Zum Inhalt

"Die Goldene Regel als Maßstab für die Urteilsbildung zur Organspende" - Referat bei der Superintendentenkonferenz der Evangelischen Kirche im Rheinland in Wuppertal

Am vergangenen Samstag führte ich den westfälischen Pfarrer Bernhard Silaschi in sein Amt als Leitender Obmann des Evangelischen Posaunendienstes in Deutschland ein. Vier Wochen zuvor hatten wir uns getroffen, um die Einführung vorzubesprechen und uns näher kennenzulernen. Dieses Gespräch wurde für mich völlig unvermutet zur Wiederbegegnung mit dem Lebensschicksal eines jungen Mannes aus meiner einstigen Gemeinde in der Nordpfalz. An ihm hatte ich wie in keinem anderen Fall zuvor erfahren, wie ein Mensch - und mit ihm seine ganze Familie - 'von ganzem Herzen und von ganzer Seele und mit all ihrer Kraft' auf den Tag warten, an dem eine Organspende ihrem Leben eine neue Perspektive gibt. Bernhard Silaschi erzählte, dass er auch als Obmann des Posaunendienstes seine halbe Stelle als Klinikseelsorger am Herz- und Diabeteszentrum in Bad Oeynhausen weiterführen werde. Ich nahm den Ball auf und sagte, mir sei dieses Zentrum wohlbekannt; im vergangenen Jahr habe ein junger Mann aus einer befreundeten pfälzischen Familie dort Monate des Wartens auf ein Spenderherz zugebracht. Darauf Silaschi: "Wie heißt denn der junge Mann?" Ich: "Michael - Michael Wahl (1)". Silaschi: "Mit dem habe ich viele Gespräche geführt." Ich will das Lebensschicksal nicht zu breit darstellen. Nur so viel: Michael wurde mit einem schweren Herzfehler geboren. Der Familie wurde von den Ärzten von Anfang an deutlich gemacht, dass Michaels Lebenserwartung dramatisch reduziert sei. Verbesserte Medikamente brachten ihn erst einmal über das Schlimmste hinweg. Aber körperlich belastbar war er nicht, und immer wieder gab es krankheitsbedingte Auszeiten. Vieles, was die Gleichaltrigen betrieben und unternahmen, blieb ihm verwehrt. Ja und dann sprachen die Ärzte eines Tages von der Möglichkeit einer Herztransplantation. Michael und seine Familie haben sich meiner Erinnerung nach über ethische Fragen nicht lange den Kopf zerbrochen - auch wenn ihnen die paradoxe Situation klar vor Augen stand, dass Michaels Lebensperspektive auf den Tod eines anderen Menschen angewiesen war. Es begann eine lange Prozedur: Aufnahme auf die Dringlichkeitsliste, Aufrücken auf dieser Liste, stationärer Aufenthalt im Herzzentrum, um beim Verfügbarwerden eines Spenderherzens zu jeder Tages- und Nachtzeit für die OP vorbereitet werden zu können. Bernhard Silaschi berichtete mir, manche Patienten mit schwerer Herzinsuffizienz hielten sich bis zu neun Monaten im "Wartesaal" für eine Organtransplantation auf und durchlebten dabei alle Gefühle zwischen erwartungsvoller Anspannung und tiefer Resignation. Michael Wahl war nur knapp vier Monate in Bad Oeynhausen. Er wurde mit einer veränderten medikamentösen Therapie nach Hause entlassen. Eine Herztransplantation war nicht möglich. Ein passendes Spenderherz fand sich nicht. Es gibt zu wenig Organspenden.

Ich füge noch ein anderes Lebensschicksal an, tue das aber deutlich kürzer, auch, weil ich dieses Schicksal nicht aus persönlicher Vertrautheit, sondern - nicht anders als Sie - nur aus der Zeitung kenne. Es geht um Ivan Klasnic, den Fußballprofi von Werder Bremen, der - auch für Fachleute erstaunlich - nach der gelungenen Nierentransplantation wieder in den Profisport zurückkehrte, offenkundig der erste, dem dies gelang. Ivan Klasnic lebt jetzt mit einer Niere, die ihm sein Vater sozusagen "abgetreten" hat. Man nennt das eine Lebendspende im Unterschied zur postmortalen Organspende. Eine vorangegangene Transplantation einer Niere seiner Mutter - auch eine Lebendspende - war fehlgeschlagen; trotz enger Verwandtschaft mit der Spenderin und trotz der Behandlung mit Immunsuppressiva wurde die Niere vom Körper des Empfängers abgestoßen. Das zweite Opfer einer Lebendspende jedoch scheint nicht umsonst zu sein. Man fragt sich angesichts dieser Geschichte: Wie frei waren eigentlich die Eltern von Ivan bei ihrer Entscheidung für eine Lebendspende? Welche Rolle hat eventuell das Motiv gespielt, den Glücksfall, dass die ganze Familie von Ivans Fußballerkarriere profitierte, nicht abrupt enden zu lassen? Ich entschuldige mich sogleich dafür, einen solchen Gedanken auch nur gedacht zu haben. Die Organspenden beider Eltern können reiner Ausdruck der Liebe zu ihrem Kind und ein selbstloses Opfer sein. Ich weiß es nicht. Ich weiß nur, dass im Blick auf die Lebendspenden - nicht ohne Grund - immer wieder die skeptische Frage gestellt wird, wie frei die Menschen der eigenen Familie sind, wenn sie - unter beträchtlicher Erhöhung des Risikos für ihre eine verbleibende Niere - eine ihrer beiden Nieren opfern.

