Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens

Gemeinsame Stellungnahme des Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Kommissariats der deutschen Bischöfe

Zu dem oben genannten Referentenentwurf nehmen wir wie folgt Stellung:

1. Zu § 3 MG-E  Speicherung von Daten 

Ordens- und Künstlername

Der Regierungsentwurf eines Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen  Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften sieht die Speicherung des Ordens- und Künstlernamens durch die Meldebehörden wieder vor. Der Ordens- und Künstlername sollte daher in dem vorliegenden Entwurf ebenfalls wieder in Nr. 5 aufgeführt werden.  Entsprechend dem genannten Regierungsentwurf wäre Absatz 1 Nr. 5 wie folgt zu fassen:

„5. Ordensname, Künstlername,“

2. Zu § 4 MG-E Ordnungsmerkmale

Zutreffenderweise folgt aus § 6 Absatz 2 MG-E im Umkehrschluss, dass die Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zu den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zählen. In der Konsequenz sollte dies deshalb auch in § 4 Absatz 2 zweifelsfrei zum Ausdruck kommen.

Daher sind in § 4 Absatz 2 Satz 1 MG-E die Worte „und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften“ durch die Worte „einschließlich der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften“ zu ersetzen. 

3. Zu § 25 MG-E Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten

Wir bitten, in § 25 Absatz 5 MG-E folgende Nr. 4 aufzunehmen (vgl. § 18 Absatz 4 Nr. 4 Meldegesetz Sachsen):

„4. Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.“

4. Zu § 30 MG-E  Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

Ordens- und Künstlername

Nach dem unter Ziffer 1 genannten Regierungsentwurf darf die Meldebehörde den Ordens- und Künstlernamen zukünftig auch wieder einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle übermitteln. Entsprechend dem Regierungsentwurf wäre § 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wie folgt neu zu fassen:

„5. Ordensname, Künstlername,“

Die Nummern 5 bis 12 des Entwurfs werden dann die Nummern 6 bis 13.

5. Zu § 33 MG-E  Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

a.  Anspruch auf Datenübermittlungen

Die Regelung des § 33 MG-E ist - wie auch der geltende § 19 MRRG - als Erlaubnistatbestand ausgestaltet, sieht aber keine Verpflichtung der Meldebehörden zur Übermittlung der Daten vor. Die Kirchen machen jedoch einen in der Rechtstradition und der Gewährleistung ihrer Körperschaftsqualität (Art. 140 GG iVm Art. 137 Absatz 5 WRV) begründeten Anspruch auf Datenübermittlung geltend (vgl. insoweit auch bereits die kirchlichen Stellungnahmen im Rahmen der Entstehung des Melderechtsrahmengesetzes, im Einzelnen dazu Gaertner und Watzka, in: BMI Sachverständigenanhörung zum Melderecht am 20./21.11.1978, Teil A, S. 65, Teil B. S. 102; vgl. auch Heinig, Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, Berlin 2003, 256ff). Sie erst versetzen die Kirchen in die Lage, ihre Rechte und Pflichten gegenüber ihren Mitgliedern aus diesem Status wahrzunehmen und ihre Aufgaben zu erfüllen.

Seit der Einführung des staatlichen Meldewesens erhalten die Kirchen Daten aus den Melderegistern. Sie haben daher kein eigenes Meldewesen aufgebaut. Entsprechend verpflichtet das Melderecht der beiden großen Kirchen ihre jeweiligen Kirchenmitglieder zur Angabe ihrer Bekenntniszugehörigkeit bei den staatlichen Meldebehörden (vgl. § 3 der Anordnung über das kirchlichen Meldewesen i.d.F. des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 20./21.06.2005 sowie § 5 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976 (ABl. EKD 1976 S. 389). 

Die Kirchen benötigen die Daten im Hinblick auf

- das kirchliche Steuererhebungsrecht (Art. 140 GG iVm Art. 137 Absatz 6 WRV)
- die Feststellung des Mitgliederbestandes der einzelnen Kirchengemeinden
- die Gewährleistung des kirchlichen Wahlrechts
- die Verpflichtung zur Führung der Kirchenregister
- die Erfüllung ihrer sozialen und seelsorgerischen Aufgaben.

