Fünfzig Jahre Loccumer Vertrag - Das öffentliche Wirken der Kirche und seine Wahrnehmung in den Verträgen zwischen Staat und Kirche, Loccum

Wolfgang Huber

I.

Verträge zwischen Staat und Kirche hat es seit dem Wormser Konkordat von 1122 immer wieder gegeben. Solange die mittelalterliche Auffassung in Staat und Kirche Teile der einen Christenheit sah, enthielten diese Verträge Zugeständnisse der Kirche an den Staat. Seit die neuzeitlichen Staaten sich als Souverän ihres jeweiligen Staatsgebietes verstanden,  befanden sich die jeweiligen Staatskirchen rechtlich in der Rolle von dem Staat untergeordneten Verbänden. Verträge zwischen Staat und Kirche erschienen nun als abgesprochene Staatsgesetze. Erst das Auseinandertreten von Staat und Kirche seit der Epoche der Französischen Revolution führte eine neue Lage herbei. Nun traten Staat und Kirchen einander eigenständig gegenüber.

In Deutschland nahm diese Lage, vorbereitet durch die Paulskirchenverfassung von 1849 und die Entwicklung in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, in den Kirchenartikeln der Weimarer Reichsverfassung verbindliche Gestalt an. In ihnen verbinden sich die Gewährleistung der Religionsfreiheit, die Absage an das System der Staatskirche und die öffentliche Korporationsqualität der Kirchen miteinander. Die Religionsfreiheit ist seitdem der bestimmende Bezugspunkt für die Gestaltung des Verhältnisses von Staat und Kirche. Dieser Kernpunkt des neuzeitlichen Grundrechtsverständnisses findet damit auch eine institutionelle Entsprechung. Die Religionsfreiheit erfordert die Bereitschaft des Staates, diesen besonderen Freiheitsraum zu achten und zu schützen. Sie verlangt zugleich eine Zurückhaltung des Staates in Fragen der Religion, die es ihm verbietet, Religion selbst organisieren oder definieren zu wollen. Diese Religionsfreiheit artikuliert sich jedoch im öffentlichen Raum; das schlägt sich nach den in Deutschland geltenden Rechtsüberzeugungen in der Möglichkeit nieder, dass die Religionsgemeinschaften – und unter ihnen besonders die beiden großen Kirchen – den Charakter von Körperschaften des öffentlichen Rechts tragen.

Diese Eckpunkte prägen eine Konstellation, in der Staat und Kirche einander selbständig gegenüber stehen. Die geistige und institutionelle Eigenständigkeit von Kirche und Staat in der Demokratie bedeutet für die Kirche Angebot und Verpflichtung zugleich. Im freiheitlichen, demokratischen Rechtsstaat wird für den Bereich des politischen Gemeinwesens das Verhältnis von Staat und Kirche von der Verfassung her bestimmt. Nach dieser nimmt der Staat Gemeinwohlverantwortung für seine Bürgerinnen und Bürger wahr. Gemeinwohlverantwortung ist jedoch keine nur dem Staat obliegende Aufgabe. Ihr weiß sich die Kirche ebenso verpflichtet. Das Zusammenleben im Gemeinwesen verlangt von allen Gliedern der Gesellschaft, dass die elementaren Grundlagen, auf denen das Gemeinwesen beruht, von jedermann akzeptiert werden können. Der freiheitliche Staat ist darauf angewiesen, dass er von Bürgerinnen und Bürgern getragen wird, die sich ihrer Freiheit bewusst sind und diese Freiheit verantwortlich wahrnehmen. Zu diesem Freiheitsbewusstsein trägt der christliche Glaube auf seine Weise bei. Deshalb ist ein Wort von Alexis de Tocqueville von unverminderter Aktualität, das sagt: „Der Despotismus kommt ohne Glauben aus, die Freiheit nicht.“ Daraus mag es sich erklären, dass Staatskirchenverträge zu den spezifischen Gestaltungsformen des freiheitlichen Verfassungsstaats gehören.

