Hg. Martin Affolderbach und Inken Wöhlbrand, 8. neubearbeitete Auflage
Hg. Martin Affolderbach und Inken Wöhlbrand, 8. neubearbeitete Auflage
1. Teil: Islam – Glaube und Leben
1. Der Koran (S. 12 – 24)
Der „ehrwürdige Koran“ ist für Muslime die grundlegende Quelle ihres Glaubens. Dem muslimischen Glauben zufolge wurde der ganze Text des Korans an Muhammad offenbart. Dies erstreckte sich über eine Zeitspanne von rund 22 Jahren. Die inhaltliche Einheit der Offenbarungen findet ihren prägnanten theologischen Ausdruck in der Aussage Sure 29,46: „Unser Gott und euer Gott ist einer. Und wir sind ihm ergeben.“
Zwanzig Jahre nach Muhammads Tod (etwa zwischen 650 und 656) gelang es dem dritten Kalifen Uthmān (Osman), einen verbindlichen Korantext zusammenstellen zu lassen. Die heute weithin verwendete kufische Textfassung basiert auf der Durchsicht des Korans durch Gelehrte der islamischen Universität al-Azhār in Kairo 1923.
Der Text der verbindlichen Ausgabe des Korans ist in 114 Kapitel (Suren) und 6236 Verse eingeteilt. Die kürzeren, poetisch kraftvolleren Texte aus der Frühzeit in Mekka stehen am Ende, die längeren Suren aus der Zeit in Medina mit teilweise ausführlichen narrativen, ermahnenden und rechtlichen Abschnitten befinden sich am Anfang. Die zweite Sure „Die Kuh“ ist mit 286 Versen die längste. Gleichsam das Eingangstor zum Koran bildet die mit sieben Versen kurze erste Sure, die als Gebet das Buch „eröffnet“ – daher ihr Name al-Fatiha (al-fātiha, die Eröffnende). Die beiden so genannten „Schutz-Suren“ 113 und 114, die der Abwehr von Unheil dienen, beschließen den Koran.
Der Koran ist nach dessen Selbstverständnis „das Buch, an dem es keinen Zweifel gibt“, eine „Rechtleitung für die Gottesfürchtigen“ (Sure 2,2), er enthält alles, was einem Muslim grundlegend als Weisung für Glauben und Leben dient. Für Muslime ist der Koran unmittelbar göttlichen Ursprungs.
In den Rechtsschulen entwickelte sich ein unterschiedliches Vorgehen der Auslegung, das sich in den verschiedenen islamischen Kulturen niederschlägt (s. Kapitel 5). Seit dem 19. Jahrhundert haben sich verschiedene Richtungen herausgebildet, die eine moderne Schriftauslegung begründen. Textkritische Reformansätze sind jedoch in weiten Teilen der islamischen Welt Randphänomene geblieben, und ein Verständnis, das den Koran im Wortlaut als gültigen Maßstab versteht, stark verbreitet.
2. Muhammad (S. 25 – 36)
Neben dem Koran ist die Person Muhammads, sein Leben und sein Vorbild, die wichtigste Quelle für den Islam. Über das Leben Muhammads berichten nur islamische Quellen.
Muhammad wurde um 570 n. Chr. auf der arabischen Halbinsel in der Oasenstadt Mekka geboren. Er gehörte zu einer verarmten Familie. Sein Vater Abdallāh starb bereits vor seiner Geburt, seine Mutter Amina, als er sechs Jahre alt war. So wuchs er als Waisenkind auf. Mit 25 Jahren ging er die Ehe mit der 15 Jahre älteren reichen Kaufmannswitwe Khadīdja ein. Nur durch seine Tochter Fatima, die spätere Frau Alis, hatte er männliche Nachkommen. Muhammad suchte in der Einsamkeit der Wüste nach Erkenntnis des wahren Gottes. Dabei erschien ihm eines Tages im Jahr 610 in der Höhle Hira bei Mekka der Erzengel Gabriel. Nach anfänglicher Verunsicherung nahm Muhammad seine Berufung zum Propheten an und begann die Güte des Schöpfergottes, aber auch sein Gericht zu predigen.