Mit den beiden Lebensschicksalen wollte ich Sie einstimmen auf den Fortgang des Referats. Es wird allerdings nicht so persönlich-biographisch weitergehen können, wie es begonnen hat. Jetzt muss informiert werden über den medizinischen und rechtlichen Sachstand. Und es muss diskutiert werden, wie die Organspende ethisch zu beurteilen ist. Daraus ergibt sich die folgende weitere Gliederung:

I. Der medizinische und rechtliche Sachstand,

II. Die grundlegenden Aussagen der evangelischen Kirche zu Organtransplantation und   postmortaler Organspende,

III. Maß nehmen an der Goldenen Regel,

IV. Die Lebendspende und die Grenze zum Organhandel,

V. Zum Schluss ein Rat in der Frage einer postmortalen Organspende.

I. Der medizinische und rechtliche Sachstand

Die Transplantationsmedizin hat ihre experimentelle Phase seit etwa zwei Jahrzehnten hinter sich gelassen und ist inzwischen als Standard ärztlichen Handelns etabliert. In Deutschland wurden seit 1963 insgesamt etwa  83.000 Organe transplantiert. Der größte Teil stammt aus postmortalen Organspenden. Ein knappes Siebtel der transplantierten Organe stammt aus Lebendspenden - freilich der Natur der Sache nach mit großen Unterschieden zwischen den einzelnen Organen: Der Anteil der Lebendspenden an der Nierentransplantation beträgt immerhin ein knappes Fünftel, das Herz hat jeder Mensch nur einmal, da kann es keine Lebendspende geben. Die Zahl der Transplantationen hat sich in den ersten Jahrzehnten mit der wachsenden ärztlichen Erfahrung sprunghaft erhöht, 1993 betrug sie schon rund 3.300. In den vergangenen 15 Jahren hat sich die Steigerungsrate abgeflacht. Die letzten mir vorliegenden Zahlen weisen für 2006 4.646 Transplantationen aus. Darunter sind ca. 650 Lebendspenden. 3.925 Organe waren postmortale Organspenden, allerdings von lediglich 1.259 Organspendern; in der Regel werden ihnen mehrere Organe entnommen. Wenn Sie im Kopf mitgerechnet haben sollten, dann würden Sie auf eine Differenz stoßen: In Deutschland werden mehr Organe transplantiert, als hierzulande gespendet werden, 2006 waren es knapp 200. Sie kommen im Rahmen des Eurotransplant-Verbundes aus den europäischen Nachbarländern. Deutschland profitiert von den dortigen höheren Zahlen an Organspenden. Dass bei uns ein  Mangel an Organspenden besteht, hat für die Patienten auf den Wartelisten einschneidende Folgen: Viele - wie Michael - müssen unverrichteter Dinge wieder heimkehren, andere sterben im "Wartesaal", weil nicht rechtzeitig ein geeignetes Spenderorgan verfügbar ist.

Die Statistiken zu Organspenden und -transplantationen enthalten noch manche interessante Angabe - wie beispielsweise die Verteilung der postmortalen Organspenden auf unterschiedliche Regionen in Deutschland: Die meisten Organspenden pro eine Million Einwohner gab es in der Region Nord-Ost, nämlich 21,0; der Bundesdurchschnitt lag bei 15,3; Schlusslicht sind Baden-Württemberg und die Region Mitte. Es wäre allerdings kurzschlüssig, daraus direkt auf Differenzen in den Einstellungen zur Organtransplantation und zur Organspende zu schließen. Vielmehr spielen organisatorische Faktoren auf der Ebene der Krankenhäuser eine erhebliche Rolle; ich komme später noch einmal auf diesen Punkt zurück. Ausgehend von den Beispielfällen Michael Wahl und Ivan Klasnic gebe ich aber noch ein paar Hinweise zur Herz- und zur Nierentransplantation: 2005 wurden in Deutschland 396 Herztransplantationen durchgeführt. Die Zahl geht kontinuierlich zurück. Diese Entwicklung wird hervorgerufen vor allem durch eine Veränderung in der Indikationsstellung, die Verbesserung bei der medikamentösen Therapie und die hier besonders gravierenden Nebenwirkungen der Immunsuppression. Die Fünf-Jahres-Funktionsrate nach einer Herztransplantation liegt bei etwa 69%. Im Blick auf die Nierentransplantation fällt vor allem die Differenz zwischen den benötigten und den zur Verfügung stehenden Spendernieren ins Auge. 2005 wurden 2.712 Nieren transplantiert, auf der Warteliste standen 8.853 Personen, davon wurden 2.730 im Jahr 2005 neu aufgenommen. Das macht um so verständlicher, dass es im Fall von Ivan Klasnic Lebendspenden waren, die die Transplantation möglich machten.