Die Evangelische Kirche in Deutschland hat sich 1985, also vor genau zwanzig Jahren, in der Denkschrift „Evangelische Kirche und freiheitliche Demokratie. Der Staat des Grundgesetzes als Angebot und Aufgabe“ eingehend mit ihrem Verhältnis zum demokratischen Verfassungsstaat befasst. Die Kirche sieht diesen Staat nicht als etwas Fremdes, ihrem Glauben Feindliches an, sondern als Chance der Freiheit, die zu erhalten und mit Leben zu erfüllen auch ihre Aufgabe ist. Die Denkschrift kommt zu der zutreffenden Feststellung, dass eine demokratische Verfassung auf der Grundlage einer klaren Unterscheidung von Staat und Religion am ehesten im Stande ist, der Menschenwürde zu entsprechen. Die Kirchen träumen nicht von einem christlichen Gottesstaat. Sie stehen auf dem Boden einer Unterscheidung von Kirche und Staat, zu der die säkulare Rechtsordnung gehört. Für die christlichen Kirchen in Deutschland bildet der säkulare Charakter der Rechtsordnung nicht eine Konzession an die Bedingungen der Zeit. Sie sehen darin vielmehr eine zwingende Folgerung aus der Überzeugung, dass der demokratische Verfassungsstaat eine Heimstatt für alle Bürgerinnen und Bürger ist. Sie sehen darin aber vor allem auch eine Folgerung aus der Überzeugung, dass in der Sicht des christlichen Glaubens Menschenwürde und Freiheitsrechte allen Menschen, unabhängig von ihrem religiösen Bekenntnis, zukommen.

Dieser säkulare Charakter der Rechtsordnung, der auch von den Kirchen ausdrücklich bejaht wird, setzt eine klare institutionelle Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften voraus. Aber es wäre ein Missverständnis, daraus eine Gleichgültigkeit des Staates gegenüber dem Wirken der Religionsgemeinschaften abzuleiten. Vielmehr gibt es eine Pflicht des Staates, Religion als Bestimmungskraft für das Leben vieler Bürgerinnen und Bürger wahrzunehmen und sie ohne falsche Parteinahme zu fördern. Mit dem Begriff der "fördernden Neutralität" hat das Bundesverfassungsgericht dies – wie ich meine – zutreffend zum Ausdruck gebracht.

Diese fördernde Neutralität gilt für alle Religionsgemeinschaften. Sie ist also kein Privileg der christlichen Kirchen. Staat und Gesellschaft können zu Recht erwarten, dass alle Religionsgemeinschaften ihren Beitrag zum friedlichen Zusammenleben in dieser Gesellschaft leisten und ihre Glaubensüberzeugungen in den Prozess der gesellschaftlichen Orientierung und Wertbildung einbringen. Indem die Religionsgemeinschaften sich an diesem Prozess beteiligen, tragen sie zur Erneuerung und Fortbildung von Grundhaltungen bei, ohne die keine politische Gemeinschaft, aber insbesondere kein demokratisches Gemeinwesen existieren kann. Die Tatsache, dass heute nichtchristlichen Religionsgemeinschaften eine gegenüber früheren Zeiten gewachsene Bedeutung zukommt, ist deshalb kein Anlass, die den Religionsgemeinschaften eröffnete öffentlich-rechtliche Stellung in Frage zu stellen oder ihre Teilhabe am öffentlichen Raum in Frage zu stellen. Auch im Gespräch mit muslimischen Verbänden ist deshalb immer wieder deutlich darauf hinzuweisen, dass deren andere religionsrechtliche Verfassung keinen Anlass dazu bieten kann, das Selbstverständnis christlicher Kirchen, das ihren Öffentlichkeitsauftrag einzuschließen, oder die wechselseitige Unabhängigkeit von Staat und Religion in Frage zu stellen.

Die wechselseitige Unabhängigkeit von Staat und Religion bedeutet nach deutschem Verfassungsrecht nicht, dass das Religiöse aus dem öffentlichen Bereich verbannt wird. Vielmehr erkennt der freiheitliche demokratische Staat die Bedeutung der Religion im Prozess der Werte- und Überzeugungsbildung an. Er braucht – unbeschadet des säkularen Charakters der Rechtsordnung – ein sozialethisches Fundament. Jede Gesellschaftsordnung verfügt nur dann über eine innere Stabilität, wenn sich die einzelnen Bürgerinnen und Bürger aus jeweils persönlichen Überzeugungen heraus der gemeinsamen Wertordnung verpflichtet wissen.

II.