Eine Einladung nach Yathrib (später Medina), wo er einen Kreis von Anhängern hatte, führte zur Auswanderung Muhammads, der hidjra, von Mekka nach Yathrib im Jahr 622, dem Beginn der islamischen Zeitrechnung. Mit diesem Ereignis begann die islamische umma, die „Gemeinschaft“ der Muslime, eine eigenständige religiös-politische Größe unter der Führungsautorität des Propheten zu werden.
Die göttlichen Weisungen (Offenbarungen), die er in dieser Zeit verkündete, bekamen immer mehr Rechtscharakter. Im Jahr 632 pilgerte Muhammad noch einmal zur Kaaba in Mekka. Das Ritual, dem er sich dabei unterwarf, befolgen die Muslime bei der Wallfahrt bis heute. Am 8. Juni 632 starb Muhammad im Haus seiner Lieblingsfrau A’ischa ohne einen männlichen Erben; einen Nachfolger in der Leitung der umma hatte er – nach der Auffassung des sunnitischen Islam – nicht bestimmt. Er wurde in Medina begraben.
Die universale und abschließende Bedeutung der Sendung Muhammads beschreibt der Koran mit dem Ausdruck, Muhammad sei „das Siegel der Propheten“ (Sure 33,40). Nach ihm kann es keinen weiteren Propheten und keine neue Offenbarung Gottes geben. Auf diese Weise wird noch einmal die besondere Stellung und Würde Muhammads unterstrichen.
Jahrhunderte galt Muhammad den Christen als falscher Prophet, fanatischer Krieger, Irrlehrer, Ketzer und Betrüger, ja sogar als Antichrist (siehe ausführlicher Kapitel 20). Es ist an der Zeit, solche Urteile kritisch zu überprüfen, die große geschichtliche Bedeutung Muhammads anzuerkennen und seinen überragenden Stellenwert für Muslime zu respektieren.
3. Islam – Hingabe an den einen Gott (S. 37 – 50)
Nach muslimischer Überzeugung hat Gott dem Menschen im Koran die rechte Kenntnis seiner heilsamen Lebensordnung gegeben, die er braucht, um das Leben in der Welt nach Gottes Willen zu gestalten. Die sogenannten „fünf Säulen“ des Islam regeln die religiöse Praxis der Muslime: (1) die Bezeugung des Glaubens im Bekenntnis, shahāda; (2) die Verrichtung des rituellen Pflichtgebets, salāt; (3) die Sozialabgabe oder Selbstbesteuerung für die Armenhilfe, zakāt; (4) das Fasten, saum, während des ganzen Monats Ramadan und (5) die Pilgerfahrt nach Mekka, hadjj. Wer dieser Wegweisung folgt und daran sein Leben ausrichtet, praktiziert Islam, die Hingabe an Gott.
„Ich bezeuge, dass es keine Gottheit gibt außer Gott, und ich bezeuge, dass Muhammad sein Gesandter (Prophet) ist.“ So lauten die beiden Sätze des islamischen Glaubensbekenntnisses, bei dem die Einheit und die Einzigkeit Gottes (tauhīd) im Mittelpunkt stehen. Die völlige Unterwerfung und Ergebenheit unter Gott findet ihren Ausdruck im Niederwerfen während des Gebetes. Der Tagesablauf der Muslime erhält durch das fünfmalige rituelle Gebet (salāt) (vor dem Aufgang der Sonne, am Mittag, nachdem die Sonne den höchsten Stand überschritten hat, nachmittags, nach dem Sonnenuntergang und vor dem Schlafen) seinen festen Rhythmus.
Kann der Muslim das Gebet nicht zur festgesetzten Stunde durchführen, weil er zum Beispiel arbeiten muss, krank oder auf Reisen ist, so kann und soll er es zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Die Gebetspflicht gilt für Frauen und Männer in gleicher Weise. Wenn der Beter sich dabei der Gebetsrichtung (qibla) folgend der Kaaba in Mekka zuwendet, erinnert er damit an die Einheit aller Muslime, die Zugehörigkeit zur Weltgemeinschaft der umma und ihren zentralen Ort der Anbetung.
