsfreiheit als Beispiel schützt natürlich auch religiöse Körperschaften.

Die EMRK und die Straßburger Rechtsprechung gelten in allen Staaten des Europarates. Natürlich haben auch die Nationalstaaten grundrechtliche Gewährleistungen der Religionsfreiheit, die im Einzelnen über das durch die EMKR gewährleistete Schutzniveau hinaus gehen können. Sie dürfen es aber keinesfalls unterschreiten.

Unterhalb der Ebene des Grundrechtsschutzes gibt es eine weitere Ebene: die der institutionellen Ausgestaltung des Verhältnisses von Staat und Religion. Dieser Bereich ist besonders eng verbunden mit Geschichte und Selbstverständnis eines Landes. Natürlich lassen sich hier Modelle erkennen und typisieren, aber dennoch gleicht keines dem anderen völlig, gibt es so viele institutionelle Ausgestaltungen, wie es Staaten gibt.

Der Einfachheit halber beginne ich mit dem Typisierungen.
Dazu ein paar geschichtliche Skizzen:

1. Das Verhältnis des Staates zu Religion und Religionsgemeinschaften ist in Europa durch das Verhältnis des Staates zum Christentum und zur Kirche geprägt. Zunächst durch politische Überlegungen, später dann durch grundrechtliche Gewährleistungen hat es sukzessive begonnen, andere Religionen zu integrieren.
2. Während die beiden Kulturräume in Europa von dem einen christlichen Gemeinwesen ausgingen, ist die Geschichte des lateinischen Westens vom (z.T. kämpferischen) Gegenüber von geistlicher und weltlicher Macht gekennzeichnet, die des orthodoxen Ostens vom Bemühen um „Symphonie“ beider Gewalten.
3. Im Ergebnis steht jeweils die Aufteilung der öffentlichen Sphäre in weltliche und geistliche Zuständigkeiten, wobei im Westen die Trennung von Staat und Kirche als logische Konsequenz des Prozesses betrachtet wurde, während sie im Osten später kam und eher durch die kommunistische Herrschaft aufgezwungen wurde.
4. Im Westen gab eine Unterbrechung des Trennungsprozesses durch Reformation und Absolutismus. Beide führten im Ergebnis dazu, dass der Staat die Kirchenaufsicht anstrebte (Landeskirchentum im Protestantismus, Josephinismus etc. im Katholizismus).
5. Durch die Aufklärung und die Säkularisierungsprozesse des 19. Jahrhunderts kam es schließlich zur Trennung von Staat und Kirche, die sich in den unterschiedlichsten Graden in ganz Europa etabliert hat.

Heute herrschen drei (Anm. 5) , bzw. eigentlich vier (Anm. 6)  Grundmodelle vor:

  • Am geringsten fällt die Trennung im ersten Typus aus: der Staatskirche. Dies trifft heute nur noch auf die Staaten zu, in denen die Reformation durch Konversion des Staatsoberhauptes eingeführt wurde (Anm. 7) . Das Verhältnis Staat-Kirche wird durch Staatsgesetze geregelt. Hier gibt es ganz unterschiedliche Formen: In Dänemark ist die Staatskirche wirklich fast eine staatliche Behörde, in England hat sie wesentliche Autonomie, in Finnland sind zwei Kirchen (die lutherische und die orthodoxe) gleichwertig als Staatskirchen anerkannt.
  • Am stärksten fällt die Trennung im zweiten Typus aus: der Laizität. Das Verhältnis Staat-Kirche wird vom Recht nicht gesondert behandelt. Der einzig explizit laizistische Staat in der EU ist Frankreich, auch Slowenien praktiziert ein recht striktes Trennungssystem.
  • Der dritte und am weitesten verbreitete Typus besteht in verschiedenen Kooperationsmodellen. Kirchen und Religionsgemeinschaften kommt trotz prinzipieller Unabhängigkeit vom Staat meist ein Sonderrechtsstatus zu. Oft haben sie sich durch die Deetablierung von Staatskirchen entwickelt. Das Verhältnis Staat-Kirche wird vielfach durch vertragliches Übereinkommen oder wenigstens in gegenseitigem Einvernehmen gesetzlich geregelt (Anm. 8) .
  • Dem Kooperationsmodell eng verwand sind als viertes Staaten, in denen eine Glaubensgemeinschaft ihrer traditionellen und historischen Bedeutung nach besonders gewichtet wird. Hier sollte man auch die Nationalkirchen mit erfassen, die teilweise zu den Staatskirchen gezählt werden, aber keine institutionelle Verbindung zu den Staatsorganen haben. Ihre Anerkennung ist eher deklarativ, ihr Einfluss nicht formalisiert.

 

Die Typisierung erfasst natürlich nicht die rechtliche und soziale Wirklichkeit, die von diversen Faktoren geprägt ist (Anm. 9) . In Italien sind Staat und Kirche strikt getrennt und dennoch haben der Katholizismus und der Vatikan natürlich einen nicht unerheblichen gesellschaftlichen und politischen Einfluss, während England eine Staatskirche hat, deren Einfluss sich heute im wesentlichen auf die 26 Lordbischöfe im Oberhaus beschränkt und die keinerlei finanzielle Unterstützung vom Steuerzahler erhält. Die Unterschiede und Gemeinsamkeiten verlaufen also teilweise quer zu diesen Modellen (Anm. 10) . Sie sind daher nur begrenzt aussagekräftig (Anm. 11) . Dennoch bietet sie natürlich Anhaltspunkte für das Verhältnis von Staat und Religion.

