Gentechnikrecht
Stellungnahme des Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union zur Novellierung des Gentechnikrechts
Allgemeines
Der christliche Glaube sieht in Schöpfungswelt und Leben keine in ihrer Vorgegebenheit unantastbaren Größen. Vielmehr versteht er die Erde als einen Lebensraum, der dem Menschen anvertraut ist, um ihn zu „bebauen“ und zu „bewahren“ (1. Mose 2,15), also ihn in pfleglicher Behandlung zu nutzen, zu kultivieren und zu gestalten. Technik und Industrialisierung liegen grundsätzlich trotz der damit verbundenen Umgestaltung der Natur durchaus in der Linie der biblischen Beschreibung der Rolle des Menschen in der Schöpfungswelt. Auch der Verstand des Menschen mit seiner Neugier und seinem Erfindungsreichtum ist eine gute Gabe Gottes. Aber er kann auch verkehrt und gegen Gott und das Leben gebraucht werden. Die biblische Überlieferung bietet jedoch keinen Anhaltspunkt, Wissenschaft und Technik von vornherein unter Verdacht zu stellen oder gar eine Haltung der Wissenschafts- und Technikfeindlichkeit einzunehmen.
Die Herrschaftsaussagen der Bibel in 1. Mose, 1,28 („Seid fruchtbar und mehret euch und füllet die Erde und machet sie euch untertan und herrschet über die Fische im Meer und über die Vögel unter dem Himmel und über das Vieh und über alles Getier, das auf Erden kriecht.“) und Psalm 8 sind allerdings vielfach in die Richtung von Ausbeutung und Unterdrückung der Natur fehlinterpretiert und dieser Auslegung gemäß praktiziert worden.
Die Evangelische Kirche in Deutschland fühlt sich dem biblischen Gebot, die Erde zu bebauen und zu bewahren, verpflichtet. Das Gebot ist eine wichtige näherbestimmende Interpretation zur Art und Weise der Herrschaft. Die Herrschaft muss nämlich im Rahmen des Schöpferwirkens Gottes zugunsten allen Lebens geschehen, sich also in den Dienst des Lebens auf der Erde stellen. Dabei hat der Mensch die Folgen seines Handelns am Maßstab menschlicher Vernunft zu prüfen und mit der ihm anvertrauten Schöpfung auch im Interesse künftiger Generationen („Nachhaltigkeit“) und dem anderen Lebendigen verantwortungsbewusst umzugehen.
Auch in Bezug auf den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO), insbesondere, wenn diese freigesetzt und in der Nahrungs- und Futtermittelproduktion eingesetzt werden, ist die Formel vom „bebauen und bewahren“ eine unverzichtbare Richtschnur. In der Vergangenheit haben sich verschiedene kirchliche Gremien zu bestimmten Aspekten der sog. grünen Gentechnik kritisch geäußert.
Als Kirche sehen wir unsere Aufgabe auch darin, Anwalt der Armen zu sein. Deshalb setzen wir uns besonders für grenzüberschreitende Aspekte der Agrogentechnik zum Schutze der Armen und zur Entlastung armer Länder ein. Die Verantwortung für die sichere Handhabung der Exporte hört nach den neuesten EU-Regeln für die Exporteure nicht notwendig am Exporthafen auf (Reg. EC 183/2005 und Verordnung 2004/41/EC). Einer der Eckpunkte des Gesetzesentwurfs ist die Förderung der Forschung in Deutschland bei gleichzeitig weiterhin restriktiver Handhabung der kommerziellen Zulassung. Das führt unweigerlich zu einer verstärkten Forschung für eine auslandsorientierte Anwendung. Bei der Risikobewertung und dem Risikomanagement von GVO-Produkten müssen deshalb auch die speziellen Verhältnisse unter Tropen- und Entwicklungsländerbedingungen mit geprüft werden, falls für das spezifische GVO-Produkt jemals eine Exportgenehmigung in ein Entwicklungsland beantragt werden sollte. Einbezogen werden sollten auch eine ethische und eine sozio-ökonomische Beurteilung der möglichen Auswirkungen in anderen Kulturen und unter anderen gesell-schaftlichen Bedingungen. Dieser Aspekt muss besonders bei Forschungsprojekten an tropi-schen Pflanzen und zur spezifischen Verwendung in der tropischen Landwirtschaft geprüft werden.
Die evangelischen Landeskirchen haben durch Einschränkungen und Verbote des Anbaus von GVO auf Kirchenland ein deutliches Signal für einen verantwortungsbewussten Umgang mit GVO gesetzt. Da die Erkenntnisse über die Auswirkungen von gentechnisch veränderten Pflanzen auf Gesundheit und Umwelt nach wie vor sehr lückenhaft sind, mahnt die EKD bei der Neuordnung des Gentechnikgesetzes eindringlich eine konsequente Anwendung des Vorsorgeprinzips an.