Rechtliche Grundlage der Organtransplantation in Deutschland ist das Transplantationsgesetz von 1997, abgekürzt TPG.  Danach ist Voraussetzung für eine postmortale Organentnahme, dass der Tod des Organspenders "nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen", festgestellt wurde. Die Aufgabe, diese Regeln im einzelnen zu bestimmen, obliegt der Bundesärztekammer. Das TPG legt aber fest, dass die Organentnahme unzulässig ist, wenn nicht zuvor der Gesamthirntod, das heißt der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms, diagnostiziert wurde. Im Blick auf die Beteiligung des potentiellen Organspenders und seiner Angehörigen an der Entscheidung für eine Organspende hat sich das TPG für eine erweiterte Zustimmungsregelung entschieden, das bedeutet konkret: Die Ärzte dürfen Organe entnehmen und transplantieren, wenn der Patient selbst zu Lebzeiten seine Bereitschaft zu einer Organspende erklärt hat (enge Zustimmungsregelung) oder die Angehörigen statt seiner die Entnahme gestatten (erweiterte Zustimmungsregelung). Alternative Modelle waren und sind: die Erklärungsregelung, bei der - unterhalb einer Erklärungspflicht -politische und gesellschaftliche Anstrengungen unternommen werden, um möglichst viele Bürgerinnen und Bürger zu veranlassen, ausdrücklich zu erklären, ob sie einer postmortalen Organentnahme zustimmen oder widersprechen, die Informationsregelung, bei der die Ärzte verpflichtet sind, die Angehörigen eines potentiellen Organspenders von der Absicht einer Organentnahme zu unterrichten, und diese vornehmen können, sofern keine entgegenstehende Willensbekundung des potentiellen Spenders bekannt ist oder die Angehörigen nicht widersprechen, und die Widerspruchsregelung, bei der grundsätzlich die Zustimmung zur Organentnahme vorausgesetzt wird, es sei denn, es gibt eine entgegenstehende Willensbekundung des potentiellen Spenders, oder die Angehörigen widersprechen.

Organtransplantation und Organspende haben nicht nur Befürworter. Wer im Internet stöbert, stößt rasch auch auf warnende Stimmen wie die "Kritische Aufklärung über Organtransplantation e.V." oder den inzwischen emeritierten Berliner Praktischen Theologen Klaus-Peter Jörns (2) . In ein paar Stichworten will ich die kritischen Vorbehalte wenigstens andeuten: Erstens wird die Hirntodvorstellung verworfen. Im Originalton der Kritik: "Was ist das für ein Tod, bei dem der Mensch noch lebt?" Zweitens wird eingewandt, dass die Vorbereitung auf die Organentnahme und dann ihre Durchführung sowohl die Sterbebegleitung als auch den Prozess des Abschiednehmens von der verstorbenen Person stören und erschweren. Und drittens wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Implantation des Organs eines anderen Menschen - und zwar selbst dann, wenn dieser eng verwandt ist und eine hohe Kompatibilität des Gewebes vermutet werden darf - auf Dauer die von Nebenwirkungen keineswegs freie Behandlung mit Immunsuppressiva erforderlich macht. Explizit und implizit komme ich im weiteren Verlauf meines Referats auf diese Kritikpunkte zurück.

II. Die grundlegenden Aussagen der evangelischen Kirche zu Organtransplantation und postmortaler Organspende

Die frühesten offiziellen Äußerungen aus der evangelischen Kirche zu Organtransplantation und Organspende reichen etwa zwei Jahrzehnte zurück. Seither hat sich an der grundlegenden Sicht im Grundsatz kaum etwas geändert. Von Anfang an bestand in der ethischen Beurteilung ökumenische Eintracht. Der Grundton der evangelisch-katholischen Stellungnahmen ist schon 1989 in der gemeinsamen Erklärung "Gott ist ein Freund des Lebens" präsent: "Die Kirchen wollen auch weiterhin die Bereitschaft zur Organspende wecken und stärken. Die Organspende kann eine Tat der Nächstenliebe über den Tod hinaus sein" (3). Ein Jahr darauf wurden in einer gesonderten Erklärung die Linien weiter ausgezogen: Wer - so heißt es in der Stellungnahme von 1990 - "für den Fall des eigenen Todes die Einwilligung zur Entnahme von Organen gibt, handelt ethisch verantwortlich, denn dadurch kann anderen Menschen geholfen werden, deren Leben aufs höchste belastet oder gefährdet ist. Angehörige, die die Einwilligung zur Organtransplantation geben, machen sich nicht eines Mangels an Pietät gegenüber den Verstorbenen schuldig. Sie handeln ethisch verantwortlich, weil sie ungeachtet des von ihnen empfundenen Schmerzes im Sinne des Verstorbenen entscheiden, anderen Menschen beizustehen und durch Organspende  Leben zu retten" (4).

