Morgenandacht
Prof. Dr. Karl-Heinrich Schäfer
Liebe Schwestern und Brüder,
ich begrüße Sie zu unserer Andacht am letzten Tag der 6. Tagung der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Losung und Lehrtext. Die Losung aus Psalm 103, Verse 2 und 3: „Lobe den Herrn, der dir alle deine Sünden vergibt und heilet alle deine Gebrechen“ und der Lehrtext aus dem Römerbrief des Apostels Paulus, Kapitel 6, Vers 4: „Wir sind ja mit begraben durch die Taufe in den Tod, damit, wie Christus auferweckt ist von den Toten durch die Herrlichkeit des Vaters, auch wir in einem neuen Leben wandeln.“
Wir wollen beginnen mit dem Morgenlied „Gott des Himmels und der Erden, Vater, Sohn und Heilger Geist“, EG 445, Verse 1 – 3. Zum Schluss der Andacht wollen wir die Verse 4 und 5 singen.
EG 445, 1 – 3.
Wir hören Worte aus Psalm 94 (Hilferuf gegen die Unterdrücker des Volkes Gottes):
„HERR, du Gott der Vergeltung, du Gott der Vergeltung, erscheine!
Erhebe dich, du Richter der Welt; vergilt den Hoffärtigen, was sie verdienen!
Wohl dem, den du, HERR, in Zucht nimmst und lehrst ihn durch dein Gesetz,
ihm Ruhe zu schaffen vor bösen Tagen, bis dem Gottlosen die Grube gegraben ist.
Denn der HERR wird sein Volk nicht verstoßen noch sein Erbe verlassen.
Denn Recht muss doch Recht bleiben, und ihm werden alle frommen Herzen zufallen.“
Liebe Schwestern und Brüder,
vor bald genau 50 Jahren, am 20. Dezember 1963 begann vor den Augen der Weltöffentlichkeit der 1. Auschwitz-Prozess in Frankfurt am Main, die größte und wichtigste Aufarbeitung des Holocaust. Die „Strafsache gegen Mulka und andere“ vor dem Frankfurter Schwurgericht war sowohl gesellschaftspolitisch als auch rechtshistorisch von überragender Bedeutung. 183 Verhandlungstage lang verhandelte das Gericht die Tatvorwürfe gegen 22 Angeklagte. 360 Zeugen wurden vernommen, darunter 211 Auschwitz-Überlebende. Die Stimme der Überlebenden brachte die in Auschwitz begangenen Verbrechen den Deutschen zu Gehör. Konfrontiert mit den Untaten konnten die Bundesbürger nicht mehr umhin, sich mit der NS-Vergangenheit zu befassen. Fritz Bauer, Generalstaatsanwalt in Hessen und Sozialdemokrat jüdischer Herkunft, hatte diesen Prozess gegen den erbitterten Widerstand seiner Zunft mit Hilfe einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf den Weg gebracht. Das Fritz-Bauer-Institut, das sich mit der Geschichte und der Wirkung des Holocaust befasst, erinnert in diesen Tagen mit einer Veranstaltungsreihe in Frankfurt am Main daran.
In drei Auschwitz-Prozessen zwischen 1963 und 1968 wurden u.a. 9 lebenslange Freiheitsstrafen wegen gemeinschaftlichen Mordes und Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord verhängt. Die Schuld des Täters ist nach dem Strafgesetzbuch Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die „Schuld“ der „Auschwitztäter“ wurde damit mit der nach dem Strafgesetzbuch höchsten Strafe geahndet.
Liebe Schwestern und Brüder,
„denn Recht muss doch Recht bleiben“, so betet es der Psalmist. Ich will an das wichtige Datum der deutschen Rechtsgeschichte heute erinnern. Ich will dabei Fragen von Schuldschwere, Verurteilung und Vollzugsgestaltung bei „Auschwitztätern“ kurz beleuchten. Ich will Sie dabei in einen Grenzbereich des Rechts mitnehmen.
Als der 1. Prozess begann, war ich gerade 16 Jahre alt. Ich habe mich erst im Laufe der Jahre, richtig erst im Rahmen des Studiums ab 1966 für die Frage der juristischen Aufarbeitung der NS-Verbrechen interessiert und mir u.a. folgende Fragen gestellt: Kann denn ein Strafprozess die Antwort auf Auschwitz sein? Verfügt der moderne Rechtsstaat über Strafmittel, die diesem Unrecht und dieser Schuld gerecht werden?