Noch auffälliger drückt sich die Gemeinschaft im Freitagsgebet in der Moschee aus, zu dem alle Männer verpflichtet sind. In vom Islam geprägten Ländern ruft der Muezzin die Gläubigen vom Minarett her mit dem Gebetsruf zu den Pflichtgebeten auf. Der Ruf ist seit der Übersiedlung der ersten Gemeinde von Mekka nach Medina der gleiche geblieben und gehört zu der unabänderlichen liturgischen Tradition aller muslimischen Gruppen. Das islamische Beten hat einen ausgeprägten Gemeinschaftscharakter: Jeder Beter und jede Beterin ist als Bruder oder Schwester in das „Haus des Islam“ aufgenommen.
4. Fasten, Sozialabgaben und Wallfahrt (S. 51 – 61)
Drei weitere Säulen des Islam sind das Fasten, die Sozialabgaben und die Wallfahrt.
Der Monat Ramadan, der neunte Monat im islamischen Kalender, ist für Muslime der Fastenmonat, in dem ihnen eine harte Disziplin abverlangt wird. Jeden Tag beim Morgengrauen sprechen die Gläubigen die Absichtserklärung zum Fasten an diesem Tag. Von da an bis zur Abenddämmerung nehmen sie kein Getränk und keine Speise zu sich, rauchen nicht und enthalten sich des Geschlechtsverkehrs. Das Gebot des Fastens gilt für Männer und Frauen in gleicher Weise.
Mit dem täglichen Sonnenuntergang endet das Fasten. Ein gemeinschaftliches Essen (iftār) findet in der Familie oder in der Moschee statt. In der Nacht zum 27. Tag des Ramadan erinnern sich die Muslime daran, dass in dieser Nacht im Jahr 610 Muhammad die erste Koranbotschaft offenbart wurde. Viele Muslime lesen im Ramadan den ganzen Koran; in den Moscheen finden Koranrezitationen und -unterweisungen statt.
Neben der spontanen Hilfe in Notsituationen kennt der Islam verbindliche Regelungen für Sozialabgaben im Sinne einer Sozialsteuer. Dabei gilt als Grundregel, dass jeder erwachsene gesunde Muslim jährlich etwa 2,5 Prozent seines Besitzes und Gewinns aus Handwerk, Industrie oder Handel bzw. 10 Prozent des Gewinns aus Ernte und Viehbesitz als zakāt zahlen soll. Der Arme ist davon befreit. Verdienst und Gewinn verpflichten zu sozialer Hilfe.
Gut zwei Monate nach dem Ramadan beginnt die Wallfahrt nach Mekka. Sie ist in gleicher Weise für Frauen und Männer vorgeschrieben und einmal im Leben Pflicht für jeden, der sie sich gesundheitlich und finanziell leisten kann. In Mekka treffen sich Pilger aus allen Erdteilen, meist in organisierten Reisegruppen, oftmals mehr als zwei Millionen Menschen. Die Wallfahrt geht auf den ausdrücklichen Befehl des Korans zurück und ist aufs Engste mit der Abrahamgeschichte verbunden. Muhammad hat im Jahr 632 kurz vor seinem Tod die Einzelheiten selbst angeordnet.
Die fünf Säulen des Islam regeln nicht nur das religiöse Leben des Einzelnen, sondern auch das der Gemeinschaft. Zugleich bringen sie die Einheit von Geist und Leib zum Ausdruck. Die Religionspraxis ist für den Islam das Entscheidende, es geht nicht so sehr um die rechte Lehre (Orthodoxie) als vielmehr um das rechte Handeln (Orthopraxie).
