Streaming von Gottesdiensten: Informationen zu GEMA, VG Musikedition und gemeinfreien Liedern
Die pauschal abgegoltene Nutzung von Musik in Onlinegottesdiensten und vergleichbaren Formaten auf gemeindeeigenen Homepages konnte mit der GEMA bis zum 31.12.2024 und mit der VG Musikedition bis zum 31.12.2025 für das jeweils von diesen verwertete Repertoire verlängert werden.
Für das Jahr 2024 gilt Folgendes:
- Das Streamen von Gottesdiensten über kommerzielle Plattformen (YouTube, Facebook, etc.), die eigene Abkommen mit Verwertungsgesellschaften haben, ist weiterhin wie gewohnt möglich und nicht Gegenstand der Vereinbarungen mit der EKD.
- Die Regelungen für Streaming auf gemeindeeigenen Webseiten werden fortgesetzt:
- Die Regelungen mit der VG Musikedition zur Einblendung von Noten und Liedtexten in digitalen Gottesdiensten sind bis zum 31.12.2025 verlängert. Dabei gilt wie bisher, dass das Bereitstellen von Noten und Liedtexten bei geschützten Werken zum Download unzulässig ist (s. unten).
- Auch die Verhandlungen zum EKD-Pauschalvertrag mit der GEMA sind abgeschlossen. Bis zum 31.12.2024 ist es möglich, auf gemeindeeigenen Webseiten Gottesdienste mit von der GEMA vertretenen Musikwerken zu streamen.
Die Verträge mit den Verwertungsgesellschaften werden jeweils für einen bestimmten Zeitraum geschlossen. Das bedeutet, dass nur innerhalb dessen die Nutzung der Werke in Onlineformaten rechtssicher möglich ist. Wir empfehlen daher, das eigene Onlineangebot jeweils darauf zu überprüfen, ob es noch im Internet bereitgestellt oder ob es aufgrund Zeitablaufs oder fehlender Aktualität wieder entfernt werden sollte.
Eine regelmäßige Durchsicht des eigenen Internetauftritts ist empfehlenswert.
Die EKD ist nicht Partnerin der Verträge zwischen den Verwertungsgesellschaften und anderen Internetplattformen. Daher ist es der EKD nicht möglich, Auskünfte über die dortigen Vertragsbedingungen und Verabredungen zu erteilen.
Häufige Fragen
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Kann ich Onlinegottesdienste auch direkt auf meiner Gemeindeseite anbieten?
Natürlich können Sie Ihren Onlinegottesdienst auch über eine andere Plattform als YouTube oder Facebook anbieten oder streamen.
Für alle gemeinfreien Lieder und alle Lieder, deren Rechte von der VG Musikedition vertreten werden (vgl. die Listen, aber ohne Gewähr), haben Sie die Möglichkeit, Musik, Noten und Liedtexte bis Ende 2025 zu nutzen.
Die Nutzung von Werken der Musik, die durch die GEMA vertreten werden, ist nach aktuellem Stand bis zum 31. Dezember 2024 möglich.
- Vorsicht: Eine Einzelprüfung der Nutzung bei der GEMA ist ggf. nötig, da nicht alle Musik in Deutschland durch die GEMA vertreten wird.
Gibt es Probleme beim Senden eines Liedes (YouTube etc.), legt man Widerspruch ein und nennt die GEMA-Werknummer.
Zu Kirchenmusik, die nicht in den Listen enthalten ist, vgl. die Hinweise zur Online-GEMA-Werke-Suche.
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Warum greift der Uploadfilter von YouTube, obwohl wir ein gemeinfreies Lied selber eingespielt/eingesungen haben?
Der Uploadfilter von YouTube ist nicht unfehlbar. Manchmal „verwechselt“ er ein live eingesungenes Stück einer Gemeinde mit einer Aufnahme, für die Rechteinhaber Rechte geltend machen. Haben Sie selber musiziert und gesungen und liegen Ihnen die Genehmigungen der Musiker vor? Dann können Sie bei YouTube widersprechen. Allerdings zeigt die Erfahrung der letzten Monate, dass es oftmals schwierig ist und lange dauern kann einen derartigen Widerspruch bei YouTube auch durchzusetzen.