Neben dem in Art. 137 Absatz 6 WRV verbürgten Besteuerungsrecht gehört zu den unmittelbar aus dem Körperschaftsstatus (Art. 137 Absatz 5 WRV) folgenden Rechten - und damit zum verfassungsrechtlich gesicherten Kernbestand - das sog. Parochialrecht. Dieses gibt der Religionsgemeinschaft die Befugnis, die Zugehörigkeit eines Mitglieds zu einer Gemeinde allein von der Wohnsitznahme abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 102, 370 (371); Heinig, a.a.O. 288f, 295). Bei einem Zuzug in den örtlichen Bereich einer anderen Kirchengemeinde wird das Kirchenmitglied automatisch Mitglied der neuen Kirchengemeinde. Die alte Kirchengemeinde verliert mit dem Wegzug automatisch ein Mitglied. Die mit dem Körperschaftsstatus verbundene territoriale Mitgliedschaftserfassung setzt also auch einen Datenabgleich zwischen Staat und (Orts-)Kirche voraus, damit die Orts-(Kirche) ihre Aufgaben erfüllen kann. 

Auch Landesrecht und das Staatskirchenvertragsrecht haben den Anspruch auf Datenübermittlungen bisher anerkannt. Gerade die in den letzten Jahren abgeschlossenen Vereinbarungen zwischen den Ländern und den jeweiligen Kirchen sehen regelmäßig eine verpflichtende Übermittlung der Meldedaten vor.

Nachdem nun der Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen erhalten hat,  bitten wir um so nachdrücklicher darum, dass den Kirchen auch künftig die Rechte gewährleistet werden, die ihnen von Verfassungs wegen zukommen und demzufolge durch das noch geltende Landesrecht anerkannt werden. In § 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 MG-E sollte daher anders als in dem vorliegenden Entwurf ein Anspruch auf Datenübermittlung vorgesehen werden, statt die genannten Bestimmungen als Erlaubnistatbestand auszugestalten.

Für § 33 Abs. 1 Satz 1 MG-E schlagen wir folgende Formulierung vor:

„Die Meldebehörde übermittelt den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften unter den in § 30 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder:…..“

§ 33 Abs. 2 Satz 1 sollte lauten:

„Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner  öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt die Meldebehörde folgende Daten:“

b.  Umfang der Datenübermittlung

 aa. zu  §  33 Absatz 1 MG-E  Daten der Kirchenmitglieder

Bezüglich der nach § 33 Absatz 1 MG-E übermittelten Daten bitten wir sicherzustellen, dass hinsichtlich des Kirchenmitglieds das Datum der

„Rechtlichen Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft“
 
auf der Basis des nach § 3 Absatz 1 Nr. 11 MG-E zu erstellenden bundeseinheitlichen Religionsschlüssels übermittelt wird. Dies kann gegebenenfalls auch durch untergesetzliche Vorschriften erfolgen. Insbesondere für die evangelische Kirche ist es zur Feststellung der kirchlichen Mitgliedschaft und zur Erleichterung des innerkirchlichen Datenaustauschs wichtig, dass Merkmale wie lutherisch, reformiert, französisch-reformiert usw. (z. B. bei einem Umzug eines Kirchenmitglieds in eine andere Landeskirche) auch an die kirchlichen Meldestellen übermittelt werden, damit das betreffende Gemeindeglied exakt seiner neuen Kirchengemeinde zugeordnet werden kann. In den evangelischen Landeskirchen gibt es sogenannte biparochiale Gebiete, also verschieden konfessionell geprägte Gemeinden nebeneinander (z. B. unierte und reformierte Gemeinden in der Evangelischen Kirche im Rheinland), sodass ohne die Übermittlung dieses Datums die Zuordnung erheblich erschwert würde. Weiterhin werden kommunale Daten an Rechenzentren übermittelt, die von mehreren Religionsgemeinschaften gemeinsam betrieben werden. In diesem Fall stellen die Religionsgemeinschaften durch organisatorische und verfahrenstechnische Maßnahmen sicher, dass die beteiligten Religionsgemeinschaften jeweils nur Kenntnis von denjenigen Daten erhalten, die auch an sie zu übermitteln sind. Zu diesem Zweck muss die übermittelnde staatliche Meldebehörde die Religionszugehörigkeit der Betroffenen auf der Grundlage des Religionsschlüssels kenntlich machen.  