Das Bewusstsein für diese Zusammenhänge war in den letzten fünf Jahrzehnten manchen Schwankungen ausgesetzt. Die Übereinstimmung über den Öffentlichkeitsauftrag der Kirche, der vor fünfzig Jahren programmatisch formuliert wurde, wich eine halbe Generation später einem gesellschaftlichen Klima, das durch zwei Züge zugleich geprägt war: durch wachsende gesellschaftliche Handlungsmöglichkeiten der Kirchen auf der einen und durch ein schwindendes Verständnis für ihren Beitrag zur geistigen Orientierung auf der anderen Seite. In dieser Phase hat man manchmal davon gesprochen, dass durch die Anerkennung eines besonderen Öffentlichkeitsauftrags für die Kirchen ein zu großes Kleid entstanden sei, das sie gar nicht füllen könnten. Auch aus kirchlicher Perspektive wurden manche Überlegungen darüber angestellt, warum die Ausweitung kirchlicher Handlungsmöglichkeiten den Prozessen der Entkirchlichung, für die man sehr unscharf ebenfalls den Begriff der Säkularisierung zu verwenden pflegt, keinen Einhalt gebieten konnte. In Deutschland wurde die Lage dadurch weiter verschärft, dass der gleitenden Entkirchlichung im Westen eine staatlich forcierte Entkirchlichung im Osten des Landes zur Seite trat. Beide Prozesse, die sich zunächst unverbunden entwickelten, trafen mit der Wende des Jahres 1989 zusammen. Zu den Herausforderungen, die von den Kirchen seit 1990 zu verarbeiten waren, gehörte deshalb das Zusammentreffen zwischen einem gelebten Materialismus im Westen Deutschlands und einem gelehrten Materialismus im Osten des Landes. Dieses Zusammentreffen prägte das Lebensgefühl der neunziger Jahre, für das man immer wieder das Zusammentreffen von Individualisierung und Säkularisierung als charakteristisch bezeichnet hat.

Während für die Zeit seit den ausgehenden sechziger Jahren als charakteristisch gilt, dass eine Ausweitung der kirchlichen Handlungsmöglichkeiten sich mit einer Schrumpfung ihrer gesellschaftlichen Resonanz verband, lässt sich heute eine umgekehrte Entwicklungstendenz beobachten. Die faktischen Handlungsmöglichkeiten der Kirchen gehen zurück, weil ihre finanziellen Spielräume enger werden; aber die Nachfrage nach der geistlichen Orientierung, die von ihnen ausgeht, wächst.

Zur Illustration dieses Wandels nenne ich aus dem Erleben der letzten Monate nur drei Beispiele: die Reaktionen auf das Seebeben im Indischen Ozean, die große Aufmerksamkeit für die Papstereignisse in Rom und den Evangelischen Kirchentag in Hannover. Eine Bilanz dieser sehr unterschiedlichen Geschehnisse führt zu der Feststellung: Religiöse Fragen gewinnen auch in unserer Gesellschaft ein neues Gewicht; deshalb wird auch der Ort der christlichen Kirchen in der Mitte der Gesellschaft verstärkt wahrgenommen.

Als Kirchen haben wir auf diese neue Situation unter erschwerten Bedingungen zu antworten. Es ist uns nicht mehr möglich, auf neue Herausforderungen mit zusätzlichen Aktivitäten und Institutionen zu reagieren. Vielmehr müssen wir unter der Voraussetzung zurückgehender finanzieller Mittel Prioritäten so setzen, dass wir den neuen Herausforderungen gerecht werden können. Es kommt hinzu, dass wir dieser Aufgabe in unserem seit einer halben Generation vereinigten Vaterland gerecht werden wollen. In der Gemeinschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland wollen wir die Lage in dem Teil Deutschlands besonders berücksichtigen, in dem der Rückgang der kirchlichen Bindung vier Jahrzehnte lang staatlich forciert wurde.

III.

Diese knappe Überlegung zeigt: Unter gewandelten Bedingungen ist der Ansatz, der vor einem halben Jahrhundert im Loccumer Vertrag gewählt wurde, genauso aktuell wie damals. Wir feiern das Jubiläum dieses Vertrags also nicht, um seine Asche zu hüten, sondern um die Flamme weiterzutragen, wie Jean Jaurès aus einem vergleichbaren Anlass gesagt hat. Vor fünfzig Jahren ging man von einer breiten Übereinstimmung über den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen aus. Rudolf Smend hatte wenige Jahre vor der Unterzeichnung des Loccumer Vertrags den Schritt zur Respektierung dieses Öffentlichkeitsauftrags als das entscheidende Kennzeichen für die staatskirchenrechtliche Lage unter dem Bonner Grundgesetz charakterisiert. In einer klassischen Formulierung hatte er zu der Tatsache, dass das Bonner Grundgesetz im Blick auf das Verhältnis von Staat und Kirche einfach die Weimarer Kirchenartikel übernommen hatte, erklärt, auch wenn zwei Verfassungen dasselbe sagten, so sei es doch nicht dasselbe. Die Übereinstimmung über den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen markierte den Unterschied, auf den er sich bezog. Der Loccumer Vertrag hat darin eine besondere historische Bedeutung, dass er diese Feststellung von Rudolf Smend feierlich bekräftigte.