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Darf man ein YouTube-Video in einem Gottesdienst-Video einbinden?
Technisch ist es natürlich möglich, ein YouTube-Video (z.B. von einem Lied) in einem Online-Gottesdienst einzuspielen. Allerdings müssen dafür die Rechte vorliegen. Ein pragmatischer Weg ist, sich direkt an den Künstler zu wenden, dessen YouTube-Video man nutzen möchte. Das führt oft zum Erfolg. Wenn der Künstler dann den genutzten YouTube-Kanal auf seine „Whitelist“ setzt, funktioniert die Nutzung in der Regel.
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Darf man Liedtexte als Beschreibung in ein YouTube-Video aufnehmen?
Ja, im Beschreibungstext des Videos in YouTube können die Liedtexte hinterlegt werden. Allerdings darf kein Download z.B. einer PDF-Datei verlinkt sein.
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Darf man ein „digitales Liedblatt“ zu einem Online-Gottesdienst online stellen?
Während eines Livestreams können die Liedtexte z.B. auf der Gemeinde-Webseite als Webseite für die Dauer des Livestreams bereitgestellt werden. Die Liedtexte müssen aber nach Ende des Livestreams wieder entfernt werden.
Es darf allerdings kein „Liedblatt“ (z.B. als PDF-Datei) online gestellt werden, da diese Datei heruntergeladen werden kann und über den Gottesdienst hinaus genutzt werden könnte.
Liedtexte dürfen nicht zu einem aufgezeichneten Gottesdienst zur Verfügung gestellt werden, da sie dann längerfristig online wären und auch anderweitig genutzt werden könnten.
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Gibt es Sonderregelungen für Bayern und Thüringen?
Für den Satz der Lieder des Gesangbuchs in Thüringen & Bayern gibt es keine rechtlichen Sonderregelungen: Der Satz der Noten darf wie der aller anderen evangelischen Gesangbücher im Rahmen der hier geschilderten Regelungen für Online-Gottesdienste genutzt werden.
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Was passiert, wenn ich mich nicht an die Regelungen halte?
Die rechtlichen Aspekte sollten auf jeden Fall berücksichtigt werden. Denn die Folgen können dramatisch sein: von der einfachen Sperrung von Videos (auf YouTube) bis hin zu hohen Kosten, die zum Beispiel durch Abmahnungen von Rechteinhabern wegen Rechtsverletzungen drohen.
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Wie lange darf ein Gottesdienst aus Sicht der Datenschutz-Regelungen des DSG-EKD online bleiben?
Das „Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland“ (DSG-EKD) regelt in § 53 die Übertragung von Gottesdiensten: „Die Aufzeichnung oder Übertragung von Gottesdiensten oder kirchlichen Veranstaltungen ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Teilnehmenden durch geeignete Maßnahmen über Art und Umfang der Aufzeichnung oder Übertragung informiert werden.“ Diese Norm muss allerdings in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 2 gelesen werden: „Das Interesse an der nicht überwachten Teilnahme am Gottesdienst ist besonders schutzwürdig.“
Das Datenschutzgesetz sieht auch die Teilnahme an einem Online-Gottesdienst damit als besonders schutzwürdig an. Von daher sollte darauf geachtet werden, ob Teilnehmer bei der Aufzeichnung sichtbar sind. Der Datenschutz fordert generell einen datensparsamen Umgang und die Abrufdauer sollte dem angemessen sein.
Am besten stimmen Sie sich über die Speicherdauer und in welcher Form und unter welchen Voraussetzungen Gottesdienstteilnehmer sichtbar sein dürfen, mit Ihrem Örtlich Beauftragten für den Datenschutz ab.
Videostreaming: die neuen Regelungen in Kürze
Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der Regelungen für Gottesdienstübertragungen und -aufzeichnungen ab dem 1.1.2024.
VG Musikedition
Die Regelung zur Nutzung von Noten & Liedtexten der VG Musikedition in Livestreams & Onlinevideos wird bis zum 31.12.2025 verlängert. Die „72 Stunden Regelung“ besteht nicht mehr: Videos mit Noten/Liedtexten können - vorerst bis zum 31.12.2025 - online bleiben.
