Personenstandsgesetz
Gemeinsame Stellungnahme des Bevollmächtigten des Rates der EKD und des Kommissariats der deutschen Bischöfe
Nach § 27 Absatz 3 Nr. 5 des Personenstandsgesetzes kann die Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft ab dem 01.01.2009 auf seinen Wunsch hin in das Geburtenregister eingetragen werden. Die Regelung haben die Kirchen stets begrüßt. § 36 Absatz 3 Satz 1 des Verordnungsentwurfs zur Ausführung des Personenstandsgesetzes greift diese Regelung dankenswerterweise auf und führt aus, dass „die Angabe der rechtlichen Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, auf Wunsch des Personensorgeberechtigten, ab dem 14. Lebensjahr auf Wunsch des Kindes selbst, eingetragen wird“.
In der Praxis würde es für alle Beteiligten eine wesentliche Verfahrensvereinfachung darstellen, wenn die Taufpfarrei dem Standesbeamten im Anschluss an die Taufe ein Formular zusendet, aus dem sich die Taufe des Kindes und der mit Unterschrift versehene Wunsch des/der Personensorgeberechtigten beziehungsweise des Kindes ergibt, dass das Konfessionsmerkmal in das Geburtenregister als Folgebeurkundung zum Geburtseintrag eingetragen werden soll, und der Standesbeamte daraufhin seinerseits den entsprechenden Eintrag vornimmt. Es ist uns daher ein Anliegen, dass dieser Eintrag aufgrund einer solchen Taufmitteilung rechtssicher gewährleistet ist.
Aus diesem Grunde bitten wir in der Dienstanweisung für Standesbeamte und ihre Aufsichtsbehörden (DA) ausdrücklich vorzusehen, dass der Eintrag der Religionszugehörigkeit des Kindes aufgrund einer solchen Mitteilung der Taufpfarrei vorzunehmen ist.
Aus diesem Eintrag sollten sich auch Taufdatum und Taufort (Taufpfarrei) ergeben. Dies kann dergestalt erfolgen, dass diese Daten in den Feldern mit aufgeführt werden, die im Rahmen einer Folgebeurkundung im Geburtenregister vorgesehen sind .
2. Fortführung des Eintrags der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft
§ 36 Absatz 3 Satz 2 des Entwurfs enthält Ausführungen zur Fortführung des Eintrags der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft.
Danach ist der Austritt des Kindes aus der Gemeinschaft zu vermerken, wenn das Standesamt eine Mitteilung über den Austritt erhält. Wir bitten mindestens in der Dienstanweisung zweifelsfrei sicherzustellen, dass § 36 Absatz 3 Satz 2 auch auf die Fälle Anwendung findet, in denen das Standesamt, das die Austrittserklärung entgegennimmt, mit dem Standesamt identisch ist, das den Geburtseintrag führt.
Darüber hinaus sollte gewährleistet sein, dass ebenfalls der Eintritt in eine andere Religionsgemeinschaft (Wechsel wie Übertritt) eingetragen wird, wenn ein entsprechender Wunsch des Kindes beziehungsweise der Personensorgeberechtigten vorliegt und der Austritt nachgewiesen ist.
Wir bitten daher in § 36 Absatz 3 Satz 2 die Worte „oder den Übertritt in eine andere Gemeinschaft“ zu streichen und folgenden neuen Satz 3 anzufügen:
„Wenn der Austritt nachgewiesen ist, ist der Eintritt in eine andere Religionsgemeinschaft, die Körperschaft öffentlichen Rechts ist, ebenfalls einzutragen; Satz 1 findet Anwendung.“
3. Hinweis des Standesbeamten auf die Möglichkeit des freiwilligen Eintrags der Religionszugehörigkeit in die Register
Die Religionszugehörigkeit wird nur auf Wunsch des Anzeigenden, des Ehegatten oder des Kindes in das jeweilige Register eingetragen. Wir bitten darum, in den untergesetzlichen Vorschriften vorzusehen, dass der Standesbeamte die betreffende Person auf die Möglichkeit des freiwilligen Eintrags der Religionszugehörigkeit in das betreffende Register hinzuweisen hat.
4. Mitteilungen an das Standesamt
In § 56 des Entwurfs wird aufgeführt, welche Mitteilungen dem Standesamt zur Fortführung der Personenstandsregister zu machen sind.
In der Aufzählung fehlt die Mitteilung über den Kirchenaustritt an das Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt.
Wir bitten daher, in § 56 des Entwurfs einen neuen Absatz aufzunehmen, wonach die Stelle, die die Erklärung über den Kirchenaustritt entgegennimmt, den Austritt dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt, mitteilen muss (vgl. auch § 23 Absätze 1 bis 3 PStV in der noch geltenden Fassung).