Neben den in § 33 Absatz 1 MG-E aufgeführten Daten der Kirchenmitglieder bitten wir um Übermittlung folgender weiterer Daten:

„Ordensname“

Anknüpfend an das oben unter Ziffer 1 und 4 Gesagte bitten wir darum, dass auch den Kirchen der Ordens- und Künstlername wieder übermittelt wird. Nr. 5 wäre danach wie folgt zu fassen:

„5. Ordensname, Künstlername,“

„Gesetzlicher Vertreter“

Es hat sich in der Praxis in den vergangenen Jahren gezeigt, dass das Datum „gesetzlicher Vertreter“ für die Kirchen wesentlich an Bedeutung gewonnen hat, um ihre Aufgaben erfüllen zu können.

Ist etwa nur ein minderjähriges Kind Kirchenmitglied, ist die zweifelsfreie Kenntnis des gesetzlichen Vertreters – bei dem es sich nicht immer um die Eltern beziehungsweise beide Elternteile handeln muss – erforderlich, um dieses im Hinblick auf beispielsweise die Teilnahme an der Erstkommunion sowie andere religiöse und soziale Angebote, Ferienfreizeiten etc. ansprechen zu können und  zweifelsfrei zu wissen, wer rechtsverbindliche Erklärungen abgeben kann.

Ferner ist eine Person, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, vom zum Teil aktiven und vom passiven Wahlrecht bei Kirchenvorstands- bzw. Verwaltungsratswahlen nach den Wahlordnungen fast aller Gliedkirchen der EKD ausgeschlossen. In gleicher Weise gilt dies für kirchliche Wahlen im katholischen Bereich. Die Übermittlung des Datums des Gesetzlichen Vertreters würde es den Kirchen hier ermöglichen, bei diesem nachzufragen, ob der oben genannte Betreuungsfall vorliegt und ein Wahlrecht nicht besteht. Damit wäre die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen gewährleistet. 

Wir bitten daher, in § 33 Absatz 1 MG-E das Datum

„Gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Anschrift, Übermittlungssperren)“ aufzunehmen.

bb.  Zu  §  33 Absatz 2 Satz 1 MG-E  Daten von Familienangehörigen

In der Praxis hat sich gezeigt, dass es zur Vermeidung von Fehlzuordnungen und für einen fehlerfreien Abgleich des kirchlichen Datenbestandes mit den von staatlicher Seite im Wege des Änderungsdienstes oder der Gesamtbestandsübermittlung übersandten Daten noch weiterer als der in § 33 Absatz 2 MG-E aufgeführten Daten bedarf. Die Daten tragen so zu einer im Sinne des Datenschutzes korrekten Darstellung des Familienverbandes bei. Die Kenntnis des Familienverbandes zumindest in klaren Umrissen ist für die Kirchen wichtig, um eine personenbezogene seelsorgerische und soziale Betreuung anbieten zu können. 

Zur sicheren Identifikation einer Person sind insbesondere unveränderliche Daten von Bedeutung.

„Geburtsort“

Neben dem Tag der Geburt ist ein solches unveränderliches Datum auch der Geburtsort.

Wir bitten daher, § 33 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 um das Datum „Ort der Geburt“ zu ergänzen. Die Vorschrift würde dann wie folgt lauten:

„ 2. Tag und Ort der Geburt“.