Übrigens gibt es erkennbare Konvergenztendenzen hin zu „Selbstbestimmung des Religiösen“ und zu einer „Kooperation von Staat und Religionsgemeinschaften“ (Anm. 12) . Als Beispiel kann ich hier vielleicht die 2000 gewonnene Autonomie der ehemaligen schwedischen Staatskirche auf der einen Seite nennen und auf der anderen Seite darauf verweisen, dass es in Frankreich deutliche Bestrebungen gibt, die Kontakte zu den Religionen zu intensivieren und zu institutionalisieren, wie der Conseil Francais du Culte Musulman zeigt. Die Gründe für diese Angleichung sind zahlreich: auf der einen Seite ein erhöhtes Dialogbedürfnis des Staates, der den Islam, aber auch die Religionen allgemein nicht ignorieren kann, wenn er gesellschaftliche Realität wahrnimmt, auf der anderen Seite ein erhöhtes Autonomiebedürfnis dieser Religionen, die sich zunehmend gegen Vereinnahmungen durch den Staat wehren. Die Einwirkungen der grundrechtlichen auf die institutionelle Ebene bewirkt ein Übriges.

Es bleibt aber für die Rechtsentwicklung Europas auch und gerade in diesem Bereich typisch, dass trotz der wechselseitigen Einflüsse des nationalen und des europäischen Rechts die Annäherung der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen so erfolgt, dass „nationale Eigenarten nach wie vor bestehen bleiben, die den Charakter der mitgliedstaatlichen Verfassungsordnungen maßgeblich bestimmen“ (Anm. 13) .

6.) Fallstudie 1: Deutschland

Gesellschaftlich haben die Kirchen in Deutschland eine bedeutsame Stellung. Besonders deutlich ausgeprägt war das in der Nachkriegszeit, als die Kirchen als die einzige gesellschaftliche Großinstitution galten, die die nationalsozialistische Zeit moralisch einigermaßen unbeschädigt überstanden hatten. In jenen Jahren überwogen „Koordinierungstheorien“, die Staat und Kirche als gleiche Partner betrachteten.

Heute sind die Kirchen weniger bedeutsam, aber die Bevölkerung gehört immer noch überwiegend einer der beiden Volkskirchen an, und zwar je zu knapp einem Drittel der katholischen und der evangelischen. Rund zwei Millionen Menschen bekennen sich zu anderen christlichen Gemeinschaften, 32 % gehören keiner oder einer nicht-christlichen Glaubensgemeinschaft an (Anm. 14) : darunter allein ca. 3,4 Mio. Muslime (Anm. 15) . Das gesamtdeutsche Bild ergibt sich als Mittel aus ca. 79 % Kirchenmitgliedschaft im Westen und unter 30 % in den neuen Bundesländern. Genaue Zahlen lassen sich deshalb erheben, weil das Kirchensteuersystem die Erfassung der Mitglieder erfordert.

Das eigentliche Religionsverfassungsrecht findet sich in verschiedenen Artikeln des GG:

  • Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4)
  • Zumeist institutionelle Regelungen in Art. 140 GG i.V.m. Artt. 136-139 und 141 WRV
  • Religionsunterricht (Artt. 7 II, III und 141 GG),
  • Diskriminierungsverbote (Artt. 3 III und 33 GG) (Anm. 16) ,
  • im weitesten Sinn die Präambel („[i]m Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen“).

 

Dabei gibt es drei grundlegende Pfeiler (Anm. 17) :

  • Religionsfreiheit (Art. 4 GG),
  • institutionelle Trennung von Staat und Kirche (Art. 137 I WRV) und
  • kirchliches Selbstbestimmungsrecht (Art. 137 III WRV).

 

Diese Regelungen geben den Rahmen vor, derweil die Zuständigkeit für das Staatskirchenrecht sonst bei den Ländern liegt (Anm. 18) . Trotz der Unterschiede im Detail stimmen die Regelungen in Bundes- und Länderverfassungen „substantiell überein“ (Anm. 19) . Zum Teil wird für weiterführende Regelungen auf das Kirchenvertragsrecht verwiesen.

Das Vertragsstaatskirchenrecht umfasst alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen Bund, Ländern und Religionsgemeinschaften. Es hat sich als Instrument des Ausgleichs bewährt (Anm. 20)  und gerade in den neuen Ländern eine „Renaissance“ erfahren. Es ist in Deutschland so ausgebaut, wie sonst in keinem anderen Staat (Anm. 21) .

Aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen (Art. 137 III WRV) in seiner weitgehenden Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht und der Möglichkeit, diffizile Einzelfragen einvernehmlich durch Vertrag zu regeln, ist die einseitige Normsetzung durch den Staat in der Praxis weitgehend zurückgetreten. Das ist Ausdruck des Wegfalls der staatlichen Kirchenhoheit (Anm. 22) . Einseitige gesetzliche Regelungen gibt es vor allem dort, wo sie aufgrund der Materie geboten sind (z.B. Kirchenaustritt) (Anm. 23) .

Der erste Grundpfeiler ist die Religionsfreiheit. Sie ist ein Jedermannsrecht, kein Bürgerrecht. Das Recht wird ohne Schranke gewährt, d.h. nur durch kollidierende Grundrechte anderer beschränkt, wobei im Kollisionsfall ein schonender Ausgleich der ausgleichsbedürftigen Rechte zu suchen ist (Anm. 24) . Ein Grundrecht kann auch auf (inländische) juristische Personen angewandt werden, „soweit es seinem Wesen nach auf diese anwendbar ist“ (Art. 19 III GG). Das trifft für Religionsgemeinschaften zwar zu, doch hat das Grundgesetz mit Art. 140 GG für sie eine eigenständige Regelung getroffen.