Als Leiter der Justizvollzugsanstalten Schwalmstadt (1977) und Butzbach (1982 bis 1983) hatte ich zu tun mit den in den Auschwitz-Prozessen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Stefan B. (in Butzbach) sowie Oswald K., Josef K. und Josef E. (JVA Schwalmstadt), die sich alle bereits im vorgerückten Alter befanden.
Seit dem 1.1.1977 war das bundesdeutsche Strafvollzugsgesetz in Kraft, nach dem Urlaub aus der Haft auch für zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte möglich war. Bereits im Februar 1977 stellte der erste „Auschwitztäter“ einen Urlaubsantrag. Die Schwalmstädter „Auschwitztäter“ erfüllten nach den bisher gängigen Kriterien sämtliche Voraussetzungen für einen ermessensfehlerfrei zu genehmigenden Urlaub aus der Haft. Sie waren sozial integriert, eine „Rückfallgefahr“ (eigentlich eine makabre Vorstellung) war auszuschließen, sie waren nicht für die Gesellschaft „gefährlich“, sie waren schon über 17 Jahre in Haft und inzwischen alt geworden. In der Anstalt gab es keine Auffälligkeiten. Zudem war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 zu berücksichtigen, das u.a. im Leitsatz Folgendes formuliert hatte: „Zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden.“ Ich will hier anmerken, dass die Evangelische Konferenz für Gefängnisseelsorge seit langem gegen die Verhängung und Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe votiert.
Ein „menschenwürdiger“ Strafvollzug für Täter, die sich tausendfach gegen Menschlichkeit und Menschenwürde versündigt hatten? Warum für diese Täter eine Chance, wieder in Freiheit zu gelangen?
Ich verkürze jetzt die Schilderung der einzelnen prozessualen Schritte, um mich auf den genannten „Grenzbereich“ zu fokussieren.
In der Aufsichtsbehörde, der ich inzwischen angehörte, befanden wir uns nun in einem Dilemma. Sollten wir uns für das „Recht“ entscheiden und bei unserer Einschätzung nach zweifelsfrei vorliegenden äußeren Voraussetzungen erstmals einer Beurlaubung von NS-Tätern, die unermessliche Schuld auf sich geladen hatten, zustimmen? Oder sollten wir uns für unser „Bauchgefühl“ entscheiden und uns auf unser Gewissen berufen? Sollten wir also die erforderliche Zustimmung verweigern? Was war hier Recht? Ich kann mich gut entsinnen, wie wir in unterschiedlicher Zusammensetzung im Justizministerium in Wiesbaden lange und heftig diskutierten, zum Teil ratlos und auch aufgewühlt. Wir haben uns dann dazu entschlossen, uns gegen eine Beurlaubung auszusprechen.
Ich gestehe, dass wir uns ziemlich einig waren, dass wir damit gegen geltendes Recht votierten. Wir waren damit gewissermaßen in einem „Grenzbereich“ gefangen. „Recht muss doch Recht bleiben“. So hat es der Psalmbeter gefordert. Aber er meinte wohl das „göttliche“ Recht der „Vergeltung“ gegenüber denen, die wie im Fall der NS-Täter das „Volk“ zerschlagen und nicht nur „Witwen und Waisen“ systematisch und grausam getötet hatten. Und wir hatten mit unserem Vorschlag gewissermaßen dem „göttlichen“ Recht den Vorrang vor dem „irdischen“ Recht eingeräumt. Durften wir das wirklich? Durften wir uns das anmaßen? Hätten wir nicht das Wort des Apostels Paulus aus dem Römerbrief beachten müssen, der im Zusammenhang mit der Gerechtigkeit vor Gott darauf hinweist, dass vor Gott wir alle Sünder sind?
Gegen die von der Strafvollstreckungskammer angeordnete Beurlaubung der NS-Täter wurde Rechtsbeschwerde eingelegt. Der 3. Strafsenat des OLG Frankfurt entschied zu unserer großen Überraschung im April 1980, unserer Rechtsbeschwerde stattzugeben, da die „besondere Schwere der Schuld“ eine bedingte Entlassung in absehbarer Zeit nicht zuließe. Gegen die OLG-Entscheidung legten die Antragsteller Verfassungsbeschwerde ein, der im Juni 1983 schließlich stattgegeben wurde im Hinblick auf das weiter vorgerückte Alter und den Gesundheitszustand der NS-Täter. Die beiden Beschwerdeführer wurden daraufhin beurlaubt.