Die VG Musikedition kann kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung erteilen. Das bedeutet z.B. für die Nutzung bei Gottesdiensten, dass Noten und Liedtexte von Urheber*innen genutzt werden können, solange diese*r einer Nutzung durch die VG Musikedition nicht widersprochen haben (s. hierzu: www.vg-musikedition.de/widersprüche ). In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit der VG Musikedition.
Vorsicht: Ein Bereitstellen von Downloads ist weiterhin NICHT erlaubt – zulässig ist nur die Einbindung in die Videos.
GEMA
Der Großteil der Gottesdienstübertragungen und -aufzeichnungen von evangelischen Gemeinden in Deutschland werden derzeit über YouTube realisiert.
Die Verbreitung von Livestreams und Videos über YouTube und Facebook wird bei der GEMA durch YouTube bzw. Facebook selber abgegolten, hierüber hat die GEMA eigene Vereinbarungen mit den Plattformbetreibern.
Bis zum 31.12.2024 ist die zeitgleiche und die zeitversetzte Wiedergabe von Musikwerken in Onlinegottesdiensten und -Andachten auf Gemeindewebseiten möglich, ohne dass es einer individuellen Lizenzierung bei der GEMA bedarf.
Vorsicht: Eine Einzelprüfung der Nutzung bei der GEMA ist ggf. nötig, da nicht jede Musik in Deutschland durch die GEMA vertreten wird.
Filmherstellungsrechte sind nicht Teil der Vereinbarung und müssen separat geklärt werden - mehr dazu auf der Webseite "Gottesdienste im Internet streamen" der Landeskirche Baden.
sind nicht Teil der Vereinbarung und müssen seperat geklärt werden - mehr dazu auf der Webseite "Gottesdienste im Internet streamen" der Landeskirche Baden.
Gemeinfreie Lieder und von der GEMA vertretene Werke
Auf Nummer sicher geht man, wenn man gemeinfreie Lieder nutzt (bei denen Autor / Komponist mehr als 70 Jahre tot sind) und diese selbst im Gottesdienst aufführt/singt.
Die Landeskirchen Baden & Hessen haben Listen der Lieder des Stammteils des Evangelischen Gesangbuchs und des EGPlus zusammengestellt. In der Übersicht sind alle gemeinfreien Werke grün markiert.
- Die Listen werden aus lizenzrechtlichen Gründen derzeit überarbeitet. Sobald sie wieder verfügbar sind, stellen wir sie hier erneut bereit!
Bitte beachten Sie: nur die Aufführung ist gemeinfrei. Man kann selber im Gottesdienst musizieren/singen. Werden andere Quellen für die Musikwiedergabe genutzt, kommt es darauf an, dass die Nutzung entweder durch den Pauschalvertrag mit der GEMA oder durch die Verabredung zwischen der GEMA und YouTube bzw. Facebook abgedeckt ist.
Für Werke, die von der GEMA verwaltet werden, gelten die Verträge im Grundsatz unabhängig vom Medium der Wiedergabe. Die oben genannten Liedlisten für die Gesangbücher (Stammteil EG und EGPlus) werden. Diese Angaben sind jedoch ohne Gewähr und beziehen sich ausschließlich auf die im jeweiligen Gesangbuch genannten Bearbeitungen. Für andere Bearbeitungen ist IMMER eine individuelle Prüfung notwendig. Bitte beachten Sie aber Folgendes: Nicht mit allen Streamingdiensten existiert eine Verabredung zur Lizensierung von Musiknutzungen. Das hat zur Folge, dass ohne eine konkrete Nachfrage dort eine Nutzung nicht erlaubt ist. Sollen neben der Musik auch Bilder genutzt werden, ist das nicht durch einen Pauschalvertrag abgedeckt, sodass weitere Rechte, wie z.B. Leistungsschutzrechte beachtet werden müssen, deren Nutzung einer Klärung bedarf.
Eine Prüfung, ob ein Lied bzw. eine bestimmte Bearbeitung von der GEMA vertreten wird, ist in der GEMA Repertoiresuche möglich.
Musiker, die live Musik im Rahmen eines Gottesdienstes wiedergeben, können für sich Leistungsschutzrechte in Anspruch nehmen. Daher wird der Abschluss einer Einwilligungserklärung für die Nutzung der Aufnahmen empfohlen.