Der zweite Grundpfeiler des deutschen Staatskirchenrechts ist die institutionelle Trennung von Staat und Kirche. Das Verbot der Staatskirche wurde schon in der Weimarer Republik „moderat“ ausgelegt (Anm. 25) . Es ist kein Laizitätsgebot. Kennzeichen des deutschen Modells ist die Trennung der Institutionen, nicht der Wirkfelder. Kirche und Staat wissen sich in beide in Verantwortung für die gleichen Menschen. Wenn auch mit unterschiedlichem Mandat ausgestattet, wird diese geteilte Verantwortung in einigen Bereichen gemeinsam wahrgenommen: nicht im religiös-kultischen und nicht im staatsbürgerlichen, wohl aber im gesellschaftlich-sozialpolitischen Bereich. Aus Verfassung und gesellschaftlicher Wirklichkeit ergeben sich eine Reihe solcher Arbeitsfelder. Dazu gehören unmittelbar der Schulunterricht, d.h. der Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen, die Regelungen für Schulen in konfessioneller Trägerschaft und die theologischen Fakultäten, ferner das Kirchensteuerrecht, die Anstalts- und Militärseelsorge, das Friedhofsrecht u.a.

Auch in diesen Bereichen begegnen sich Kirche und Staat stets unter dem Trennungsvorbehalt. Der Staat kann zwar mit den Kirchen kooperieren, sich auch einzelne religiöse Werte zu eigen machen und fördern, niemals aber Neutralitätsgebot und Parität verletzen. Die wohlwollende Grundhaltung des Staats auf der einen, seine Neutralität auf der anderen Seite haben zur Folge, dass die Verfassung den Kirchen weitgehende Autonomierechte einräumt: Wo der Staat keine Berufung und Urteilskompetenz hat, kann er auch nicht sachgemäß organisieren. Das GG sagt dazu: „Jede Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ (Art. 137 III WRV).

„Ihre Angelegenheiten“ sind dabei nicht lediglich die Kultgesetze (iura in sacra), sondern ihre gesamte Struktur, Organisation und Verwaltung. Grundsätzlich obliegt es dem Selbstverständnis einer Religionsgemeinschaft, die Reichweite ihrer Angelegenheiten zu definieren. Das kann auch wirtschaftliche Tätigkeiten einschließen (Anm. 26) , sofern diese dem religiösen Auftrag zu- und untergeordnet sind: „[W]o der säkulare Staat in seinen weitgespannten Kulturstaats- und Sozialstaatsaktivitäten mit religiösen Phänomenen zu tun bekommt, kann er nur ihre säkulare Seite nach seinen eigenen säkularen Kompetenzen und Maßstäben entscheiden“ (Anm. 27) . Auch die Ausgestaltung kirchlicher Arbeitsverhältnisse mit Mitteln des säkularen Arbeitsrechts, also das Abschließen von Arbeitsverträgen, hebt deren Zugehörigkeit zu den „eigenen Angelegenheiten“ nicht auf (Anm. 28) . Sie stellt die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes, das spezifisch Kirchliche nicht in Frage. Auch bei der Abwägung zu anderen Verfassungsgütern „ist dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen“ (Anm. 29) .

Das Selbstbestimmungsrecht gilt für alle Religionsgemeinschaften. Eine „Förderung“ erfährt es durch die Einräumung des Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Dies ist auf Antrag allen Religionsgemeinschaften zu gewähren, die „durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten“ (Anm. 30) . Eine besondere Nähe zu Staat und Verfassung wie sie das BVerwG gefordert hatte (Anm. 31)  lehnt das BVerfG ab, solange keine Verletzung der verfassungsmäßigen Prinzipien nachgewiesen ist (Anm. 32) . Alle öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften können vom Staat – gegen derzeit 4% Aufwandsentschädigung – eine Kirchensteuer von ihren Mitgliedern einziehen lassen.

Schon in der Weimarer Zeit wurde das deutsche Staatskirchenrecht als „hinkende Trennung“ (Anm. 33)  bezeichnet, weil die institutionellen und finanziellen Verflechtungen durch institutionelle und finanzielle Kooperation ersetzt wurden. Für das Verständnis des kooperativen Modells ist es aber nötig, sich zu vergegenwärtigen, dass Neutralität ein Wertungsverbot und Gleichbehandlung bedingt, nicht religionspolitische Indifferenz (Anm. 34)  oder gar Ablehnung. Glaubens- und Bekenntnisfreiheit „wird um ihrer Aktualisierung willen gewährleistet. [...] Darum werden Glauben und Bekenntnis nicht in einen Bereich des für die Verfassung unwesentlichen abgeschoben und werden die Kräfte, die jenen Prozess tragen, von der Verfassung positiv gewertet.“ (Anm. 35).  Daher ist der Staat ist angehalten, alle Religionsgemeinschaften in ihrer und gemäß ihrer Bedeutung für das Gemeinwesen zu fördern (Anm. 36) . Das deutsche System ist also keine „hinkende Trennung“, sondern eine – vielleicht besonders ausgefeilte und jedenfalls besonders gut erprobte – Ausgestaltung der Kooperation.

Damit komme ich nun zu den anderen Staaten, für die ich natürlich kein Fachmann bin. Ich beschränke mich daher auf Grundzüge und wesentliche Unterschiede zum deutschen System:

5.) Fallstudie 2: Österreich

Da Österreich (Anm. 37)  als einziges der Länder, die wir hier verhandeln, weder ganz noch teilweise der massiven Zwangssäkularisierung kommunistischer Herrschaft ausgesetzt war, ist die relative Zahl der Gläubigen hier recht hoch: Fast 74 % der Österreicher sind römisch-katholisch, Protestanten und Muslime liegen beide bei 4-5 % und nur 12 % gehören keiner Religion an.