Das Gentechnikgesetz hat die Richtlinie 2001/18/EG umzusetzen. Deren Ziel ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt angesichts des Freisetzens und Inverkehrbringens von GVO. Weiterhin ermöglicht sie die Anwendungen von Strategien zur Koexistenz einer gentechnikfreien Landwirtschaft und einem Anbau von GVO. Die EU ruft die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen für die Koexistenz zu treffen und legt mit der Empfehlung 2003/556/EG Leitlinien für geeignete Verfahren vor. Deutschland ist bisher diesem Konzept gefolgt und hat dies auch im Koalitionsvertrag verankert. Daher sollte bei der Neuordnung des Gentechnikrechts dieser Leitlinie gefolgt werden.
Ein ernsthafte Gefährdung des Ziels, die Koexistenz zu gewährleisten, sehen wir in dem Vorschlag, die Haftung auf Fälle der Verunreinigung von über 0,9 % zu begrenzen. Wir weisen darauf hin, dass dieser Schwellenwert politisch festgelegt wurde für die Kennzeichnung von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln (VO (EG) 1829/2003). Er hat für die wirtschaftlichen Schadensgrenzen oder die Risikobewertung keine Bedeutung. Außerdem stellt dieser Schwellenwert keinen Freibrief für jegliche Verschmutzung unterhalb von 0,9 % dar, sondern gilt nur für zufällige und technisch unvermeidbare Verschmutzungen. Mögliche wirtschaftliche Einbußen für die gentechnikfreie Landwirtschaft können aber schon sehr viel früher einsetzen, denn am Markt zählt die Schadschwelle des Endprodukts, nicht des landwirtschaftlichen Rohstoffes. Eine Anreicherung innerhalb der Nahrungsmittelkette bei der Verarbeitung ist wahrscheinlich. Aus dem Grunde setzen wir uns auch nachdrücklich für die vollkommene Reinheit des Saatguts ein. Die Überprüfungskosten einer Verunreinigung dürfen nicht der gentechnikfreien Landwirtschaft angelastet werden.
Schließlich möchten wir in diesem Zusammenhang auch grundsätzlich darauf hinweisen, dass das EU-Zulassungsverfahren für gentechnisch veränderte Organismen problematisch ist und einer Revision bedarf. Wir halten es für undemokratisch, dass die Letztentscheidungsbefugnis in den Händen der EU-Kommission liegt, sobald sich die Mitgliedstaaten nicht mit qualifizierter Mehrheit auf ein Veto gegen einen Zulassungsvorschlag einigen konnten. Das Verfahren sollte transparenter gestaltet und die Daten, die für die Zulassungsentscheidung herangezogen werden, sollten öffentlich zugänglich gemacht werden. Das Verfahren trägt den Vorbehalten der europäischen Bürger nicht ausreichend Rechnung. Wir bitten die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für eine Revision des Verfahrens einzusetzen.
Zu § 1 des GenTG - Zweck des Gesetzes
In § 1 wird als Zweck des Gesetzes unter 1. der „Schutz vor schädlichen Auswirkungen“ sowie die „Vorsorge gegen das Entstehen solcher Gefahren“ genannt. Dies entspricht Art. 1 der Richtlinie 2001/18/EG, in der als alleiniges Ziel der „Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt bei der absichtlichen Freisetzung … und beim Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen …“ genannt wird. Da das Gentechnikgesetz die genannte Richtlinie umzusetzen hat, müssen sich die weiteren unter 2. und 3. genannten Zwecke des Gentechnikgesetzes zwangsläufig diesem am Vorsorgeprinzip ausgerichteten Ziel unterordnen. Daher ist die im Vorblatt eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes unter „A. Problem und Ziel“ gewählte Formulierung, das Ziel der Neuordnung des Gentechnikrechts in Deutschland sei eine Ausgestaltung, die dazu führe, dass „Forschung und Anwendung der Gentechnik in Deutschland befördert werden“, zumindest missverständlich und könnte als Signal, dass das Ziel dieses Gesetzes verändert werden soll, gedeutet werden. Erst im zweiten Satz wird der Schutz von Mensch und Umwelt als oberstes Ziel des Gentechnikrechts genannt. Wir regen daher an, eine Formulierung zu wählen, die unmissverständlich klarstellt, dass das Gentechnikrecht dem Schutz von Mensch und Umwelt dient und dass eine Freisetzung und Inverkehrbringung nur dann zulässig ist, wenn das Schutzziel sicher gewährleistet werden kann. Die Beförderung von Forschung und Anwendung im Freiland muss hinter diesem Ziel zurückstehen. Dieser Grundgedanke sollte sich als Leitbild durch das Gesetz ziehen. Dies scheint uns bei einigen Regelungen, die wir nachfolgend benennen, nicht der Fall zu sein.