Aus unserer – wenn sie so wollen – „Gewissensentscheidung“ war ein neuer Rechtsbegriff entstanden. Nach dem Strafgesetzbuch – ich hatte es erwähnt – ist die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe durch das verurteilende, das erkennende Gericht. Zweck der Strafe ist u.a. auch der Schuldausgleich. Aber auch bei einer Urlaubsentscheidung? Im Strafvollzug ist über die Schuld des Täters nicht neu zu befinden. Das OLG Frankfurt hatte jedoch mit seiner Entscheidung den Begriff der „besonderen Schwere der Schuld“ erstmals eingeführt. 1981 wurde der Begriff auch Bestandteil des neu eingefügten § 57a StGB, in dem die gerichtliche Prüfung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren Haftzeit geregelt wurde. In der genannten Entscheidung von 1983 hat das Bundesverfassungsgericht das OLG hinsichtlich des Begriffes der besonderen Schwere der Schuld bestätigt. Es hatte dabei erkennbare Mühe, seine Entscheidung insoweit zu begründen, wie auch ein ausführliches Sondervotum eines Verfassungsrichters zeigt. Zur Urlaubsgewährung selbst verweist das Bundesverfassungsgericht auf die durch Artikel 1 GG geschützte Menschenwürde: „Dieses Recht auf Achtung seiner Würde kann keinem Straftäter abgesprochen werden, mag er sich in noch so schwerer und unerträglicher Weise gegen alles vergangen haben, was unsere Verfassung in ihrer Wertordnung unter ihren Schutz stellt.“
Die Geschichte wäre unvollständig, wenn ich nicht auch die Geschichte von dem in Butzbach einsitzenden Stefan B. vortragen würde. Stefan B., der den Tod von über 10.000 Menschen auf dem Gewissen hatte, hatte sich entschieden, trotz vorliegender gesetzlicher Möglichkeiten bis zu seinem Tod hinter Gittern bleiben zu wollen. Er begründete dies mit der unermesslichen Schuld, die er auf sich geladen habe. Urlaubsanträgen von Familienangehörigen stimmte er nicht zu. Als er schwer erkrankte, wurde er gegen seinen erklärten Willen in ein externes Krankenhaus gebracht, wo er sich selbst tötete. In einem hinterlassenen Brief gab er als Grund an, man habe seinen ausdrücklichen Willen missachtet, wegen seiner großen Schuld nie wieder in Freiheit kommen zu wollen.
Liebe Schwestern und Brüder,
Verurteilte, die Schuld, die große Schuld, die besonders schwere Schuld auf sich geladen haben: Was haben wir mit ihrer Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt, was haben wir mit einer menschenwürdigen Behandlung, was haben wir mit einer möglichen Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu tun? Was haben wir damit zu tun als Christinnen und Christen, als Verantwortliche in Gemeinden, Kirchenkreisen, Landeskirchen und in der EKD? Eine Antwort darauf hat Bundesverfassungsrichter Herbert Landau im Jahr 2011 in einer lesenswerten Abhandlung über das Menschenbild des Grundgesetzes (Forum Strafvollzug 2011, S. 129 – 137) wie folgt formuliert:
„Der Christ wird in dem Gefangenen den von Gott geschaffenen und geliebten Menschen sehen, der, wie er selbst, auf Vergebung und Versöhnung angelegt ist. Deshalb ist das Engagement der Kirchen im Strafvollzug als Ausfluss dieses Selbstverständnisses zu begrüßen, dankbar anzunehmen, zu fördern und zu verstärken.“
Ich möchte schließen, indem ich den begonnenen Psalm 94 fortsetze und mit seinen Worten bete:
„Denn Recht muss doch Recht bleiben, und ihm werden alle frommen Herzen zufallen.
Wer steht mir bei wider die Boshaften? Wer tritt zu mir wider die Übeltäter? Wenn der HERR mir nicht hülfe, läge ich bald am Ort des Schweigens.
Du hast ja nicht Gemeinschaft mit dem Richterstuhl der Bösen, die das Gesetz missbrauchen und Unheil schaffen.
Sie rotten sich zusammen wider den Gerechten und verurteilen unschuldig Blut.
Aber der HERR ist mein Schutz, mein Gott ist der Hort meiner Zuversicht.“
Vaterunser
Es segne und behüte uns an diesem Tag und an allen kommenden Tagen der gnädige und barmherzige Gott, der Vater, der Sohn und der Heilige Geist.
EG 445, 4 und 5.