Zumindest in einer Hinsicht blieben die Kirchen mit diesen Äußerungen hinter den Erwartungen und Wünschen von Betroffenen und Transplantationsmedizinern zurück: Sie erklärten die Organspende nicht zur "Christenpflicht". Sie warben für die Organspende, indem sie sie als "eine Möglichkeit, über den Tod hinaus Nächstenliebe zu praktizieren," qualifizierten. Sie verweigerten sich jedoch der Aussage, dass die Organspende ein aktuelles Gebot der Nächstenliebe ist oder - noch pointierter - dass am Gebot der Nächstenliebe schuldig wird, wer eine Organspende ablehnt. Den Kirchen war es in diesem Punkt darum zu tun, keinen moralischen Druck auszuüben. Die Organspende soll vorzugsweise einem eigenen, freien Entschluss entspringen. Dem entspricht auf der anderen Seite, dass die Ablehnung der Organspende als eine nicht diskriminierte Entscheidungsmöglichkeit gelten muss, die aus achtenswerten Gründen gewählt werden kann. Ich greife damit berechtigte kritische Anfragen an die Praxis der Organtransplantation auf. Ein plausibles Motiv für die Nicht-Zustimmung zur Organspende kann insbesondere die Sorge sein, die zur Organentnahme notwendigen medizinischen Arbeitsgänge erschwerten den Angehörigen und Freunden ein ungestörtes  Abschiednehmen von dem Verstorbenen. Eine Rolle spielt weiterhin auch die Hirntoddebatte - trotz der Übereinkunft über den Status der Aussagen zum Hirntod, die bei der Beratung des Transplantationsgesetzes unter tatkräftiger Mithilfe der Kirchen gefunden wurde. Nicht wenige Menschen glauben eben dem Augenschein, wonach der Hirntote noch Bewegungen und Reaktionen zeigt, mehr als allen wissenschaftlichen Aussagen über die Irreversibilität des Hirntodes. Das mag man für einen Ausdruck von Unwissenheit und irrationalen Ängsten halten. Aber die breite Akzeptanz der Organtransplantation hängt nicht zuletzt daran, dass bei der Verfügung über die Organe eines Körpers gerade nicht die wissenschaftliche Sicht als allgemeinverbindlicher Standard zugrundegelegt wird, sondern sich jeder der ungeteilten Respektierung seiner persönlichen Gründe sicher sein darf.

Wer die beiden Stellungnahmen  von 1989 und 1990 genau liest, wird kleine, aber feine und bezeichnende Akzentunterschiede bemerken. Der Grund dürfte darin zu suchen sein, dass zwei unterschiedliche zusammengesetzte Kommissionen am Werke waren. Der Text von 1989 ist weniger enthusiastisch und schlägt in einigen Hinsichten einen nüchtern-skeptischen Ton an: "Vorbehalte gegen die Organentnahme bei Verstorbenen und die Übertragung von Spenderorganen sind verständlich. Eine christliche Sicht der menschlichen Person führt ... nicht zur grundsätzlichen Ablehnung der Organverpflanzung, wohl aber zu einschränkenden Anfragen. Generell läßt sich beobachten, daß heute auf dem Feld der Organverpflanzungen zu viel gemacht und zu viel experimentiert wird ... Das Verlangen nach einer Verlängerung der Lebenszeit mit Hilfe einer Organverpflanzung kann auch dadurch hervorgerufen werden, daß man sich weigert, die Endlichkeit des menschlichen Lebens anzunehmen. Eine bloß quantitative Lebensverlängerung ist aus der Wahrnehmung des Schutzes des Lebens nicht abzuleiten"(5). Bei Organverpflanzungen zeige sich "die Versuchung, durch neue Organe dem Leben neue Jahre schenken zu können, ohne daß es gelingt, den Jahren neues Leben zu schenken" (6). Gerade diese letzte Stelle ist durchaus ein schöner Gedanke und auch eine wohlgelungene Formulierung. Aber was heißt das in der realen Entscheidungssituation? Gibt es unter den ca. 4.600 Organtransplantationen des Jahres 2006 tatsächlich eine nennenswerte Zahl von Menschen, denen jemand aus der Familie oder ein Arzt oder der Seelsorger behutsam, aber doch bestimmt sagen könnte oder sogar müsste: 'Lassen Sie das mit der Organtransplantation! Mehr Jahre Lebenszeit ist noch nicht neues Leben!'?