Was damals festgestellt wurde, hat heute nicht nur denselben, nein: es hat heute einen neuen Sinn. Auch heute gilt, dass sich die Kirchen ihrem Auftrag zu öffentlichem Wirken zu stellen haben. Und ebenso gilt auch heute, dass der Staat in seiner „fördernden Neutralität“ dieses öffentliche Wirken der Kirchen nicht nur wahrnimmt, sondern bejaht. Was für diesen besonderen inhaltlichen Ausgangspunkt gilt, trifft auch für das Instrument der Staatskirchenverträge als solches zu. Sie haben sich als das maßgebliche Instrument zur Gestaltung der Beziehungen von Staat und Kirche bewährt. Sie regeln ein Stück inneren Verfassungslebens, für das Staat und Kirche eine gemeinsame Verantwortung, wenn auch aus jeweils anderem Auftrag abgeleitet, tragen.

Mit dem Vertrag des Landes Niedersachsen mit den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955, dem sog. Loccumer Vertrag, wurde diese gemeinsame Verantwortung in ein Regelwerk gegossen, das zum Vorbild zahlreicher nachfolgender Staatskirchenverträge geworden ist. Katholische Länderkonkordate sind dem zur Seite getreten. Der Loccumer Vertrag hat nach den Staatskirchenverträgen der Weimarer Zeit eine zweite, prägende Phase der Staatskirchenverträge eingeleitet. Ihnen sind in einer dritten Phase nach 1990 Staatskirchenverträge für die neuen Bundesländer zur Seite getreten. Für Berlin ist es zum Abschluss eines solchen Vertrags bisher nicht gekommen; gerade hier ist er freilich aus einer Reihe von Gründen besonders nötig.

IV.

Der Loccumer Vertrag formuliert in seiner Präambel als Ausgangspunkt die „Übereinstimmung über den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen und ihre Eigenständigkeit“. Er respektiert damit das Selbstverständnis der Kirchen in seiner Auswirkung auf den gemeinsamen Verantwortungsraum von Kirche und Staat.

Für evangelisches Verständnis ergibt sich die Wahrnehmung öffentlicher Verantwortung notwendigerweise aus ihrem grundlegenden Verkündigungsauftrag. Die Verkündigung des Evangeliums darf nicht im versteckten Winkel geschehen, sondern zielt stets auf das Licht der Öffentlichkeit. Dass die ethischen Konsequenzen des christlichen Bekenntnisses öffentlich zur Geltung gebracht werden, ergibt sich deshalb ebenfalls aus diesem Verkündigungsauftrag. Menschen werden in dieser Perspektive auf die Folgen des Glaubens angesprochen, weil sie auf ihren Glauben selbst angesprochen werden.

Gewiss wendet sich die Kirche durch ihr öffentliches Wirken in besonderer Weise an diejenigen, die sich selbst als Glieder der Kirche verstehen. Doch aus dem engen Zusammenhang zwischen dem Verkündigungsauftrag der Kirche und ihrem öffentlichen Wirken ergibt sich keineswegs, dass sich dieses öffentliche Wirken nur an diejenigen richtet, die sich als Christen an die kirchliche Verkündigung gebunden wissen. Vielmehr will die Kirche mit ihrem Wirken alle Menschen erreichen. Denn sie will dem Wohl aller dienen und das gemeinsame Beste fördern. Mit ihrer Verkündigung und ihrer Unterweisung trägt sie zu den Voraussetzungen bei, von denen jedes politische Gemeinwesen lebt, ohne sie doch selbst hervorbringen zu können. Als Trägerin von Kultur und Bildung wirkt sie mit am kulturellen Gedächtnis wie an der Zukunftsfähigkeit einer Gesellschaft. Durch helfendes Handeln in der Diakonie wie durch Beiträge zu den Grundfragen des gesellschaftlichen Zusammenlebens wirkt sie daran mit, „der Stadt Bestes“ zu suchen.

Das Engagement für die gleiche Würde aller Menschen und das Eintreten für die Würde des Menschen in allen Phasen seines Lebens kennzeichnet das öffentliche Wirken der Kirchen durch alle Jahrzehnte seit 1955. Ihre besondere Sensibilität in bioethischen Fragen, ihr Fechten um Gerechtigkeit für die sozial und wirtschaftlich Schwächeren, ihr Eintreten für globale Gerechtigkeit sind deshalb bleibende Kennzeichen für das öffentliche Wirken der Kirchen.