Ähnlich wie in Deutschland gibt es ein Religionsverfassungsrecht im eigentlichen Sinn: Die grundlegenden Bestimmungen finden sich im Staatsgrundgesetz von 1867. Hier gibt es – ebenfalls wie in Deutschland – sowohl individualrechtliche als auch institutionelle Garantien. So heißt es in Art. 15: „Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, [...].“ Der Unterschied zu Deutschland ist hier, dass diese Rechte nur für die „gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften“ gelten.

Das österreichische Recht kennt drei Möglichkeiten, Religionsgemeinschaften Rechtspersönlichkeit zu verleihen:

  • als „gesetzlich anerkannte Religion“
  • als eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft
  • als religiöser Verein.

 

Die Ausdifferenzierung wurde nötig, als deutlich wurde, dass in einer pluralistischen Gesellschaft eine ausschließliche Repräsentation aller Gläubigen durch jeweils eine Dachorganisation nicht möglich wurde: Christliche, jüdische und islamische „dissenters“ erstrebten eigene Gemeinschaften. Die gesetzlich anerkannten Gemeinschaften genießen – ähnlich wie in Deutschland die öffentlich-rechtlichen Körperschaften – gewisse Vorteile: Namensschutz, Schutz vor Säkularisation, Recht auf die Errichtung von Konfessionsschulen, Recht auf Erteilung von Religionsunterricht. Auch das Selbstverwaltungsrecht scheint ihnen vorbehalten zu sein, wobei m.E. die grundrechtlichen Gewährleistungen hier auch für andere Religionsgemeinschaften Schutz bieten müssten. Die Eintragung ist eine Art Anwärterstatus für die Anerkennung, auf die aber kein Rechtsanspruch besteht. Insgesamt bringt die Anerkennung“ weniger positiv-rechtliche Substanz als die Klarstellung, dass der Staat Religion nicht als Privatsache sieht.“ (Anm. 38)  Hinzu kommen vertragliche Regelungen über das Konkordat von 1933. Erwähnungswert ist die frühe Anerkennung nicht-christlicher Religionsgemeinschaften (Israelitengesetz 1890 und Islamgesetz 1912) (Anm. 39) .

Zu den weiteren Bestandteilen des österreichischen Staatskirchenrechts gehören neben den bereits genannten die Seelsorge in Bundesheer und Polizei und in Anstalten, die Theologischen Fakultäten, Kirchliche Universitäten, der Schutz des kirchlichen Arbeitsrechts und die Berücksichtigung religiöser Themen im Programm der öffentlich-rechtlichen Medien. Die Kirchenfinanzierung erfolgt im wesentlichen über so genannte Kirchenbeiträge, die für alle Mitglieder verpflichtend sind, aber nicht – wie die deutsche Kirchensteuer – automatisch eingezogen werden.

3.) Fallstudie 3: Polen

Obwohl Polen (Anm. 40)  vierzig Jahre unter kommunistische Herrschaft war, ist es weiterhin ein katholisches Land. Die Religionsquote liegt sogar über der Österreichs: Es gibt zwar keine verlässlichen Zahlen, da die Zugehörigkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen (Anm. 41)  nicht erhoben wird, aber demoskopische Schätzungen. Danach sind 96 % der Polen katholisch, die anderen 4 % verteilen sich in dieser Reihenfolge auf Orthodoxe, Zeugen Jehovas und Unitarier (Anm. 42) . Schon die Lutheraner sind mit unter 100.000 Mitgliedern veranschlagt. 68 % der Polen geben an, regelmäßig an religiösen Veranstaltungen teil zu nehmen.

Der Katholizismus ist eng mit der polnischen Identität verwoben und hat sie während der polnischen Teilungen und der Okkupationen oft genug stabilisiert. Sein Einfluss auf die Politik ist daher auch heute noch groß: Einige Analysten gehen davon aus, dass die Brüder Kaczynski die Wahlen gewonnen haben, weil sie sich als explizit polnisch-katholisch gaben und sie danach wiederum verloren haben, weil ihre Religiosität sich in der Praxis nicht als glaubhaft erwiesen hat. Jedenfalls spielt die Meinung der Kirche – auch nach dem Tod des polnischen Papstes – eine wichtige Rolle für die öffentliche Meinung, wenn auch die Pluralisierung ein langsames Zurückgehen erkennen lässt.

Polen gehört zu den Staaten, die zwar keine Staatsreligion kennen, aber eine Konfession besonders in ihrer Verfassung erwähnen. Art. 25 IV lautet: „Die Beziehungen zwischen der Republik Polen und der Katholischen Kirche werden von einem völkerrechtlichen Abkommen, das mit dem Heiligen Stuhl abgeschlossen worden ist, und von Gesetzen bestimmt.“ (Anm. 43).

Da Sie nun schon etwas vertrauter mit dem Staatskirchenrecht sind, beschränke ich mich auf die Nennung von Stichworten: In der Präambel hat man eine recht interessante Lösung gefunden, indem man von den Bürgern spricht als „sowohl jenen, die in Gott als die Quelle von Wahrheit, Gerechtigkeit, dem Guten und Schönen glauben, als auch jenen, die solchen Glauben nicht teilen, aber diese universellen Werte aus anderen Quellen ableiten.“ Die Verfassung schützt das Individualgrundrecht (Art. 53), die religiöse Identität von Minderheiten (Art. 35), gewährt institutionelle Garantien (Art. 25) und schützt vor Diskriminierungen aufgrund des Religionsmerkmals.
Die verfassungsrechtlichen Garantien und das Religionsgesetz von 1989 gelten für alle Gemeinschaften Konkordate und aufgrund von vorausgehenden Abkommen mit den Religionsgemeinschaften erlassene Gesetze gelten immer nur für die Parteien des Abkommens. Die Möglichkeit solcher Abkommen, die Art. 25 PolVerf vorsieht, sind ein klarer Indikator für ein kooperatives System. Es verwirklicht sich auch in konfessionellen Kindergärten, Schulen, Universitäten, Theologischen Fakultäten an staatlichen Hochschulen, der Anerkennung von Eheschließungen durch registrierte Religionsgemeinschaften und die Militär- und Anstaltsseelsorge. Die Kirchen sind selbst finanziert, aber kirchliche Werke können begünstigte der flexiblen Kultursteuer (1% des Steueraufkommens) sein.