5. Recht, Gesetz und Lebensregeln (S. 62 – 77)
Scharia, das arabische Wort für das religiöse Gesetz im Islam, bedeutet ursprünglich: der Weg, der zur Wasserstelle führt. Wer Gottes Scharia folgt, kommt nicht in der Wüste um, sondern findet das Wasser des Lebens. Deshalb ist das Bemühen des frommen Muslims darauf gerichtet, Gottes Gebote zu kennen, das Gute zu tun und das Böse zu meiden. Die Menschen werden jedoch dieser Bestimmung oft nicht gerecht. Deshalb hat Gott in seiner Barmherzigkeit immer wieder Propheten erweckt. Sie lehrten Gottes Gesetz und brachten das Licht der „Rechtleitung“.
Seit der Frühzeit des Islam haben Muslime intensiv daran gearbeitet, dieses Ideal in der islamischen Gemeinschaft zu verwirklichen. Neben einer eher theologisch orientierten Richtung von Gelehrten entwickelte sich ein religiös-rechtliches Denken, das Grundsätze der Rechtsfindung aufstellte.
Der Koran ist die wichtigste Quelle des islamischen Rechts, eine weitere die „Sunna“, in der die Taten des Propheten gesammelt sind. Für die Rechtsfindung spielen der Gebrauch menschlicher Vernunft, der Analogieschluss und der Grundsatz der Übereinstimmung in der Gemeinde eine wesentliche Rolle. In der Alltagspraxis bestimmte darüber hinaus örtliches und regionales Gewohnheitsrecht in erheblichem Umfang die Rechtsverhältnisse.
Innerhalb des sunnitischen Islam haben sich vier Rechtsschulen (Hanafiten, Malikiten, Schafiiten und Hanbaliten) durchgesetzt, die sich jeweils auf eine der Autoritäten der klassischen Zeit berufen. Heute stellt in nahezu allen Ländern mit muslimischer Mehrheit das gültige Recht eine Verbindung von traditionellen Elementen mit aus Europa übernommenen Normen dar. Die Geltung der Scharia wird unterschiedlich anerkannt.
Neben den rechtlichen Bestimmungen der Scharia kennt die islamische Religion und Kultur viele Lebensregeln, die den Alltag berühren und so die Erscheinungsformen muslimischen Lebens nachhaltig prägen. Dazu gehören die Unterscheidung von Reinheit und Unreinheit sowie Speisegebote und Kleidungsvorschriften. Obwohl das traditionelle, drakonische Körperstrafenrecht, mit dem der Begriff Scharia oft außerhalb des Islam identifiziert wird, weitgehend zurückgedrängt ist, werden dennoch schwere Menschenrechtsverletzungen mit Bezug auf das islamische Recht begangen und gerechtfertigt.
6. Familie und Geschlechterrollen (S. 78 – 93)
Im Islam sind das Verhältnis von Männern und Frauen, die Rollen in der Familie wie die der Generationen untereinander durch kulturelle und religiöse Traditionen geformt. Islamische Erziehung, Rechtsetzungen des religiösen Ehe- und Familienrechts, Gepflogenheiten sowie soziale Strukturen in islamischen Gesellschaften prägen das Geschlechterverhältnis wie auch das Zusammenleben in der Familie.
Der koranische Schöpfungsbericht räumt Mann und Frau grundsätzlich denselben Rang vor Gott ein: beide sind Geschöpfe. Ihre Geschlechtlichkeit ist Teil ihrer Geschöpflichkeit. In ihrer religiösen Situation vor Gott sind sie gleichberechtigt und gleichwertig. Im lebensweltlichen Bereich hat Gott jedoch Männern und Frauen unterschiedliche Aufgaben zugeteilt, aus denen Koran und Theologie unterschiedliche Rechte und Pflichten für Männer und Frauen ableiten. Diese Rollenzuweisungen sind keineswegs genuin islamisch, sondern auch in religiös anders geprägten Gesellschaften anzutreffen.
Zuneigung und Barmherzigkeit sind im Islam Grundlage der Ehe. Formal wird die Ehe in den meisten islamischen Ländern durch einen privatrechtlichen Vertrag geschlossen. Die Einehe ist der Regelfall, die Mehrehe unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Scheidung ist im Islam möglich, auch wenn die lebenslange Ehe als schöpfungsgemäße Lebensform angesehen wird. In kulturell traditionellen Milieus werden Eheschließungen häufig von den Familien ausgehandelt. Von diesen „arrangierten Ehen“ sind „Zwangsehen“ zu unterscheiden.