„Frühere Namen“

Auch der Geburtsname ist ein unveränderliches Datum, das gemeinsam mit den übrigen Daten wesentlich dazu beiträgt, falsche Zuordnungen zu vermeiden.

Wir bitten daher, § 33 Absatz 2 Satz 1 um das Datum

„Frühere Namen“

zu ergänzen.

„Anschriften“

Ferner werden in mehreren Ländern (Baden-Württemberg, Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland) die Anschriften (Plural) der Familienangehörigen übermittelt, was die Übermittlung beispielsweise der Nebenwohnung wie auch der Wegzugsadresse einschließt.  

Wir bitten daher, § 33 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 wie folgt zu fassen:

„5. Anschriften,“.

Darüber hinaus bitten wir zu prüfen, ob auch das Datum

„Familienstand“

übermittelt werden kann. Den Kirchen wäre so beispielsweise bekannt, ob die Eltern eines minderjährigen Kindes, welches der Kirche angehört, miteinander verheiratet sind. Die korrekte Ansprache wäre hierdurch eher möglich und die Kenntnis des Familienverbandes zumindest in klaren Umrissen besser gewährleistet.

cc.  Zu  § 33 Absatz 2 Satz 2 MG-E  Definition der Familienangehörigen

Nach § 33 Absatz 2 Satz 2 MG-E sind „Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern“. In diese Definition der Familienangehörigen sind die Geschwister von minderjährigen Kindern nicht aufgenommen. Ist in einer Familie nur ein minderjähriges Kind Mitglied einer Kirche, führt dies dazu, dass die Kirchen derzeit als Familienangehörige des Kindes nur die Daten der Eltern erhalten. Etwaige Geschwister werden hingegen nicht mitgeteilt. Die Familie wird in der Folge bei den Kirchen nur unvollständig abgebildet.

Beispiel: Eine fünfköpfige Familie besteht aus Eltern und drei minderjährigen Kindern. Nur ein Kind der fünfköpfigen Familie ist Kirchenmitglied. Nach dem geltenden Recht wie auch nach dem vorgelegten Entwurf erhalten die Kirchen neben den Daten des Kindes, das Mitglied einer Kirche ist, nur noch die Daten der Eltern. Die Familie wird kirchlicherseits dann nur als dreiköpfige Familie geführt. 

In der Praxis bedeutet dies auch, dass es vorkommen kann, dass bei Kinder- und Ferienfreizeiten oder ähnlichen Angeboten nur das Kind und seine Eltern angesprochen werden, die Geschwister mangels Kenntnis hingegen völlig unberücksichtigt bleiben. Dies kann zu viel Unverständnis bei den betroffenen Familien führen.

Nach § 3 Absatz 1 Nr. 16 MG-E werden alle minderjährigen Kinder der Eltern erhoben und gespeichert. Die Geschwister des Kirchenmitgliedes sind also bekannt.

Wir bitten daher darum, die Definition der Familienangehörigen in § 33 Absatz 2 Satz 2 zu ergänzen. Dies könnte etwa wie folgt geschehen:

„Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder sowie die übrigen minderjährigen Kinder dieser Eltern.“
  
Alternativ könnte folgende Formulierung in Betracht kommen:

„Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern und Geschwister minderjähriger Kinder.“;

dd.  Zu § 33 Absatz 2 Satz 3 MG-E   Öffentliche  Bekanntmachung

§ 33 Abs. 2 Satz 3 MG-E regelt das Recht der betroffenen Familienmitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, der Übermittlung ihrer Daten an die Religionsgesellschaft des zugehörigen Familienmitgliedes zu widersprechen. In Erweiterung der bisherigen Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 3 MRRG, die lediglich einen entsprechenden Hinweis bei der Anmeldung vorsah, sollen die Betroffenen hierauf jetzt auch einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Die Erläuterung zu § 33 (Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften) auf S.75 spricht in diesem Zusammenhang von einer „Bekanntmachungsverpflichtung der Kirchen“ über das Widerspruchsrecht. Wir gehen davon aus, dass es sich bei dieser Formulierung um ein Missverständnis handelt und die Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung selbstverständlich bei den Meldebehörden liegt. Wir bitten daher, die Begründung entsprechend zu ändern.