4.) Fallstudie 4: Tschechien
Tschechien (Anm. 44)  ist vielleicht das am meisten säkularisierte Land Europas. Einer meiner akademischen Lehrer vertrat die Auffassung, dass dies eine Folge der Zwangskonversion durch die Gegenreformation war: Der aufgezwungene Katholizismus war nicht verinnerlicht und deswegen der Erosion preisgegeben. Ein großer Abbruch erfolgte auch in den 1920 Jahren, als die kath. Kirche als zu eng mit der Habsburger Dynastie verknüpft galt. Die übrige Entkirchlichung fand dann unter kommunistischer Herrschaft statt. Das Ergebnis: 2001 erklärten sich mehr als 58 % der Bevölkerung für konfessionslos. Nur ca. 32 % gehören einer Religionsgemeinschaft an. Am weitaus größten ist die katholische Kirche mit ca. 2.700.000 Mitgliedern. Die Eliten sind fast vollständig entkonfessionalisiert.

Die Periode 1991-2002 gilt derweil als die Periode größter Religionsfreiheit. 2002 traten einige Gesetze in Kraft, die die Religionsgemeinschaften etwas einschränkten.

Das tschechische Staatskirchenrecht wird geformt durch

  • die Verfassung,
  • internes Staatsrecht unddas Kirchenvertragsrecht.

 

Im Verfassungsrecht besonders wichtig ist die „Charta der Grundrechte und -freiheiten“. Sie gewährleistet das Individualgrundrecht (Art. 15) und institutionelle Garantien (Art. 16). Dazu gehören vor allem das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und der Religionsunterricht.
Die registrierten Kirchen und ihre Organe sind juristische Personen sui generis, wobei solche mit „besonderen Rechten“ und solche mit „einfacher Rechtspersönlichkeit“ unterschieden werden. Alle Religionsgemeinschaften müssen registriert sein. Die katholische Kirche und die jüdische Gemeinschaft sind schon lange anerkannt, die Evangelische Kirche immerhin schon seit 1781. Seit 1991 war keine Anerkennung mehr nötig, nur die Eintragung. Bedingung ist seit 2002, dass sie 300 Mitglieder nachweisen (vorher waren es 10.000). Wenn sie 10 Jahre existieren und dann 0,1 % der Bevölkerung (ca. 10.000) als Mitglieder nachweisen, können sie in den Status der Gemeinschaften mit „besonderen Rechten“ aufrücken: dazu gehören der Religionsunterricht, Militär- und Anstaltsseelsorge, staatliche Unterstützung und Konfessionsschulen. Dabei sind Kirchenschulen zu unterscheiden, die vom Staat finanziert werden und von Kirchen gegründete Privatschulen. Kirchliche Universitäten wären möglich, wurden aber noch nicht gegründet. Kirchenvertreter sind im Rundfunkrat vertreten. Zu den offenen Fragen (Anm. 45)  gehört die Restitution von verstaatlichten Vermögenswerten der Kirchen und der am 25. Juli 2002 unterschriebene, aber noch nicht ratifizierte Vertrag zwischen der Tschechischen Republik und dem Apostolischen Stuhl. Erst nach der Ratifizierung können ist mit innerstaatlichen Verträgen mit anderen Religionsgemeinschaften zu rechnen.

6.) Ausblick: Die Europäische Union und die Religionen

Die EU hat nur Kompetenzen, wo sie ihr durch die Verträge zugewiesen sind. Eine Religionskompetenz ist nicht vorgesehen. Die Mitgliedstaaten haben sich in der Kirchenerklärung von Amsterdam verpflichtet, den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften einnehmen, zu achten und nicht zu beeinträchtigen. Auch eine eigenständige Kulturkompetenz besitz die Union nicht, die vielleicht auf einem Umweg Zuständigkeiten hätte begründen können.

Aus der Tatsache, dass die Union also keine einschlägigen Kompetenzen besitzt, lässt sich jedoch nicht ableiten, dass das Gemeinschaftsrecht ohne Einfluss auf die Religionsgemeinschaften bliebe: Insgesamt 35 %, in Teilbereichen (Anm. 46)  sogar 80 % der nationalen Gesetzgebung wird heute durch EU-Recht bestimmt (Anm. 47) . Diesen Rechtsbestimmungen kommt Anwendungsvorrang (Anm. 48)  gegenüber nationalem Recht, einschließlich Verfassungsrecht zu. Zudem hat die integrationsfreundliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH dazu geführt, dass auch Bereiche, auf die man das Gemeinschaftsrecht für nicht anwendbar hielt, rechtlich überformt wurden, z.B. in den sozialen Sicherungssystemen (Anm. 49) , dem Sport (Anm. 50)  und eben auch der Religion (Anm. 51) .

Überall, wo die Kirchen den bürgerlichen Rechtskreis berühren, können sie auch mit dem Gemeinschaftsrecht in Berührung kommen. Je weiter ihr Handeln die Kirchen in diesen Bereich hinein führt – in karitativem und sozialem Engagement (Anm. 52) , in gesellschaftlicher Diakonie und ethischer Wachsamkeit, in Bildung und Erziehung (Anm. 53) , Lehre und Forschung (Anm. 54) , in Mission und Publizistik; aber auch in der traditionellen Existenzsicherung durch Land- und Forstbesitz (Anm. 55)  –, desto größer ist ihre Betroffenheit.