Auch diese Überlegung muss man heute zuspitzen: Je größer die Spannweite der Möglichkeiten wird, in denen Menschen heute Orientierung für ihr Leben suchen, desto wichtiger wird in der Vielfalt der Stimmen die unverkennbare Stimme der Kirche. Die Aufgabe, unverkennbar Kirche Jesu Christi zu sein und ihrer Stimme auch Gehör zu verschaffen, kann ihr niemand abnehmen. Aber die Bedingungen dafür können leichter oder schwerer sein. Keine Kirche in der Welt sucht sich die Situation aus, in der sie ihren Dienst tut. Aber Dankbarkeit darf laut werden, wenn eine Kirche unter einer Verfassungsordnung wirken darf, die sich an der Religionsfreiheit orientiert und dabei auch der Freiheit der Kirche Raum gibt. Die Verträge zwischen Staat und Kirche sind ein unübersehbares Zeichen dafür. Artikel 1 Absatz 1 des Loccumer Vertrags stellt diese Orientierung an der Religionsfreiheit pointiert an den Beginn: „Das Land Niedersachsen gewährt der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.“

Deshalb, so füge ich hinzu, wird man es auch im Land Niedersachsen zu würdigen wissen, wenn die evangelische Kirche dafür eintritt, dass menschliches Leben von Anfang an niemals nur als Mittel zum Zweck, sondern stets als ein um seiner selbst willen schützenswertes Gut angesehen wird. Diese Überzeugung prägt die Debatten um den Umgang mit Schwangerschaftskonflikten in unserem Land. Immer wieder neu wird man prüfen müssen, ob die gegebenen rechtlichen Regelungen der Schutzpflicht für das ungeborene Leben einen ausreichenden Raum geben. Ebenso aber gilt, dass menschliches Leben, das mit den Mitteln der Reproduktionsmedizin erzeugt wurde, einer besonderen Schutzpflicht unterliegt. Dem hat die deutsche Gesetzgebung zum Embryonenschutz wie zur Forschung mit embryonalen Stammzellen Rechnung getragen. Aus der Sicht der Kirchen hat man dabei – insbesondere was die Forschung mit embryonalen Stammzellen betrifft – den Weg eines Kompromisses beschritten, der ethischen Überlegungen ebenso Rechnung trägt, wie er Erfordernisse der Grundlagenforschung berücksichtigt.

V.

Schon der Loccumer Vertrag von 1955 konkretisiert das öffentliche Wirken der Kirchen an einer Reihe von Themen, die seitdem in den Verträgen zwischen Staat und Kirche regelmäßig wiederkehren. Ich nenne beispielhaft die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen, den Religionsunterricht und die dafür notwendige Vorbildung der Lehrkräfte, die Seelsorge in besonderen staatlichen Einrichtungen, die Besetzung leitender geistlicher Ämter, das Kirchensteuerrecht, die Garantie der kirchlichen Vermögensrechte und die Staatsleistungen, den Umgang mit den kirchlichen Baudenkmälern und die Diakonie der Kirchen.

Unter diesen Themen hat der kirchliche Bildungsauftrag im vergangenen halben Jahrhundert eine besondere Bedeutung erlangt. Und der diakonische Auftrag der Kirche hat seit 1955 kontinuierlich an Bedeutung gewonnen. Diesen beiden Themen will ich deshalb ein besonderes Augenmerk widmen.

Seit ihren Anfängen hat die christliche Kirche sich einem allgemeinen Bildungsauftrag verpflichtet gewusst. Für die Kirchen der Reformation gilt in besonderer Weise, dass sie die enge Verbindung von Glauben und Bildung auf ihre Fahnen geschrieben haben. Bildung ist aber auch ein Schlüsselthema des freiheitlichen Verfassungsstaats. Dabei genügt es nicht, wenn er die Fertigkeiten im Sinn hat, die den Erfordernissen einer modernen Wissensgesellschaft entsprechen. Er ist vielmehr zugleich darauf angewiesen, dass er von Bürgerinnen und Bürgern getragen wird, die sich ihrer Freiheit bewusst sind und diese Freiheit verantwortlich wahrnehmen können.

Die Fähigkeit, von der eigenen Freiheit einen verantwortlichen Gebrauch zu machen, ist den Menschen jedoch nicht angeboren, sondern muss von Kindesbeinen an gelernt werden. Die Kirchen stellen sich deshalb gerade heute ihrem Bildungsauftrag auf neue Weise.