III. Maß nehmen an der Goldenen Regel

Bei dem, was ich bisher zur ethischen Urteilsbildung über die Organspende ausgeführt habe, kann es so scheinen, als seien die Entscheidung für die Organspende und ihre Ablehnung gleichrangige moralische Möglichkeiten, unter denen jeder entsprechend seinen eigenen Präferenzen wählt. Darüber führt eine Stellungnahme des Nationalen Ethikrates (7) hinaus, mit der er sich im vorigen Jahr kurz vor seiner Auflösung in die Debatte über die Organspende und -transplantation eingeschaltet hat. Er versucht darin zu zeigen, dass der Bereitschaft zur Organspende - bei allem Respekt vor ihrer Verweigerung - mit guten Gründen eine Vorzugswürdigkeit zuzusprechen ist. Ich gehörte dem Ethikrat an, so dass ich auf Ihr Verständnis hoffen darf, wenn ich einige seiner Überlegungen mit einem werbenden Unterton vortrage. Eine wichtige Rolle in der Argumentation spielt die Goldene Regel, die ich darum in der Überschrift meines Referats besonders hervorgehoben habe.

Der Ethikrat geht von dem Sachverhalt aus, dass die Organspende unbestritten eine wertvolle Möglichkeit darstellt, "einem Mitmenschen in der extremen Notlage schwerer Krankheit aussichtsreich und wirksam helfen zu können". Angesichts dessen "kann die Verweigerung der Organspende nicht voll und ganz in das Belieben des einzelnen gestellt werden. Ihm ist zumindest zuzumuten, sich selbst Rechenschaft darüber abzulegen, warum er diese Möglichkeit nach reiflicher Überlegung ausgeschlagen hat. Dabei hat er nicht nur zu berücksichtigen, dass die aufgrund des Organmangels nicht nutzbaren Möglichkeiten der Transplantationsmedizin für viele Menschen schwerwiegende Konsequenzen - im äußersten Fall den Tod - nach sich ziehen können. Er sollte auch Überlegungen darüber anstellen, wie er die Möglichkeiten der Transplantationsmedizin beurteilen würde, wenn er ihnen nicht in der Rolle eines potentiellen Spenders, sondern als möglicher Organempfänger gegenüberstünde ... Eine wichtige Hilfe, um in Übereinstimmung mit den eigenen Wünschen und Präferenzen zu einer konsistenten Urteilsbildung zu gelangen, ist in der Goldenen Regel (etwa in der Fassung:  'Alles, was ihr wollt, dass euch die Leute tun sollen, das tut ihnen auch') oder dem Verfahren einer fiktiven Rollenübernahme enthalten. Beide laden zu einem gedanklichen Platztausch ein, bei dem jeder sich fragt, was er von den anderen erwarten würde, wenn er ihrer Hilfe bedürfte. Das existentielle Vertrautsein mit eigenen Notlagen lässt entdecken, was man für einen der gleichen Not ausgesetzten Mitmenschen tun kann" (8). Es entspricht - nicht nur bei der Bewertung der Organtransplantation und der Einstellung zur Organspende - ja auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es einen erheblichen Einfluss auf die Urteilsbildung, hat, ob jemand abstrakt auf eine umstrittene Frage reagiert oder ob er mit ihr aus persönlicher Betroffenheit vertraut ist. So kommt der Ethikrat zu dem klaren Ergebnis: "Die Bereitschaft zur postmortalen Organspende ist ethisch als die objektiv vorzugswürdige Alternative anzusehen" (9). Auf dieser Grundlage schlägt der Ethikrat konkret ein "Stufenmodell als Kombination von Erklärungs- und Widerspruchsregelung" (10) vor. Ich zitiere aus den abschließenden Empfehlungen: "Der Nationale Ethikrat empfiehlt ..., durch Gesetz ein Stufenmodell einzuführen, das im Hinblick auf die Zulässigkeit der postmortalen Organentnahme eine Erklärungsregelung in folgender Weise mit einer Widerspruchsregelung verbindet: a) ... Der Staat (wird) verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bürger in einem geregelten Verfahren zu einer persönlichen Erklärung darüber aufgefordert werden, ob sie der Organspende ... zustimmen oder ihr widersprechen, und darüber informiert sind, dass die Organentnahme bei unterbliebener Erklärung gesetzlich erlaubt ist, sofern die Angehörigen ihr nicht widersprechen.  b) Unter den Prämissen vonn (a) sollte eine Organentnahme bereits dann zulässig sein, wenn keine Anhaltspunkte für einen Widerspruch vorliegen und auch die Angehörigen des Verstorbenen der Organentnahme nicht widersprechen" (11)

In der medialen und politischen Reaktion auf die Stellungnahme hat die Argumentation in Anknüpfung an die Goldene Regel freilich so gut wie keine Beachtung gefunden - obgleich sie bei den Bemühungen, mehr Menschen als bisher dazu zu bewegen, aus freien Stücken Organspender zu werden, ungemein hilfreich sein könnte. Die öffentliche Reaktion hat sich vielmehr weitgehend auf den Vorschlag konzentriert, im Rahmen des Stufenmodells eine erweiterte Widerspruchsregelung an die Stelle der erweiterten Zustimmungsregelung treten zu lassen. Die Kommentierung dieses Vorschlags war überwiegend kritisch. Dabei wird man allerdings nach Tonlage und argumentativem Gewicht zwischen den kritischen Reaktionen deutliche Unterschiede machen müssen.