Doch neben dieser mittelbaren Betroffenheit kann die Union auch explizite religionsrechtliche Vorschriften erlassen, wenn dies zur Verwirklichung einer ihrer Kompetenzen geschieht. Die Antidiskriminierungsrichtlinien auf Grundlage von Art. 13 EGV sind hierfür ein Beispiel.

Noch krankt das Verhältnis von Gemeinschafts- und Kirchenrecht daran, dass jenes die Regelung von Kirchen- und Religionsangelegenheiten „nicht als wirtschaftserhebliches Kirchenrecht, sondern als kirchenerbebliches Wirtschaftsrecht“ versteht (Anm. 56) . Die Lösung der dadurch immer wieder auftretenden Kollisionsfälle liegt in der Behebung des Strukturfehlers, die Kirchenfreiheit nur je und je in Ausnahmeregelungen zu verankern, statt sie als gemeinschaftsrechtliches Grundprinzip anzuerkennen (Anm. 57) .

Grundrechte werden vom Staat nicht gewährt, sondern gewährleistet. Sie gehen staatlicher Gewalt voraus. So weiß es unsere Verfassungstheorie. Deshalb ist es begrüßenswert, dass die Europäische Union mit dem Vertrag von Lissabon ihre staatliche Gewalt expliziter als bisher an Grundrechte bindet. Die Grundrechtecharta soll rechtsverbindlich werden, die EU als solche will der Europäischen Menschenrechtskonvention beitreten.

Gerade bei der Religionsfreiheit ist es wichtig, dass Staat und Grundrechtsträger – seien es Individuen oder seinen es Religionsgemeinschaften – im Austausch über den Gehalt dieses Grundrechts bleiben, dessen Bestimmung sich dem religionsneutralen Staat entzieht. Der Vertrag von Lissabon nimmt daher nicht nur die bisherige Erklärung Nr. 11 zum Amsterdamer Vertrag als neuen Artikel auf, sondern ergänzt diese doch sehr defensive Bestimmung zum Schutz der nationalen Kompetenz um einen „regelmäßigen, offenen und transparenten“ Dialog der Union mit den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Diesen Dialog gibt es schon heute. Er findet auf verschiedenen Ebenen statt: von der Arbeitsebene kirchlicher und europäischer Fachreferenten bis hin zu einem jährlichen Austauschtreffen der Präsidenten von Kommission, Rat und Parlament mit wichtigen europäischen Religionsführern. Die Verankerung im Primärrecht der Union sichert diesen Austausch ab und verdeutlicht nach Außen, dass auch auf EU-Ebene Religion und Staat nicht aneinander vorbei leben können und wollen, sondern in gegenseitigem Respekt und Achtung der unterschiedlichen Zuständigkeiten gemeinsam um das Gemeinwohl und das Wohl des Einzelnen Sorge tragen.

 