5. Mitteilungen von Namensänderungen an die Kirchen
Die Kirchen erhalten seit jeher Daten ihrer Mitglieder. Diese Datenübermittlungen an die Kirchen folgen aus der Rechtstradition und – diese Rechtstradition aufnehmend – aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung ihrer Körperschaftsqualität (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Absatz 5 WRV; vgl. näherhin Heinig, Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaf-ten, Schriften zum Öffentlichen Recht, Band 921, Berlin 2002, S. 256ff). Sie erst versetzen die Kirchen in die Lage, ihre Rechte und Pflichten gegenüber ihren Mitgliedern aus diesem Status wahrzunehmen und insbesondere auch ihre pastoralen und sozialen Aufgaben zu erfüllen. Dabei ist selbstverständlich gewährleistet, dass die Kirchen ihrerseits einen dem staatlichen Bereich vergleichbaren, ausreichenden Datenschutz sicherstellen (vgl. insoweit für die Katholische Kirche die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) sowie für die Evangelische Kirche das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD).
Dieses Recht der Kirchen auf Datenübermittlung findet für den Bereich des Personen-standswesens seinen Ausdruck auch in § 100 DA, dessen Absatz 1 die Mitteilungspflicht von Namensänderungen an die Kirchenbuchführer, sofern die Zugehörigkeit zu einer Kirche erkennbar ist, enthält. § 100 DA hat als Verwaltungsvorschrift mithin nicht neues Recht begründet, sondern die verfassungsrechtlich gewährleistete Datenübermittlung an die Kirchen für den Bereich des Personenstandswesens lediglich ausgeführt.
Die Kirchen bitten daher, diese auf Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Absatz 5 WRV gestützte Mitteilungspflicht im Sinne des § 100 Absatz 1 DA im Einklang mit § 73 Absatz 1 Nr. 8 PStG in die Verordnung des Bundes aufzunehmen.
Auch wenn die standesamtlichen Mitteilungen von Namensänderungen wegen der Freiwilligkeit des Eintrags der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nicht vollständig sind, tragen sie doch nachhaltig zu einer verbesserten Kirchenbuchführung bei. Sie erfolgen immer sehr zeitnah und genügen regelmäßig auch den Kriterien für die Beurkundung in den Kirchenbüchern (durch die regelmäßige Übermittlung auch des Wirksamkeitsdatums der Namensänderung und des Anlasses für die Namensänderung). Zudem wird die Religionszugehörigkeit in Zukunft eher aus dem Geburtseintrag erkennbar sein, so dass es auch dem Standesbeamten besser möglich ist, den Kirchen Namensänderungen mitzuteilen. Denn nach § 27 Absatz 3 Nr. 5 PStG ist es nicht nur den Eltern, sondern auch dem Kind selbst möglich, seine Religionszugehörigkeit auf freiwilliger Basis im Geburtenregister eintragen zu lassen (siehe auch oben 1.).
Bei der Ausstellung von Urkunden (bspw. Taufbescheinigungen) seitens der Kirchenbuchführer hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass der in den kirchlichen Taufbüchern eingetragene Name nicht immer korrekt war. Es ist daher auch im Sinne der betroffenen Kirchenmitglieder – und des Datenschutzes – wenn die Kirche vom Standesamt Mitteilungen über Namensänderungen erhält, soweit sich die Religionszugehörigkeit aus dem Geburtseintrag ergibt.
Wir bitten daher, § 57 Absatz 4 des Verordnungsentwurfs durch Einfügung einer neuen Nr. 5 zu ergänzen, der in einem ersten Teil etwa folgenden Wortlaut haben könnte:
„5. dem für den Sitz des Standesamts zuständigen Kirchenbuchführer, wenn die rechtliche Zugehörigkeit zu der jeweiligen Kirche erkennbar ist;…“
(Wegen eines weiteren Zusatzes vgl. unten 6.).
6. Verbesserte Kommunikation mit dem kirchlichen Taufbuch
Wenn dem Standesbeamten, der den Geburtseintrag für ein Kind führt, aufgrund des Eintrags der Religionszugehörigkeit im Geburtenregister (siehe oben 1.) künftig Taufort (Taufpfarrei) und Taufdatum eines Kindes bekannt sind, kann er ohne größeren Aufwand die an die Kirchen gerichteten Mitteilungen von Namensänderungen (siehe oben 5.) mit diesen Daten versehen.
Sie werden von den Kirchen benötigt, wenn bestimmte Daten – wie beispielsweise auch Namensänderungen – im Taufbuch einzutragen sind und die Taufpfarrei nicht bekannt ist.
Wir bitten daher zu prüfen, ob der vorgeschlagene § 57 Absatz 4 Nr. 5 des Entwurfs (siehe oben 5.) vollständig folgendermaßen lauten könnte:
„5. dem für den Sitz des Standesamts zuständigen Kirchenbuchführer, wenn die rechtliche Zugehörigkeit zu der jeweiligen Kirche erkennbar ist; die Mitteilung erfolgt unter Angabe von Tag und Ort der Taufe (Taufpfarrei), sofern diese Daten aus dem Geburtenregister erkennbar sind“.