In der Sache unzutreffend und in der Sprache unerträglich ist der Vorwurf, die vom Ethikrat vorgeschlagene Regelung reklamiere den Körper der Bürger als gesellschaftliches Eigentum und würdige ihn zum "Ersatzteillager für Organe" herab. Eine solche "Solidarpflicht-" oder "Notstandsregelung" wird in der Stellungnahme vielmehr ausdrücklich verworfen, weil dabei "weder die vorausverfügende Selbstbestimmung des Verstorbenen noch die Bedürfnisse und Wünsche seiner Angehörigen berücksichtigt" würden (12).

Ungerechtfertigt ist es auch, dem Ethikrat vorzuhalten, mit seinem Regelungsvorschlag missachte er das Selbstbestimmungsrecht der Bürger. Schon das Bundesverfassungsgericht hat 1999 in einem Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats lapidar festgestellt, es sei "nicht ersichtlich", dass potentielle Organspender "in ihren Grundrechten bereits dadurch verletzt werden, daß sie zur Abwehr der behaupteten Grundrechtsverletzungen [sc. der Verletzung ihrer Würde und ihres Selbstbestimmungsrechts] einen Widerspruch erklären müssen" (13). Der Ethikrat hat überdies Wert darauf gelegt, das Verfahren so auszugestalten, dass allfällige Abstriche am Selbstbestimmungsrecht minimiert werden. Dazu gehört es insbesondere, "dass der Staat Sorge trägt, die Bevölkerung umfassend darüber zu informieren, was die Widerspruchsregelung bedeutet, also dass bei einem Offenlassen oder Verschieben der Entscheidung die Zustimmung zur Organspende vermutet wird, und dass jeder das Recht hat, dieser Vermutung durch Widerspruch entgegenzutreten. Der Staat sollte nicht darauf spekulieren, dass sich das Organaufkommen deshalb erhöht, weil die Bürger über die Rechtsfolgen eines ausgebliebenen Widerspruchs im Unklaren gelassen werden" (14).

In der Kirchenkonferenz und im Rat ist mir entgegengehalten worden, dass sich die Evangelische Kirche in Deutschland 1995 und 1996 bei den Anhörungen, die der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages im Zuge der parlamentarischen Beratungen über ein Transplantationsgesetz durchgeführt hat, gegen eine Widerspruchsregelung und für eine Zustimmungsregelung ausgesprochen hat. Ich habe diese Position lange selbst eingenommen (15). Aber so fundamental, wie sie manchmal dargestellt wurden und werden, sind die Unterschiede zwischen der Zustimmungs- und der Widerspruchsregelung nicht. In ihrer Stellungnahme aus dem Jahr 1990 haben die Kirchen selbst auch eine Regelung für "möglich" gehalten, bei der "eine Organentnahme zulässig ist, wenn die Angehörigen eines Verstorbenen, der sich nicht zur Organspende geäußert hat, über die beabsichtigte Organentnahme informiert werden und diesem Eingriff nicht widersprechen" (16).  Darum ist es meines Erachtens vertretbar, zu einem Zeitpunkt, an dem offenkundig geworden ist, dass sich die mit dem Transplantationsgesetz seinerzeit verbundenen Hoffnungen auf eine Steigerung der Zahl der Organspenden nicht erfüllt haben, dem Vorschlag des Ethikrates - der ja mitnichten eine pure Widerspruchsregelung darstellt! - zu folgen. Vielleicht ist es ohnehin an der Zeit, knapp 20 Jahre nach den ersten und zugleich letzten beiden Äußerungen der evangelischen und der katholischen Kirche zur Frage der Organtransplantation eine neue Veröffentlichung anzustreben und in dieser autorisierten Form die kirchliche Stimme im öffentlichen Gespräch laut werden zu lassen. Es gibt genug offene Fragen, zu denen ein kirchliches Wort fällig ist. Ich nenne nur die Bestrebungen zur Lockerung der Restriktionen für eine Lebendspende (17). In diese Reihe gehört dann auch die Bewertung von Zustimmungs- und Widerspruchsregelung. Muss das bisherige Nein zur Widerspruchsregelung wirklich das letzte Wort sein?

