Schritte zu einer nachhaltigen Entwicklung
Millenniumspolitik und UN-Reform
Die Millenniumspolitik ist eng mit der Reform der Vereinten Nationen verzahnt. Die Stärkung der multilateralen Zusammenarbeit und der Handlungsfähigkeit der Vereinten Nationen eröffnet die Chance, die Millenniumspolitik der Staaten voranzutreiben und – z.B. durch die Einrichtung einer besonderen Institution für Konfliktbearbeitung – abzusichern. Ohne eine Reform der Vereinten Nationen könnte die Millenniumspolitik in bloße Rhetorik abgleiten. Die Bundesregierung setzt sich nachdrücklich für eine Reform der Vereinten Nationen ein. Vor dem Hintergrund ihrer gestiegenen Verantwortung im internationalen Kontext verbindet sie dieses Engagement mit dem Streben nach einem ständigen Sitz im UN-Sicherheitsrat. Eine den Millenniumszielen dienende Stärkung des Multilateralismus und der Handlungsfähigkeit der Vereinten Nationen wird aber nicht davon abhängen, ob beispielsweise Deutschland, Japan und bestimmte andere Länder einen ständigen Sitz im UN-Sicherheitsrat erhalten. Die deutsche Politik gewinnt in dem Maße an Glaubwürdigkeit, in dem das eigene Engagement auf dem Gebiet der Millenniumspolitik und der UN-Reform unabhängig vom Streben nach einem ständigen Sitz im Sicherheitsrat verfolgt wird.
Das gilt analog für die Entwicklungspolitik. Deren Stellenwert ist immer wieder dadurch im Rahmen der Gesamtpolitik der Industrieländer aufzuwerten versucht worden, dass sie auch als vorausschauende Interessenpolitik der Geberländer interpretiert wurde. Der eigentliche Bezugspunkt der Entwicklungspolitik aber ist das Streben nach Gerechtigkeit. Armutsbekämpfung ist zu allererst Politik im Interesse der Armen. Nur wenn sie tatsächlich zugunsten der Armen wirkt, kann sie sich auch als vorausschauende Interessenpolitik erweisen. Die Bekämpfung des Hungers ist eine Frage der Gerechtigkeit. Zwar dient die Entwicklungspolitik langfristig auch unserer eigenen Sicherheit. Aber sie darf nicht primär als Sicherheitspolitik betrieben werden. Denn Entwicklungspolitik verliert ihre Berechtigung, wenn sie vorrangig in den Dienst anderer Zwecke gestellt wird.