Zu § 14, Abs. 4 und 4a GenTG - Freisetzung und Inverkehrbringen,
sowie GenTVfV, § 11 - Vereinfachtes Verfahren
Diese Regelungen ermöglichen es, das vereinfachte Verfahren bei Forschungsfreisetzungen anzuwenden, wenn mit einem Organismus bereits „ausreichende Erfahrungen“ gesammelt worden sind. Dies würde bedeuten, dass das Standortgenehmigungsverfahren nur noch bei der ersten Freisetzung durchgeführt wird und weitere Standorte lediglich nachgemeldet würden. Damit entfiele die Beteiligung der Öffentlichkeit. Auch würde nicht mehr jeder neue Standort auf mögliche neue Umweltrisiken durch den GVO geprüft. Dies verstößt gegen den in § 1 GenTG festgeschriebenen Schutzzweck des Gesetzes und gegen den in Richtlinie 2001/18/EG verankerten Vorsorgegrundsatz. Forschung und Anwendung der Gentechnik hingegen werden über Gebühr befördert. Diese Vereinfachung des Verfahrens darf daher nicht zum Regelfall werden. Eine Überprüfung auf mögliche Umweltrisiken sollte weiterhin gewährleistet sein.
In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass es zum Schutz der Biodiversität unabdingbar ist, Naturschutzgebiete besonders sorgfältig vor Verunreinigungen durch GVO zu schützen. Angesichts von bereits in Deutschland stattgefundenen Anbaumaßnahmen mit GVO in unmittelbarer Nähe zu Schutzgebieten möchten wir anregen, für derartige Freisetzungsanträge stets eine Einzelfallprüfung bezogen auf den Standort in die Neuordnung des Gentechnikrechts aufzunehmen.
Zu § 16a GenTG – Standortregister
Wir begrüßen es ausdrücklich, dass in § 16a das öffentlich zugängliche Standortregister ohne Einschränkung erhalten bleibt. Eine Begrenzung auf die Nennung der Gemarkung hätte zu einer nicht vertretbaren Einschränkung des Informationsrechts jedes Bürgers geführt.
Zu § 16b Absatz 1 GenTG - Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten
Eine private Absprache zwischen Landwirten, die durch § 16b Absatz 1 Satz 2 des Entwurfs eingeführt werden, und ein Unterschreiten der vom Gesetz geforderten Schutzmaßnahmen zulassen soll, lehnen wir ab. Dies widerspricht auch dem Koalitionsvertrag von 2005 und dem auf Art. 26a, Abs. 1 der geänderten Richtlinie 2001/18/EG aufbauenden Konzept der Koexistenz, dem sich der Gesetzgeber in § 1 verpflichtet hat. Auf diese Weise würde das Konzept der Koexistenz zwischen gentechnikfreien und gentechnisch veränderten Kulturen ausgehebelt. Die zuständige Behörde wäre in der Kürze der Zeit wohl kaum in der Lage, eine mögliche Gefährdung der Koexistenz zu prüfen. Der Aufwand für ein anbaubegleitendes Monitoring würde durch private Absprachen unnötig erschwert. In der Begründung zu dem Gesetzentwurf wird unter Nummer 17 angeführt, dass eine solche Absprache nicht dazu führen darf, dass „vorgegebene Mindestabstände gegenüber Dritten oder fachgesetzliche Anforderungen nicht eingehalten werden“. Es ist zu befürchten, dass diese Vorgabe unterlaufen werden könnte. Konflikte mit Nachbarn, die nicht in die Vereinbarung einbezogen wurden, wären die Folge. In Richtlinie 2001/18/EG sind derartige Absprachen nicht vorgesehen. Da-gegen fordert die Verordnung 1830/2003 ausdrücklich die Möglichkeit der Rückverfolgbarkeit von GVO. Private Vereinbarungen widersprechen dem Vorsorgeprinzip und müssen aus dem Gesetz entfernt werden.
Ebenso halten wir es für problematisch, einen GVO anbauenden Landwirt von seinen Sorgfaltspflichten zu entbinden, wenn sein Nachbar ihm „auf Anfrage die für seinen Schutz erforderlichen Auskünfte nicht erteilt hat“. Die Verpflichtung, die Koexistenz zu erhalten, muss eindeutig beim GVO-Anbauer liegen. Er hat Sorge dafür zu tragen, dass er vor dem Anbau wichtige Informationen erhält. Diese Formulierung ist im Übrigen so unbestimmt, dass unklar ist, welche gesetzliche Formvorschrift für den Zugang der Mitteilung bei benachbarten Landwirten vorgesehen ist.