Es kommt nicht von ungefähr, dass die Kirchen in unserem Land zu den größten Trägern von Kindergärten gehören. Die Hälfte aller Kindergärten in Deutschland steht in kirchlicher Trägerschaft. Es ist den Kirchen bewusst, dass die Kindergärten einen Erziehungs- und Bildungsauftrag und nicht nur einen Betreuungsauftrag haben. Zu diesem Bildungsauftrag zählen sie aber auch die Beheimatung von Kindern und ihren Familien im christlichen Glauben. Gelegentlichen Bestrebungen, den Versorgungsauftrag christlicher Kindergärten gegen diese religionspädagogische Zielsetzung auszuspielen, kann die Kirche nicht stattgeben – von welcher Seite eine solche Bestrebung auch immer kommen mag.

Das Engagement der Kirchen im Schulbereich ist ein besonders spannendes Feld. Evangelische wie katholische Schulen sehen sich gegenwärtig einer Nachfrage gegenüber, die ihre Aufnahmekapazität bei weitem übersteigt. Es sind von ihrem christlichen Gewissen geleitete Eltern, die in freier Entscheidung christliche Werte in Staat und Gesellschaft vertreten und diese Orientierung auch an ihre Kinder weitergeben wollen. Vor allem im Osten Deutschlands ist die Zahl von Eltern beachtlich, die für ihre Kinder einen Schulplatz in einer kirchlich getragenen Schule anstreben, obwohl sie selbst kirchlich nicht gebunden sind. Auch bei ihnen entstammt ein solcher Wunsch der Einsicht, dass niemand sein Leben nur mit formaler Bildung und Fachwissen gestalten kann.

Aber der Bildungsauftrag der Kirchen hat seinen Ort keineswegs nur in Kindergärten oder Schulen in kirchlicher Trägerschaft. Er hat seinen Ort ebenso in den Gemeinden selbst. Aber er richtet sich auch auf die öffentlichen Schulen. Denn sie wären einem in unvertretbarer Weise reduzierten Bildungsverständnis ausgeliefert, wenn nicht auch religiöse Bildung in ihnen einen genuinen Ort hätte.  Deshalb treten die Kirchen nachdrücklich für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen ein. Die Schule muss die Pluralität der Herkünfte, Positionen und Anschauungen in den Prozess des gemeinsamen Lernens integrieren. Sie muss Schülerinnen und Schülern dabei helfen, von ihrer Religionsfreiheit einen eigenständigen Gebrauch zu machen. Sie muss Schülerinnen und Schüler dazu befähigen, ihren jeweils eigenen Ort zu bestimmen, um auf dieser Grundlage auch zur Wahrnehmung anderer in der Lage zu sein. Es geht also um die Ausbildung einer gesprächsfähigen Identität, die Verständigung sucht.

Religiöse Bildung in der öffentlichen Schule kann deshalb nicht auf Religionskunde und auch nicht auf einen staatlichen Werteunterricht unter Einschluss religionskundlicher Elemente reduziert werden. Denn damit würde die für die Religion zentrale Frage nach der Wahrheit ausgeklammert werden. Die Suche nach der Wahrheit schließt den Streit um die Wahrheit ein. Das stärkt die Fähigkeit, abweichende Überzeugungen auszuhalten und zuzulassen, schärft aber zugleich die gemeinsame Anerkennung der Grundregeln einer friedlichen Streitkultur ein, ohne die das Zusammenleben in der religiös pluralen Gesellschaft nicht gelingen kann.

Wenn alles gleich gültig wäre, würde alles auch gleichgültig. Diese Einsicht muss auch die Schule beherzigen. Daher ist das gegenwärtig in Berlin erkennbare Bestreben, den Religionsunterricht aus den Schulen herauszuhalten und durch einen staatlichen Werteunterricht ohne Abmeldemöglichkeit zu ersetzen, ein Irrweg. Um der Religionsfreiheit willen, um des Bildungsauftrags der Schule willen, aber ebenso auch um der inneren Stabilität unseres Gemeinwesens willen muss nach meiner Überzeugung einem solchen Vorhaben entschieden entgegen getreten.

VI.

Die Botschaft Jesu trägt der Kirche die Hilfe für den Nächsten auf. „Was ihr getan habt einem von diesen meinen geringsten Brüdern, das habt ihr mir getan“ (Matthäus 25, 40). Dieser Auftrag gilt für jeden „Nächsten“, sei es im eigenen Lande oder weltweit. Er gilt allen Notleidenden und nicht nur den Angehörigen der eigenen Kirche. Um diesem Auftrag gerecht zu werden, ist die Kirche seit jeher ein „Spürhund für soziale Notlagen“. Sie schaut nicht weg, sondern hin, sie lamentiert nicht über die Zustände, sondern packt an. So gehören Kranken-, Alten-, Hospiz- und Behinderteneinrichtungen ebenso zur Diakonie der Kirche wie Arbeitsloseninitiativen, Straßenzeitungen, Sucht- und Schuldnerberatung, Essenstafeln, Deutschkurse für Ausländer, Flüchtlingshilfe und vieles andere.