Anm. 1: Winter, Jörg, Staatskirchenrecht der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung mit kirchenrechtlichen Exkursen. Neuwied, Kriftel 2001, 9.
Anm. 2: So erstmals wohl Häberle, Peter, Staatskirchenrecht als Religionsrecht der verfassten Gesellschaft, in: DÖV 1976. Vgl. zur Diskussion: Hense, Ansgar, Staatskirchenrecht oder Religionsverfassungsrecht: mehr als ein Streit um Begriffe? in: Michael Heinig (ed.), Religion und Weltanschauung im säkularen Staat, Stuttgart 2001, [9-47]): Jüngst ist er als Untertitel der 4. Auflage des Lehrbuchs Staatskirchenrecht von Axel von Campenhausen / Heinrich de Wall aufgenommen worden, um zum Ausdruck zu bringen, „daß das deutsche Staatskirchenrecht für alle Religionsgemeinschaften den rechtlichen Rahmen absteckt“ (Campenhausen, Axel Freiherr von / de Wall, Heinrich, Staatskirchenrecht, München 42006, Vorwort).
Anm. 3: Robbers, Gerhard, Staat und Kirche in der Europäischen Union, in: ders. (ed.), Staat und Kirche in der Europäischen Union, Baden-Baden 22005, 631; Christian Calliess / Matthias Ruffert (edd.), Verfassung der Europäischen Union. Kommentar der Grundlagen-bestimmungen (Teil I), 577, Rn. 5.
Anm. 3: Van Bijsterveld, Sophie, Beitrag zum KEK-Seminar “EU Constitution and the Churches” – The Dialogue be-tween Churches and the EU – Article 51, section 3, of the Draft Constitution for Europe, 1.
Anm. 4: Beispielhaft: Robbers, Staat und Kirche, 630f.
Anm. 5: Die vierte Kategorie wurde eingeführt von Triebel (ausführlich Triebel, Matthias, Das europäische Religionsrecht am Beispiel der arbeitsrechtlichen Anti-Diskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG, Frankfurt/M. 2005, 196f.).
Anm. 6: Mit der Ausnahme von Malta. Für Griechenland ist die Zuordnung umstritten.
Anm. 7: Zur Verhältnisbestimmung vgl. Mückl, Stefan, Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit im EU- und Gemeinschaftsrecht, in: J. Bohnert (Hrsg.), Verfassung - Philosophie – Kirche: FS Hollerbach, Berlin 2001, [181-213], 189.
Anm. 8: Eine weitere Differenzierungsmöglichkeit böten inhaltliche Kriterien, wie die Enge der Kooperation und die Bereitstellung besonderer Rechtsformen für Kirchen und Religionsgemeinschaften. Dies wäre vor dem Hintergrund der Forderung nach einer nicht nur literarischen, sondern die Verfassungswirklichkeit widerspiegelnden Verfassungsinterpretation geboten, überschreitet aber die Möglichkeiten dieser Kurzdarstellung.
Anm. 9: Torfs, Rik, Die rechtliche Sonderstellung von Kirchen und religiösen Gemeinschaften im europäischen Kontext, in: ÖARR 1999, 14-45.
Anm. 10: Mückl, Stefan, Europäisierung des Staatskirchenrechts, Baden-Baden 2005, 387ff.
Anm. 11: Robbers, Gerhard, Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Religionsgemeinschaften in Europa. Beitrag zum Symposion „Rechtliche Aspekte der Beziehungen zwischen der künftigen Europäischen Union und den Glaubens- und Überzeugungsgemeinschaften. Die Rolle dieser Gemeinschaften und die Zusammenarbeit für eine gemeinsame europäische Zukunft“ am 12./13.11.2001. Abgedruckt im Bericht über das Symposion, herausgegeben von Win Burton und Michael Weniger, GOPA Working Paper 2002, [17-20], 17.
Anm. 12: Schwarze, Jürgen, Die Entstehung einer europäischen Verfassungsordnung, in: ders. (ed.), Die Entstehung einer europäischen Verfassungsordnung. Das Ineinandergreifen von nationalem und europäischem Verfassungsrecht, Baden-Baden 2000, [463-570], 464.
Anm. 13: Statistisches Bundesamt 2002: Datenreport 2002, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung, S. 171ff.
Anm. 14: Schätzung lt. BT-DS 16/5033 vom 18.04.2007. Vgl. aber FN Fehler! Textmarke nicht definiert..
Anm. 15: Von Campenhausen/de Wall führen (mit Blick auf das Reichskonkordat) noch Art. 123 II GG auf (Staatskirchenrecht, 40).
Anm. 18: Von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 99.
Anm. 19: Deren Bestimmungen fallen sehr unterschiedlich aus und reichen von ausführlichen Regelungen (vor allem in den neuen Ländern) bis zum schlichten Verweis auf das GG (z.B. Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg). Einige Verfassungen (z.B. Bayern, Rheinland-Pfalz) zeigen eine größere Nähe zu christlichen Verfassungszielen, andere (z.B. Bremen, Hessen) betonen die Trennung von Staat und Kirche, wieder andere sparen das Gebiet aus (z.B. Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hamburg).
Anm. 20: Winter, Staatskirchenrecht, 10; Von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 44.
Anm. 21: Von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 47.
Anm. 22: Winter, Staatskirchenrecht, 208.
Anm. 23: Von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 50.
Anm. 24: Von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 50.
Anm. 25: Bernd Jeand’Heur / Stefan Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts, Stuttgart 2000, Rnn. 125-127.
Anm. 26: Jeand'heur/Korioth, Grundzüge, Rn. 127.
Anm. 27: BVerfGE 24,236.
Anm. 28: Heckel, Bekenntnis, 685.
Anm. 29: BVerfGE 53, 366.
Anm. 30: BVerfGE 53, 366; 66, 1.
Anm. 32: Die Regelung kann eine Hürde für Religionsgemeinschaften darstellen, wenn diese – wie der Islam – nicht mitgliedschaftsrechtlich verfasst sind und so die Erhebung und Überprüfung der Voraussetzung „Zahl der Mitglieder“ nicht möglich ist (Von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 86f.).
Anm. 33: BVerwG 7 C 11.96 - Nr. 18/2001 vom 17.05.2001 (BVerwGE 105, 117)
Anm. 34: BVerfGE 102,370.
Anm. 35: Stutz, Ulrich, Das Studium des Kirchenrechts an den deutschen Universitäten, in: Deutsche Akademische Rundschau 6 (1924), 12.
Anm. 36: Von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 266, 371; Jeand'heur/Korioth, Rn. 167; Winter, Staatskirchenrecht, 51f.
Anm. 37: Hesse, Grundzüge, Rn. 382.
Anm. 38: Aus letzterem ergeben sich im Einzelfall zulässige Ungleichbehandlungen (Jeand'heur/Korioth, Rn. 169).