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Ein paar hilfreiche Tipps für die Suche in der GEMA-Werke-Suchmaschine
Eine Prüfung, ob ein Lied bzw. eine bestimmte Bearbeitung von der GEMA vertreten wird, ist in der GEMA Repertoiresuche möglich.
- Um die Suche zu starten, reicht der Liedtitel. Bei Liedern mit vielen Treffern empfiehlt sich eine Eingrenzung über die zusätzliche Auswahl eines Urhebers-/Verlags.
- Achten Sie bei den Eingaben auf korrekte Rechtschreibung. Einzelne Sonderzeichen wie „?“ –werden nicht gefunden
- Wenn Sie bei langen Liedtiteln nicht fündig werden, versuchen Sie es mit nur dem ersten Teil des Titels - Beispiel: „Eine ruhige Nacht und ein seliges Ende“ = voller Titel von „Lahusen“ hat keinen Eintrag, wohl aber „Eine ruhige Nacht“ von „Lahusen“.
- Da es oft verschiedene Versionen gibt, die jeweils als eigenständige Werknummer angezeigt werden, achten Sie darauf, exakt die Version zu finden, wo nur die gesuchten Komponisten/Autoren bzw. Urheberrechtsinhaber oder auch gesuchten Bearbeiter angegeben sind.
- Vertiefende Informationen zu der angezeigten Werkfassung finden Sie, wenn Sie den rot markierten Liedtitel des Treffers anklicken. Wenn Detailinformationen wie Tel.-Nummer oder E-Mail Kontaktdaten des Originalverlags hinterlegt sind, wird dieser rot dargestellt und ist anklickbar.
Zustimmung Mitwirkendenrechte
- Urheberrecht (UrHG) und Leistungsschutzrecht
- Recht am eigenen Bild (KUG §22)
- Datenschutz (DSG-EKD)
Von jeder Person, die vor oder hinter der Kamera steht, muss die a) Einwilligung zur Übertragung der jeweiligen Nutzungsrechte von aufgeführten Werken (Predigt, Texte, musikalische Darbietung, Tanz usw.) zur Verbreitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung eingeholt werden, b) sowie die zur Schaustellung des eigenen Bildes. c) Zudem benötigt man die Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten, beispielsweise für das Einblenden des Namens.
Wenn Sie bei YouTube oder anderen Plattformen streamen oder Videos Ihrer Veranstaltung hochladen, übertragen Sie in der Regel genau diese Rechte an den Plattformbetreiber. Wenn Sie diese vorher nicht eingeholt haben, verstoßen Sie gegen die AGBs der Plattform.
Die Landeskirche Baden stellt auf Ihrer Webseite Formulare zur Verfügung, die für die Einholung der Einwilligung genutzt werden können.
Detaillierte Regelungen
Bei den Musikrechten gibt es ein komplexes Geflecht von Rechteinhabern: Komponisten, Textdichter/innen, Künstler/innen, Musikverlage und Verwertungsgesellschaften (GEMA, die die Rechte von einem Großteil der Komponisten, Textdichter/innen und Musikverlage vertritt; GVL, die u.a. die Ansprüche für ausübende Künstler/innen und Plattenfirmen vertritt; VG Musikedition, die ebenfalls Musikschaffende vertritt), das bei der Nutzung von Musik in Online-Gottesdiensten zu berücksichtigen ist.
Die Landeskirche Baden hat dankenswerterweise auf ihrer Webseite ausführliche Informationen und eine praktische Checkliste zu rechtlichen Fragestellungen zu Online – Gottesdiensten zusammengestellt.
Dort finden sich auch generelle Anmerkungen zu weitergehenden rechtlichen Aspekten, wie
- Mitwirkendenrechte (Urheberrecht und Leistungsschutzrecht / Recht am eigenen Bild / Datenschutz)
- Musikrechte (GEMA: Wiedergabe, Veröffentlichung & Vervielfältigung von Musik / Leistungsschutzrecht / Filmherstellungsrecht / VG Musikedition: Einstellen bzw. Einblenden von Noten und Liedtexten im Internet)
- Sendelizenz
Weitere Fragen?
Anfragen zu diesem Thema bitten wir an den Infoservice der EKD über info@ekd.de zu richten.