c. Regelmäßige  Datenübermittlung und Datenübermittlung im Einzelfall

Wir gehen davon aus, dass § 33 wie § 30 MG-E sowohl die regelmäßige Datenübermittlung (Mitteilungen von Änderungen wie Bestandsdaten) als auch eine Datenübermittlung im Einzelfall umfasst. Die Kirchen sind deswegen im Einzelfall nicht auf die Melderegisterauskunft nach § 35 MG-E angewiesen.

Es wird angeregt zu prüfen, ob dies auch in § 35 MG-E zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht wird. Andernfalls wäre in § 35 Absatz 1 neben § 30 Absatz 1 auch § 33 einzubeziehen und gegebenenfalls auch eine Klarstellung in § 33 vorzunehmen (siehe hierzu auch § 27 Absatz 1 Satz 2 Meldegesetz Berlin). 

d.   Automatisiertes Abrufverfahren

§ 31 MG-E lässt in Anlehnung an den geltenden § 18 Absatz 4 MRRG Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens zu. Dabei finden bereits viele Datenübertragungen auf diesem Wege statt, wie in der Begründung ausgeführt wird.

Auch die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sollten an einem automatisierten Abrufverfahren teilhaben.

Dies könnte im Wege der Anfügung eines neuen Absatzes 4 in § 33 MG-E geschehen, der folgenden Wortlaut haben könnte:

„(4) Für Datenübermittlungen im Wege automatisierter Abrufverfahren gilt § 31 entsprechend.“

6. Zu § 46 MG-E  Regelungsbefugnisse der Länder

§ 46 enthält in Absatz 1 und 2 Öffnungsklauseln für die Länder. Nach § 46 Absatz 1 können die Länder für die Erfüllung ihrer Aufgaben weitere als die in § 3 aufgeführten Daten und Hinweise erheben, verarbeiten und nutzen. Diese Öffnungsklausel ermöglicht es den einzelnen Bundesländern aber nicht, Regelungen zu schaffen, nach denen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften weitere über § 33 hinausgehende Daten übermittelt werden können. Gegenüber der geltenden Rechtslage ist dies ein Rückschritt. So sieht beispielsweise das Meldegesetz des Saarlands vor, dass von Familienangehörigen der Mitglieder derselbe Datenkatalog übermittelt wird wie von dem Kirchenmitglied (§ 32 Absatz 1 und 2 Meldegesetz des Saarlands vom 14. Dezember 1982 i.d.F. der Bekanntmachung vom 08. Februar 2006; vgl. im Übrigen auch § 27 Absatz 1 und Absatz 2 Meldegesetz Berlin vom 26. Februar 1985, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. September 2006).

Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang auch Vereinbarungen zwischen Bundesland und Kirchen, in denen neben dem Anspruch auf Datenübermittlung zum Teil auch ein über § 33 hinausgehender Datenkatalog vereinbart worden ist. Im Schlussprotokoll zum Vertrag des Landes Berlin mit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Evangelischer Kirchenvertrag Berlin) vom 20. Februar 2006 ist beispielsweise im einzelnen festgelegt, dass das Land Berlin über die jetzt in § 33 Absatz 2 genannte Daten hinaus weitere Daten übermittelt (siehe die Ausführungen im Schlussprotokoll zu Artikel 25 – Meldewesen).

Ohne eine Öffnungsklausel, die es den Bundesländern ermöglicht, im oben beschriebenen Sinne bei der Datenübermittlung an die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften über die bundesrechtlichen Regelungen hinauszugehen, würde den Ländern die Möglichkeit, sich vertragstreu zu verhalten, versperrt werden.   