Anm. 39:Soweit nicht anders angegeben vgl. hierzu: Potz, Richard, State and Church in Austria, in: Gerhard Robbers (ed.), State and Church in Europe, [390-418].
Anm. 40: Potz, Richard, Staat und Kirche in Österreich, in: Robbers (ed.), Staat und Kirche, [425-453], 430.
Anm. 41: Potz, Staat und Kirche, 433.
Anm. 42: Soweit nicht anders angegeben vgl. hierzu: Rynkowski, Michal, State and Church in Poland, in: Gerhard Robbers (ed.), State and Church in Europe, [390-418].
Anm. 43: Art. 53 VII der Polnischen Verfassung lautet: No one may be compelled by organs of public authority to disclose his philosophy of life, religious convictions or belief.
Anm. 44: US International Religious Freedom Report 2007, http://www.state.gov/g/drl/rls/irf/2007/90193.htm.
Anm. 45: Die Vertragsform wird in Abs. 5 allerdings auch auf die anderen Religionsgemeinschaften übertragen: „Die Beziehungen zwischen der Republik Polen und anderen Kirchen sowie Religionsgemeinschaften werden durch Gesetze geregelt, die aufgrund von Abkommen verabschiedet werden, welche vom Ministerrat mit ihren zuständigen Vertretern abgeschlossen worden sind.“
Anm. 46: Soweit nicht anders angegeben vgl. hierzu: Tretera, Jiří Rajmund,, State and Church in the Czech Republik, in: Gerhard Robbers (ed.), State and Church in Europe, [35-54].
Anm. 47: Tretera, Jiří Rajmund/Horak, Zaboj: Das Verhältniss von Staat und Kirche in Tschechien, ZevKR 52 (3), S. [571 – 577].
Anm. 48: So lt. Bundesverband der Unfallkassen im reinen Wirtschaftsrecht (Vgl. http://www.unfallkassen.de/webcom/show_article.php/_c-459/i.html). Ähnliche Schätzungen kursieren auch im EP selbst (Vgl. A5-0272/2003 REV1 = PE 322 023, 8).
Anm. 49: Das Datenhandbuch des Deutschen Bundestags listet für die 14. Wahlperiode Gesetze „aufgrund europäischer Impulse“ auf: Inneres (18,9 %), Justiz (35,9 %), Finanzen (40,8 %), Wirtschaft und Technologie (47,2 %), Ernährung, Landwirtschaft, Forsten, Verbraucherschutz (69,3 %), Arbeit und Sozialordnung (23,8 %), Familie, Frauen, Senioren Jugend (36,4 %), Gesundheit (20 %), Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (30,4 %), Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit (69,2 %) = Gesamt 35,3 %. (Quelle: Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages, Verwaltung des Deutschen Bundestages (ed.), Berlin 2005, S. 601f.
Anm. 50: Vgl. EuGH Rs. 6/64 (Costa/ENEL), Slg. 1964, S. 1251. u.a.; In der Literatur z.B. Streinz, Europarecht, 79, Rn. 222; Ipsen, HdbStR VII, § 181, Rn. 58; Pernice, HdbStR VIII, § 191, Rn. 26 (FN 137 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Anm. 51: Vgl. dazu u.a.: Gaertner, Joachim, Der Dienst des juristischen Stellvertreters beim Bevollmächtigten des Rates der EKD bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union, ZevKR 51 (2006), [190-206], 200ff.; Erdmenger, Katharina, Kirche, Diakonie und europäisches Wettbewerbsrecht, in: Dill / Reimers / Thiele (edd.), FS Gaertner, [177-184], 177.
Anm. 52: Z.B. EuGH Rs. C-415/93 (Bosmans), Slg. 1995, S. 4921.
Anm. 53: Z.B. EuGH Rs. 300/84 (van Roosmalen), Slg. 1986, S. 3097; EuGH Rs. 196/87 (Steymann), Slg. 1988, S. 6159.
Anm. 54: Das Diakonische Werk betrieb 2004 bundesweit ca. 26.800 Einrichtungen und Dienste mit über einer Million Plätzen. In der Diakonie arbeiteten über 420.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Voll- oder Teilzeit beschäftigt. Hinzu kommen etwa 400.000 ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeite r (www.diakonie.de). Der Caritas sind insgesamt 24.989 Einrichtungen und Dienste angeschlossen. 482.172 Menschen sind hauptamtlich in den Einrichtungen und Diensten tätig (www.caritas.de). Die Kirchen gelten mit all ihren zugeordneten Einrichtungen als der größte nicht-staatliche Arbeitgeber in Deutschland mit ca. 1,3 Mio. Mitarbeitern allein in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen (Oswald, Robert, Streikrecht im kirchlichen Dienst und in anderen karitativen Einrichtungen, Frankfurt/M. 2005, 11).
Anm. 55: 2004 gab es bundesweit 988 Schulen in evangelischer Trägerschaft, der 147382 Schüler angehörten. Insgesamt gibt es im Raum der EKD rund 9.000 Tageseinrichtungen für Kinder. In ihnen arbeiten etwa 62.000 Mitarbeiter, die sich täglich um mehr als 540.000 Kinder kümmern. Die evangelische und die katholische Kirche zusammen unterhalten etwa 50 % aller Kindertagesstätten in der Bundesrepublik Deutschland. (www.ekd.de). Die Zahl katholischer Schulen beläuft sich auf 1146 mit ca. 370000 Schülern (http://www.katholisch.de). Die katholische Kirche/Caritas unterhält ca. 10.000 Tageseinrichtungen für Kinder. Insgesamt arbeiten hier fast 83.500 hauptamtliche Mitrarbeiter(innen) und es stehen 745.000 Plätze zur Verfügung. (www.dbk.de).
Anm. 56: Es gibt 19 evangelisch-theologische Fakultäten bzw. Fachbereiche und drei Kirchliche Hochschulen (http://evtheol.fakultaetentag.de). Hinzu kommen zwölf katholische Theologische Fakultäten an staatlichen Hochschulen, 30 katholisch-theologische Institute für die wissenschaftliche Ausbildung von Religionslehrerinnen und Religionslehrern, die Katholische Universität Eichstätt, drei eigenständige Theologische Fakultäten sowie das „Philosophisch-Theologische Studium“ in Erfurt, sowie acht staatlich anerkannte Fachhochschulen (www.dbk.de).
Anm. 57:Letzte EKD-Erhebung zum 1.01.1986 (alte Bundesländer): Grundeigentum 144.364 ha (= 0,6 % der Gesamtfläche BRD); davon: bebaut 7.618 ha (kirchl. oder soz. Zwecke 7.218 ha; sonst. Gebäude 399 ha); mit Erbbaurechten belastet 1.841 ha; unbebaut 130.473 ha (landwirtschaftlich genutzt 99.658 ha; Wald 26.328 ha); Friedhöfe 4.432 ha (Quelle: http://www.ekd.de/EKD-Texte/steuer. Anm. 2).
Anm. 58: Kirchhof, Paul, Der unverzichtbare Kern des deutschen Staatskirchenrechts und seine Perspektive im EU-Gemeinschaftsrecht, in: Axel Frhr. von Campenhausen (ed.), Deutsches Staatskirchenrecht zwischen Grundgesetz und EU-Gemeinschaft, Frankfurt/M. 2003, [147-165], 155.
Anm. 59: Kirchhof, Kern, 156.