Einige kritische Fragen haben mich, auch wenn sie mich vom Vorschlag des Nationalen Ethikrats nicht abbringen, gleichwohl nachdenklich gemacht: Kann es tatsächlich als erwiesen gelten, dass die (erweiterte) Widerspruchsregelung als solche zu mehr Organspenden führt als die (erweiterte) Zustimmungsregelung? Haben andere Faktoren, insbesondere organisatorische Aspekte in den Krankenhäusern und Intensivstationen, Regelungen zur Kostenerstattung für den in den Krankenhäusern erforderlichen Aufwand sowie die Motivation der Ärzte und des Pflegepersonals, nicht einen stärkeren Einfluss auf die Zahl der Organspenden als die rechtliche Regelung über die Voraussetzungen für die Organentnahme? Und muss nicht stärker berücksichtigt werden, dass eine aufgeregte und kritische Debatte über neue Regeln jedenfalls zunächst einmal die Folge hat, die Zahl der Organspenden zurückgehen zu lassen?

Die Diskussion über diese und weitere Fragen muss und wird weitergehen. Aber gleichzeitig sollten diejenigen Maßnahmen beherzt in Angriff genommen werden, die unumstritten sind und die konkrete Chance bieten, die Zahl der Organspenden zu steigern. Ich stelle noch einmal zusammen, welche das sind. Grundlegend ist nach wie vor die Anstrengung, Menschen dafür zu gewinnen, Organspender zu werden; die Organspende soll ein freier Entschluss bleiben, Nächstenliebe über den eigenen Tod hinaus zu üben; doch diesen Entschluss zu fördern - da ist ein weites Aktionsfeld, auch für Kirchen und Christen; in Hannover findet gerade eine Kampagne mit Credentials einiger Fußballer von Hannover 96 statt; die Zahl von ca. 1.900 Organspendern pro Jahr in Deutschland - Lebendspenden und postmortale Organspenden zusammengenommen - ist steigerungsfähig. Zur Erhöhung der Zahl der Organspenden trägt nachweisbar auch bei, die Kommunikation mit den Krankenhäusern und die organisatorischen Abläufe in ihnen zu optimieren; es ist eine Schande, dass die Bereitschaft, sich engagiert um Organspenden zu kümmern, dadurch gehemmt wird, dass die Kostenverteilung zuungunsten der Krankenhäuser geschieht. In Grenzen kommt es auch in Betracht, die Bereitschaft, Organspender zu werden, durch materielle Anreize (18) zu wecken oder zu unterstützen, etwa durch die Gewährung eines Steuervorteils bzw. eines Bonus für die Krankenversicherung oder durch einen Zuschuss zu den Beerdigungskosten; mit Organhandel hat das nichts zu tun, eher ist es der materiellen Gratifikation für eine Blutspende vergleichbar.

IV. Die Lebendspende und die Grenze zum Organhandel

Die Lebendspende spielt eine wachsende Rolle. Das weisen schon die Zahlen aus. Zwar entsteht beim Vergleich der 2006 registrierten 3.925 postmortalen Organspenden mit den rund 650 Lebendspenden zunächst der Eindruck eines weiten Abstandes. Aber, wie schon erwähnt, handelt es sich bei Lichte betrachtet nur um 1.259 Personen, die eines oder mehrere ihrer Organe zur Verfügung gestellt haben. Lebendspenden und postmortale Organspenden haben also auf der Ebene der involvierten Personen lediglich ein Zahlenverhältnis von 1:2. Und dies, obwohl für eine Lebendspende nur ein Teil der menschlichen Organe in Betracht kommt: vor allem die Niere als paariges Organ sowie Segmente von Leber, Bauchspeicheldrüse und Dünndarm. Die anwachsende Bedeutung der Lebendspende bereitet mir allerdings erhebliche Sorgen. Wieder ist es die kirchliche Stellungnahme von 1989, die den skeptischen und kritischen Gesichtspunkten mehr Raum gibt. Ich zitiere:

"Eine Organübertragung von einem lebenden Spender ist nur in ganz seltenen Ausnahmefällen vertretbar. Wegen der Abstoßreaktion wurden die ersten Nierenübertragungen zwischen Verwandten vorgenommen, da hier die genetische Disposition die Chancen für die Annahme des Organs durch den Körper des Empfängers wesentlich erhöht. Gegen eine Lebendspende sprechen allerdings ... gewichtige Einwände, die sich vor allem aus den Risiken für den Spender ergeben ... Auch bleibt die Frage offen, ob zwischen Verwandten (oder Freunden) eine Organspende, zu der es der ausdrücklichen Einwilligung des Spenders bedarf, immer freiwillig und ohne seelischen Druck zustandekommt. Die zwischen Spender und Empfänger bestehenden psychischen Abhängigkeiten sind ebenfalls zu beachten: Ein Organ empfangen bedeutet, das Weiterleben dem Spender zu verdanken; eine Abstoßreaktion kann als Zeichen der Undankbarkeit gedeutet werden" (19).