Wir bitten daher, in § 46 einen neuen Absatz 1a  einzufügen, der hinsichtlich der Geltung der Verträge dem § 81 des Hochschulrahmengesetzes nachgebildet und wie folgt lauten könnte:
 
„(1a) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere als die in § 33 aufgeführten Daten übermittelt werden; Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.“

7. Zu § 39 MG-E   Aufgaben der Registerbehörde

§ 39 bezeichnet enumerativ die Aufgaben der neu zu errichtenden Registerbehörde, die zukünftig ein Bundesmelderegister mit den melderechtlichen Daten aller Einwohner führen soll. 

Dabei ist die Aufgabe der Registerbehörde nicht auf die Versorgung von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes mit regelmäßigen Datenübermittlungen beschränkt (Nr. 1). Die Nummern 2 und 3 sehen auch sog. Mitwirkungsaufgaben der Registerbehörde bei der Erfüllung von Aufgaben von (Landes-)Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen und der Meldebehörden vor. Dabei kann diese Mitwirkungsaufgabe auch in regelmäßigen Datenübermittlungen bestehen. Denn nach der Nummer 2 hat die Registerbehörde nicht nur die Aufgabe, durch Datenübermittlungen in Einzelfällen Behörden und sonstige öffentliche Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 30 Absätze 1 bis 4 zu unterstützen, sondern es soll auch der automatisierte Abruf von Meldedaten aus dem Bundesmelderegister nach Maßgabe des § 31 MG-E zugelassen werden (vgl. auch § 48 Absatz 2 Nr. 1). Bei automatisierten Abrufverfahren aber handelt es sich (auch) um regelmäßige Datenübermittlungen (siehe auch § 18 Absatz 4 MRRG).

Das Register soll die bestehenden Defizite der bislang weitgehend dezentralen Haltung und Verarbeitung von Meldedaten beseitigen und als Kopfstelle maßgeblich zur Erhöhung der Qualität und Aktualität der Meldedaten beitragen (vgl. die Begründungen S. 49 und S. 80f).

Die mit dem dezentralen Meldesystem verbundenen Schwierigkeiten sind auch den Kirchen aus der Praxis bekannt. Die kirchlichen Rechenzentren, die für die Diözesen und Landeskirchen die Daten derzeit nach § 19 MRRG und den entsprechenden Landesmeldegesetzen erhalten, haben es mit einer Vielzahl von Fachverfahren, Kommunikationspartnern und Schnittstellen zu tun. So arbeitet das Rechenzentrum Mainz beispielsweise allein mit 1500 Datenlieferanten und 14 kommunalen Fachverfahren.

Sollte es daher ein Bundesmelderegister geben und die damit verbundene höhere Effizienz des Datenaustauschs erreicht werden, haben auch die Kirchen ein berechtigtes Interesse, daran beteiligt zu werden, da auch sie bestrebt sind, die Qualität und Aktualität der an sie zu übermittelnden Meldedaten zu verbessern und bestehenden Schwierigkeiten zu beseitigen beziehungsweise abzumildern.

Es ist deshalb in § 39 MG-E vorzusehen, dass die Registerbehörde eine Mitwirkungsaufgabe auch bei der Übermittlung der Daten nach § 33 an die Kirchen wahrnehmen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine regelmäßige Datenübermittlung auch an Nicht-Bundesstellen vorgesehen wird, wie dies mit dem Verweis auf § 31 in § 39 Absatz 1 Nummer 2 derzeit der Fall ist. Aber auch wenn eine Mitwirkungsaufgabe der Registerbehörde bei Nicht-Bundesstellen nur im Einzelfall zugelassen werden soll, sollte diese Möglichkeit auch für die Datenübermittlung an die Kirchen nach § 33 MG-E eröffnet werden.