Die Familie ist in traditionell geprägten Gesellschaften eine Gemeinschaft großer gegenseitiger Fürsorge und Anteilnahme, aber auch der Sozialkontrolle. In zahlreichen islamisch geprägten Ländern ist das Ehe- und Familienrecht in der jüngsten Vergangenheit reformiert worden. Kinder gelten in einer Ehe als sichtbarer Segen Gottes. Bei Jungen ist die aus der Sunna des Propheten abgeleitete Beschneidung üblich.
Die traditionellen Rollen von Frauen und Männern kennen – auch in den Kernländern der islamischen Welt – eine große Vielfalt konkreter Ausformungen, abhängig vom Bildungsniveau, ländlichem oder städtischen Kontext, politischen Überzeugungen und unterschiedlichen Graden an Modernisierungen. Auch in der islamischen Welt gibt es dynamische Entwicklungen der Geschlechterrollen, selbst wenn nach wie vor religiös begründete Menschenrechtsverletzungen an Frauen in vielen Ländern zu beobachten sind. Es gibt Bestrebungen, die Rechte und die Situation von Frauen innerhalb der islamischen Welt mit Rückbezug auf ein neues Verständnis der entsprechenden Texte des Korans zu verbessern.
7. Tod und ewiges Leben, Sterben und Bestatten (S. 94 – 105)
Zu den Glaubensinhalten des Islam gehört auch der Glaube an das Jüngste Gericht und an die Vorherbestimmung des Guten und des Bösen von Gott her. Darum handeln die Menschen weise, wenn sie den Warnungen und Weisungen der Gesandten Gottes im Blick auf jenen großen Tag folgen.
Ähnlich wie es in der Bibel beschrieben ist, wird der Tag des Gerichts auch nach dem Koran plötzlich und mit kosmischen Katastrophen über die Erde hereinbrechen. Vor dem richtenden Gott gibt es kein Entrinnen. Jeder wird über das Rechenschaft geben müssen, was er im Leben getan und gelassen hat.
Das islamische Verständnis des Todes als Durchgang zu Gericht und Jenseits spiegelt sich in der Begleitung der Sterbenden und in den Gebräuchen der Bestattung wider. Es gilt als selbstverständliche Pflicht und als gutes Werk, einen Sterbenden in den letzten Stunden nicht allein zu lassen. In der Todesstunde wird der Sterbende nach Möglichkeit mit seinem Gesicht nach Mekka gebettet, und das Glaubensbekenntnis wird gesprochen.
Nach Eintritt des Todes sollen die Waschung des Toten und die Riten der Bestattung so schnell wie möglich vollzogen werden. Der Leichnam wird in weiße Leinen- oder Baumwolltücher gehüllt. Eine Einsargung ist in den meisten islamischen Ländern nicht üblich.
Die Toten zu bestatten, ist Aufgabe der Männer. Frauen nehmen höchstens am Rande daran teil. Muslimische Gräber sollen schlicht gestaltet werden. Die Ausrichtung auf Mekka hin ist fest vorgeschrieben.
Obwohl noch über 80 Prozent der in Deutschland verstorbenen Muslime im Ausland bestattet werden, ist mit einer steigenden Zahl von Bestattungen auf Friedhöfen in Deutschland zu rechnen. Bei der Bestattung von Muslimen in Deutschland stehen einerseits die muslimischen Angehörigen und andererseits Kommunen und Kirchengemeinden als Friedhofsträger vor besonderen Herausforderungen. So haben bereits einzelne Bundesländer ihre Bestattungsgesetze geändert, um muslimischen Belangen gerecht zu werden. Solange es keine Friedhöfe in muslimischer Trägerschaft gibt, liegt es zuallererst bei den Kommunen, Muslimen Orte zur Bestattung vorzuhalten.