Die kirchliche Stellungnahme von 1990 hat demgegenüber den Vorzug, dass sie auf die fließende Grenze zwischen Lebendspende und Organhandel hinweist und dies zugleich zum Anlass nimmt, die wichtigsten Gründe für die Ablehnung eines Organhandels anzugeben. Ich fasse das in drei Punkten zusammen: Zum ersten. Um die Grenze zwischen Lebendspende und Organhandel deutlich zu markieren und zu befestigen, ist es erforderlich, die Lebendspende nur unter Personen zuzulassen, die in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zueinander stehen (20). Zum zweiten. Ein Verkauf von Organen ist insbesondere "unter dem Aspekt des Spenderschutzes (abzulehnen). Der Spender ist davor zu bewahren, sich aus einer meist finanziellen Zwangslage heraus einem medizinischen Risiko - dem der Operation selbst und dem möglicher Spätfolgen - auszusetzen und irreversibel zu schädigen, wobei der Erfolg seiner Opfertat, das Funktionieren des Organs in einem fremden Körper, nicht einmal gewährleistet ist." Zum dritten. "Der Organhandel würde die Gefahr bedeuten, daß die Verteilung von Organen nicht mehr oder nicht mehr ausschließlich nach medizinischen, sondern nach finanziellen Kriterien erfolgte. Damit würden zum einen mittellose Kranke gegenüber wohlhabenderen benachteiligt, zum anderen aber könnten sich materiell schlechter Gestellte unabsehbare finanzielle Verpflichtungen aufbürden" (21).

V. Zum Schluss ein Rat in der Frage einer postmortalen Organspende

Was folgt nun aus all dem für die eigene Urteilsbildung zur postmortalen Organspende? Soll ich persönlich Organspender werden und mir einen Organspendeausweis besorgen, ja, mehr als das: ihn ausfüllen und mit mir tragen? Wie lasse ich mich ein, wenn Gemeindeglieder, Mitchristen, Amtsschwestern und Amtsbrüder in dieser Frage meine Meinung hören wollen? In der Überschrift zu diesem Schlussabschnitt verwende ich mit Bedacht den Ausdruck "Rat". Damit können wir adäquat formulieren, wie wir Rolle und Auftrag einer evangelischen Kirche in der Urteilsbildung über ethische Fragen - jedenfalls den Großteil der ethischen Fragen - verstehen und definieren: Rat geben, nicht bevormunden, einem anderen das ethische Urteil nicht vorschreiben und vorwegnehmen, vielmehr eine Hilfe zur eigenverantwortlichen Klärung geben wollen, immer damit rechnen, dass doch der andere, die andere im Recht sein könnte, darum hinhören und offen sein für bessere Belehrung.

Und jetzt ganz konkret. Ich stelle mir eine Situation vor, in der ich von jemandem gefragt werde: Soll ich Organspender werden? Dann sage ich nicht: Das ist deine mitmenschliche Pflicht. Aber auch nicht: Mach's, wie du's willst. Sondern: Ich rate dir zu.


1 Der Name ist, um die seelsorgerliche Verschwiegenheit zu wahren, verändert.

2 Vgl. insbesondere: Gibt es ein Recht auf Organtransplantation? Ein theologischer Diskurs, München 1993.

3 Gott ist ein Freund des Lebens. Herausforderungen und Aufgaben beim Schutz des Lebens. Gemeinsame Erklärung des Rates der EKD und der Deutschen Bischofskonferenz in Verbindung mit den übrigen Mitglieds- und Gastkirchen der ACK, 1989, S. 103.

4 Organtransplantationen. Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz und des Rates der EKD, Gemeinsame Texte 1, 1990, S. 22f.

5.A.a.O. S. 104f.

6 Ebd. S. 103.

7 Nationaler Ethikrat: Die Zahl der Organspenden erhöhen - Zu einem drängenden Problem der Transplantationsmedizin in Deutschland, Stellungnahme vom 24. April 2007.

8 Ebd. S. 37f.

9 Ebd. S. 39.

10 Ebd. S. 33ff.

11 Ebd. S. 53.

12 Ebd. S. 29.

13 Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 52, 1999, S. 3403f (Zitat: 3404).

14 Die Zahl der Organspenden erhöhen, S. 35f.

15 Vgl. meinen Beitrag "Die EKD und die Transplantationsgesetzgebung" in: H.B., Wie wollen wir leben? Beiträge zur Bioethik aus evangelischer Sicht, 2003, S. 71-82, dort 80ff.

16 Organtransplantationen [s. oben FN 4], S. 17.

17 S. unten FN 20.

18 Vgl. auch: Die Zahl der Organspenden erhöhen [s. oben FN 7], S. 28.

19 Gott ist ein Freund des Lebens [s. oben FN 3], S. 103.

20 Seit längerer Zeit gibt es - unter dem Stichwort "Überkreuz-Lebendspende" oder "Crossover-Spende" - Bemühungen, die Grenzen der Zulässigkeit einer Lebendspende auszudehnen (vgl. den Beitrag von Linus S. Geisler im Internet unter http://www.linus-geisler.de/art2004/200412chaz-ueberkreuz-lebendspende.html).

21 Organtransplantationen [s. oben FN 4], S. 11f.

Nächstes Kapitel