Die Kirche orientiert ihr Angebot nicht einfach am Markt; noch geht es ihr um Imagepflege. Aber in ihrer Orientierung an den Menschen gerät sie zunehmend in Schwierigkeiten, weil in den sozialen Sicherungssystemen weithin nur noch Kostenfaktoren gesehen werden, die kurzfristig betrachtet werden. Dass mit jeder wirksamen Maßnahme der Jugendhilfe künftige Kosten – zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe – vermieden werden, gerät beispielsweise weithin aus dem Blick. Die Integrationsleistungen, die mit der psychosozialen Betreuung von Langzeitarbeitslosen verbunden sind, bleiben oft unberücksichtigt. Haushaltssorgen verführen zu kurzfristigem Denken; das ist uns auch in den Kirchen vertraut. Aber auch unter Kostengesichtspunkten sollte mit den Maßnahmen besonders pfleglich umgegangen werden, die Menschen dabei helfen, ihr Leben – je nach dem Maß ihrer Möglichkeiten – eigenverantwortlich in die Hand zu nehmen.

Darüber hinaus ist die Diakonie der Kirchen ein Anwalt der Nähe zum hilfsbedürftigen Nächsten. Pflegedienste nur nach Kostenfaktoren abrechnen und dabei kein Maß für menschliche Zuwendung zu kennen, verstößt gegen diese Aufgabe. Eine Gesellschaft, die Mitleid ausblendet, verliert an Wärme und Menschenwürde. Es gehört zu den Aufgaben der Kirche, gerade in einer solchen Hinsicht ihr Wächteramt wahrzunehmen. Die Kirche muss anwaltschaftlich für diejenigen tätig sein, denen es nicht gelingt, ihre eigenen Interessen angemessen zu vertreten.

VII.

„Suchet der Stadt Bestes ... und betet für sie zum Herrn, denn wenn's ihr wohlgeht, so geht's euch auch wohl“ (Jeremia 29, 7). Diese Handlungsanweisung Gottes an sein Volk Israel, aufgezeichnet beim Propheten Jeremia vor mehr als zweieinhalbtausend Jahren, fordert von den Gläubigen neben dem Gebet für das Gemeinwesen einen praktischen Einsatz im täglichen Leben, der über alle individuellen Interessen hinaus der Gemeinschaft zugute kommt. Dies nimmt Jesus von Nazareth in seinem Missionsauftrag auf. Er verpflichtet die Kirche zu einem umfassenden Einsatz in der Gesellschaft und für sie.

Vor 35 Jahren hat die Evangelische Kirche in Deutschland in ihrer Denkschrift „Aufgaben und Grenzen kirchlicher Äußerungen zu gesellschaftlichen Fragen“ formuliert: „Die Legitimation der Kirche, sich zu politischen und gesellschaftlichen Fragen zu äußern, beruht nach ihrem Selbstverständnis auf dem umfassenden Verkündigungs- und Sendungsauftrag ihres Herrn. Recht verstanden, geht es nicht um einen kirchlichen ‚Anspruch’, sondern um ein ‚Ansprechen’ der Welt unter dem Anspruch Gottes und in Solidarität mit den Aufgaben und Nöten der Gesellschaft. Diese Solidarität folgt aus dem Gebot der Christusnachfolge, dem durch persönliche Liebestätigkeit allein nicht Genüge getan wird.“

Damit zieht die Kirche auch die Konsequenz aus dem Kirchenkampf gegen das nationalsozialistische Unrecht. Aus diesem Kampf heraus heißt es in der Barmer Theologischen Erklärung von 1934: „Wie Jesus Christus Gottes Zuspruch der Vergebung aller unserer Sünden ist, so und mit gleichem Ernst ist er auch Gottes kräftiger Anspruch auf unser ganzes Leben.“