Dabei gehen wir davon aus, dass die Kirchen bei kirchenmitgliedschaftsbegründenden Anlässen wie Taufen und Wiederaufnahmen die Daten nach wie vor an die Meldebehörden liefern und nicht an die Registerbehörde. Diese erhält die Daten – wie auch das Religionszugehörigkeitsdatum – tagesaktuell von den Meldebehörden und unterstützt durch die Übermittlung von Daten nach § 33 die Meldebehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgabe. Empfänger der von der Registerbehörde in ihrer Unterstützungsfunktion übermittelten Daten wären unseres Erachtens nach wie vor die bestehenden kirchlichen Rechenzentren.
 
Vor diesem Hintergrund bitten wir § 39 Absatz 1 Nummer 2 MG-E wie folgt zu fassen:

„2. Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen durch die Übermittlung von Daten nach § 30 Abs. 1 bis 4 und § 31 sowie bei der Übermittlung von Daten nach § 33 an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben,“

8. Zu § 40 MG- E   Inhalt des Melderegisters, Ordnungsmerkmale

§ 40 Absatz 1 MG-E regelt, welche Daten die Registerbehörde im Bundesmelderegister speichert. In dem Datenkatalog sind auch die nach § 33 MG-E den Kirchen zu übermittelnden Daten enthalten.

Nach § 40 Absatz 2 wird dem Bundesmelderegister die Befugnis verliehen, zur internen Verwaltung Ordnungsmerkmale als Geschäftszeichen zu vergeben und diese nicht sprechenden Ordnungsmerkmale den Datenempfängern zu übermitteln. Auch die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften benötigen die Ordnungsmerkmale zur Verarbeitung der Daten.

Wegen der besonderen Bedeutung bitten wir, in redaktioneller Anlehnung an die zu § 4 Absatz 2 Satz 1 vorgeschlagene Formulierung die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften ausdrücklich in § 40 Absatz 2 Satz 3 MG-E wie folgt einzubeziehen:

„Das Ordnungsmerkmal darf im Rahmen von Datenübermittlungen an Behörden und öffentliche Stellen einschließlich der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden.“   

9. Zu § 38 MG-E  Gebühren und Auslagen

§ 38 Absatz 1 Satz 1 verweist hinsichtlich der Befugnis der Meldebehörden, für Amtshandlungen Gebühren und Auslagen zu erheben, auf das Landesrecht.

In den meisten Staatskirchenverträgen ist vereinbart, dass die Datenübermittlungen an die Kirchen kosten- beziehungsweise gebührenfrei erfolgt. Wir gehen daher davon aus, dass auch Satz 1 die Weitergeltung dieser Bestimmungen in den zwischen dem jeweiligen Land und den Kirchen geschlossenen Vereinbarungen gewährleistet (vgl. auch oben Ziffer 6).

10. Gewährleistung von Bestandsübermittlungen und  Änderungsmitteilungen

Um bundesweit einheitliche Bedingungen für die Datenübermittlung zu erhalten, streben die Kirchen folgende Festlegungen bzw. Festschreibungen in einem künftigen Bundesmeldegesetz oder in untergesetzlichen Vorschriften an:
- regelmäßige Änderungsübermittlung (z. B. täglich oder wöchentlich, angelehnt an staatliche bzw. kommunale Intervalle) für die Personen, bei denen im kommunalen Melderegister eine Änderung erfolgt ist, die den Kirchen mitzuteilen ist, auf der Basis einheitlicher, abgestimmter Prozesse und Schnittstellen,

- Gesamtbestandsübermittlung, d. h. eine Übermittlung der Daten aller Kirchenmitglieder und deren Familienangehörigen, die einer anderen oder keiner 
  öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, 
- im Bedarfsfall z. B. 
- nach einer Änderung der Rechtsgrundlagen, die Auswirkung auf den Datenbestand hat,
- nach einem Verfahrenswechsel,
- nach Gebietsreformen, oder
- zur Bereinigung von Fehlern im kommunalen Verfahren oder Bestand;

- auf Anforderung durch die kirchlichen Datenempfänger (z.B. für Kirchenwahlen) und

- mindestens alle zwei Jahre zum Abgleich zwischen kommunalem und kirchlichem
  Bestand.