Bedford-Strohm gegen Beteiligung an organisierter Suizidassistenz

„Ich entnehme dem fünften Gebot 'Du sollst nicht töten' schon einen klaren Auftrag, sich für den Schutz des Lebens einzusetzen.“

EKD-Ratsvorsitzender Heinrich Bedford-Strohm

Mainz (epd). Der Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Heinrich Bedford-Strohm, bleibt bei seiner Ablehnung von Suizidassistenz in kirchlichen Einrichtungen. "Ich entnehme dem fünften Gebot 'Du sollst nicht töten' schon einen klaren Auftrag, sich für den Schutz des Lebens einzusetzen", sagte der bayerische Landesbischof dem ZDF-"heute journal" in einem am Donnerstagabend ausgestrahlten Beitrag. "Deswegen sollten wir uns nicht an der organisierten Hilfe zum Suizid beteiligen", ergänzte der oberste Repräsentant der deutschen Protestanten.

Gleichzeitig räumte er ein, es gehe um komplizierte Situationen, so dass man es sich nicht einfach machen könne. In der evangelischen Kirche wird derzeit um eine mögliche Neupositionierung zur dieser Form der Sterbehilfe gerungen. Am Montag war in der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" ein Gastbeitrag erschienen, der sich für die Möglichkeit des assistierten Suizids in evangelischen Einrichtungen ausspricht. Zu den Autoren gehören neben Diakonie-Präsident Ulrich Lilie der Theologe Reiner Anselm und die Theologin Isolde Karle sowie der hannoversche Landesbischof Ralf Meister, der Jurist Jacob Joussen und der Palliativmediziner Friedemann Nauck. Bislang lehnt die EKD die organisierte Suizidassistenz ab.

Hintergrund der Debatte ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem vergangenen Februar, das das bis dahin geltende Verbot organisierter - sogenannter geschäftsmäßiger - Hilfe bei der Selbsttötung kippte. Die Karlsruher Richter begründeten die Entscheidung mit dem Selbstbestimmungsrecht. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt danach auch eine mögliche Hilfe Dritter ein.

Die Hilfe beim Suizid, bei dem in der Regel Sterbewilligen ein todbringendes Medikament überlassen wird, ist zu unterscheiden von der aktiven Sterbehilfe, bei der ein Dritter das Mittel selbst verabreicht. Sie steht in Deutschland unter Strafe.