Zu § 32 – 37 GenTG - Zur Haftungsregelung
Wir begrüßen es, dass die Haftungsregelung im Gesetzentwurf unverändert beibehalten wurde. Das Konzept der gesamtschuldnerischen Haftung übt eine Lenkungsfunktion dahingehend aus, dass sich Landwirte, die GVO anbauen wollen, ihrer Verantwortung für mögli-che Folgen bewusst sind und geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Verunreinigung auf Feldern in der Umgebung zu vermeiden. Das Konzept der Koexistenz kann nur dann verwirklicht werden, wenn tatsächlich alle denkbaren Schutzmaßnahmen angewandt werden.
Zu § 16b GenTG und GenTPflEV - Gute fachliche Praxis
Es ist kritisch anzumerken, dass die Angaben in § 16b sowie der Entwurf einer Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (GenTPflEV) dem Landwirt keine konkrete Hilfestellung zur Gewährleistung der Koexistenz bietet: In § 8 GenTPflEV wird lediglich gefordert, „Einträge von gentechnisch verändertem Erntegut in fremde Grundstücke durch Wahl einer geeigneten Erntetechnik auf das Min-destmaß zu beschränken.“ Was ist die geeignete Technik, was das Mindestmaß? Sollte hier nicht eher gefordert werden, dass Einträge auf das absolute Minimum zu beschränken sind? „Mindestmaß“ impliziert die Auffüllung einer wie auch immer angesetzten Schwelle.
§ 9 GenTPflEV fordert dazu auf, eingesetzte Geräte „sorgfältig zu reinigen“. In Praxistests hat sich gezeigt, dass beispielsweise Mähdrescher nur mit einem während der Ernte nicht vertretbaren Aufwand so weit gereinigt werden können, dass nach einer GVO-Ernte gentechnikfreie Felder rückstandsfrei abgeerntet werden können. Ist eine Vermeidung von Verunreinigungen jedoch durch eine Reinigung nicht zu gewährleisten, so wäre die Konsequenz, dass die zur Anwendung kommenden Geräte für den gentechnikfreien Anbau gesondert angeschafft und benutzt werden müssten. Dies würde hohe Investitionen erfordern und zukünftig gemeinsame Großgeräte verhindern. Die anfallenden Investitionskosten gingen zu Lasten der gentechnikfrei wirtschaftenden Landwirte.
In der Anlage der VO wird ein Abstand zwischen gv Mais und konventionell angebautem Mais von 150 Metern festgelegt, lediglich zu ökologisch angebautem Mais soll der Abstand 300m betragen. Zahlreiche Studien belegen, dass diese Abstände keine Koexistenz sichern. Vielmehr werden sie zu einer schleichenden Verunreinigung beitragen, die mittelfristig zu Verunreinigungen von größer als 0,9 % führen. Hier von zufälligen und nicht vermeidbaren Verunreinigungen zu sprechen, würde das gesamte Koexistenzkonzept ad adsurdum führen. Diese Verunreinigungen sind dadurch vermeidbar, dass größere Schutzabstände vorgeschrieben werden. Aus der Begründung zum VO-Entwurf ist ersichtlich, dass auch der Gesetzgeber davon ausgeht, dass „die Erfahrungen mit dem Auskreuzungspotential von gentechnisch verändertem Mais unter Praxisbedingungen begrenzt ist“. Dem Vorsorgeprinzip folgend sollte daher ein möglichst großer Mindestabstand vorgeschrieben werden, um diese Erfahrungen zunächst zu sammeln.
Weiterhin ist aus der Begründung zu ersehen, dass die Festlegung der unterschiedlichen Mindestabstände rein aus ökonomischen Erwägungen heraus getroffen worden sind. Das Konzept der Koexistenz sieht jedoch ein Nebeneinander der verschiedenen Anbauformen vor. Eine Verunreinigung sollte daher durch einen ausreichenden Sicherheitsabstand für alle Anbaukonzepte vermieden werden, unabhängig von dem möglichen ökonomischen Schaden, den ein Landwirt erleiden könnte. Die Koexistenz dient dem Ziel, die Wahlfreiheit zwischen Produkten aus unterschiedlichen Produktionsweisen zu gewährleisten. Dieses Ziel darf der Gesetzgeber nicht aus den Augen verlieren. Das Recht der Verbraucherinnen und Verbraucher, auch zukünftig gentechnikfreie Produkte wählen zu können, ist aufrechtzuerhalten.