Wer sich Gottes Anspruch auf unser ganzes Leben stellt, muss sich auch um die Fragen des öffentlichen Wohls kümmern. Denn die Welt kann ihm nicht gleichgültig sein. Die Versagensgeschichte in der Zeit der NS-Diktatur hat die Kirche nach 1945 aufgerüttelt. Sie nimmt die Vorgänge und Verhältnisse in Staat und Gesellschaft wahr und bezieht dazu Stellung. Die Kirchen sind – und darin unterscheiden sie sich grundlegend von Parteien und andern gesellschaftlichen Großorganisationen – nicht in den Prozess gesellschaftlicher Produktion, Reproduktion und Erhaltung eingebunden. Die von Sachzwängen geprägte Lebenswirklichkeit braucht Kräfte, die in Freiheit und Unabhängigkeit am gesellschaftlichen Willenbildungsprozess mitwirken. Ich weise auf die Fragen der Biomedizin, der Patientenverfügung oder der Sterbehilfe hin. Die Aufgabe der Kirchen ist es nicht, wie Richard von Weizsäcker es einmal formuliert hat, Politik zu machen, aber sie sollen Politik möglich machen. Gesellschaft und Staat sind darauf angewiesen, dass am Dialog zwischen den gesellschaftlichen Gruppen auch die beteiligt sind, die kein Eigeninteresse verfolgen. Zur Aufgabe der Kirche gehört es, Staat und Gesellschaft immer wieder an das Gemeinwohl zu erinnern.

VIII.

Heute stellt sich - anders als 1955 - die Frage, ob unter der Herrschaft des Grundgesetzes die Beziehungen zwischen Staat und weitern Religionsgemeinschaften durch Verträge wie den Loccumer Vertrag geregelt werden sollen. Tatsächlich sind solche Verträge auch mit anderen Religionsgemeinschaften, etwa den jüdischen Kultusgemeinden geschlossen worden. Die Verfassungen in Bund und den Ländern erwarten von allen Religionsgemeinschaften, dass sie bestehende Differenzen in Anerkennung der Verbindlichkeit von religiösen Überzeugungen aushalten und austragen. Das erfordert religiöse Toleranz. Toleranz aber entsteht nicht aus einer Haltung, der alles gleich gültig ist; sie entsteht vielmehr nur auf dem Boden gelebter Überzeugungen.

Gesellschaft, Staat und Religionsgemeinschaften sind heute in besonderem Maße gehalten, ihr Verhältnis zueinander im Bewusstsein gemeinsamer Grundüberzeugungen zu bestimmen und die Rahmenbedingungen der Religionsfreiheit in der freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Gemeinwesens so zu entwickeln, dass religiöser Fanatismus darin keinen Platz hat und haben kann. Damit ist zugleich ein Rahmen dafür gesteckt, mit welchen Religionsgemeinschaften der Staat im Wege des Abschlusses von Verträgen kooperieren kann. Auch wenn der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts keine Voraussetzung für den Abschluss solcher Verträge bildet, lassen sich doch entsprechende Hinweise aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Antrag der Zeugen Jehovas auf Zuerkennung dieses Status entnehmen. Das Gericht stellt darin die Kooperation des Staates mit solchen Religionsgemeinschaften in Aussicht, die das Toleranzgebot untereinander und auch innerhalb der jeweiligen Religionsgemeinschaft beachten. Es geht um Religionsgemeinschaften, die Grundsätze des freiheitlichen Staatskirchenrechts nicht beeinträchtigen und die sich jeder Form eines aggressiven Fundamentalismus enthalten. Erwartet wird insbesondere, dass sie davon Abstand nehmen, auf eine theokratische Herrschaftsordnung hinzuwirken.

Das Beispiel illustriert nur etwas ohnehin Selbstverständliches: Der Staat muss das uneingeschränkte Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung bei seinen Vertragspartnern zwingend voraussetzen.

IX.

Um der Verfassungsordnung wie um der inneren Stabilität unsres Gemeinwesens willen hat sich das Instrument des Staatskirchenvertrags in den vergangenen fünfzig Jahren bewährt. Die Meinung, es habe sich sachlich überlebt, hat nur ein spärliches Echo gefunden. Die bestehenden Staatskirchenverträge sind ein sicheres Fundamt für die Bereitschaft zu Distanz und Kooperation, die für die Begegnung und das Zusammenwirken von Staat und Kirche einen echten, weiträumigen Entscheidungsraum eröffnen.  Das Bemühen, „in Freiheit verbunden - der Stadt Bestes“ zu suchen bestimmt das heutige Jubiläumsfest. Dankbar könne wir feststellen, dass der Loccumer Vertrag nicht nur für die Vertragspartner, die ihn abgeschlossen haben, sondern ebenso für alle, die einen ähnlichen Weg gegangen sind, die Grundstruktur eines Verhältnisses von Staat und Kirche vorgezeichnet hat, das sich auch heute unter veränderten Bedingungen bewährt. Es wird sich, davon bin ich fest überzeugt, auch in der Zukunft bewähren.