Kirchenaustritt – Ihre Fragen, unsere Antworten
Die häufigsten Fragen zum Kirchenaustritt
Sie spielen mit dem Gedanken, aus der Kirche auszutreten? Das bedauern wir sehr. Bevor Sie Ihre Entscheidung endgültig treffen, werden Sie sicherlich noch einige Fragen haben. Wie geht so ein Kirchenaustritt vonstatten?
Was passiert mit der Kirchensteuer? Und welche Folgen hat das für mich und meine Kinder? Diese Fragen möchten wir Ihnen gerne beantworten. Deshalb finden Sie hier unsere Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Kirchenaustritt.
Kirchenaustritt – Formalia & Allgemeines
- Wie kann ich aus der Kirche austreten?
- Muss ich den Austritt begründen?
- Ab welchem Alter kann man aus der Kirche austreten?
- Ab wann gilt der Austritt?
- Warum ziehen Menschen einen Kirchenaustritt in Betracht?
- Warum kostet ein Kirchenaustritt Geld?
- Was passiert mit der Kirchensteuer nach meinem Austritt?
- Welche Konsequenzen hat ein Kirchenaustritt für meinen Ehepartner?
- Welche Folgen hat der Kirchenaustritt?
- Wird mein Arbeitgeber über meinen Kirchenaustritt informiert?
- Darf ich nach einem Kirchenaustritt noch in die Kirche gehen?
- Ist man noch Christ, wenn man aus der Kirche austritt?
Kirchenaustritt - Folgen für Hochzeit, Kinder und Beerdigung
- Kann ich nach meinem Austritt noch kirchlich heiraten?
- Was ist mit den Kindern, wenn die Eltern aus der Kirche austreten?
- Kann ich mein Kind trotz Kirchenaustritt taufen lassen?
- Können meine Kinder den evangelischen Kindergarten besuchen, wenn ich kein Kirchenmitglied bin?
- Bleibe ich Pate, wenn ich aus der Kirche austrete?
- Ist eine kirchliche Beerdigung trotz Kirchenaustritt möglich?
Kirchenaustritt - weitere Fragen
- Kann ich nach einem Austritt wieder in die Kirche eintreten?
- Haben Sie weitere Fragen? Ihre Frage ist nicht dabei?
Kirchenaustritt – Formalia & Allgemeines
Wie kann ich aus der Kirche austreten?
Sie können jederzeit ohne Angabe von Gründen aus der Kirche austreten. Der Antrag wird nicht bei kirchlichen Behörden entgegengenommen, sondern Sie müssen dafür - abhängig vom Bundesland - beim Standesamt, Einwohnermeldeamt oder beim Amtsgericht einen Termin vereinbaren. Dort müssen Sie ein Formular ausfüllen und eine Bearbeitungsgebühr zahlen. Die Kirche wird einmalig über den Austritt informiert und bekommt ab diesem Zeitpunkt von den Meldeämtern keine Mitteilungen mehr über Umzüge und Personenstandsänderungen. Nähere Informationen zum Ablauf des Kirchenaustritts finden Sie auf der Seite Aus der Kirche austreten.
Muss ich den Austritt begründen?
Einen Grund muss niemand angeben, der austreten möchte. Vielleicht ist es Ihnen aber wichtig, Ihrer Kirchengemeinde mitzuteilen, warum Sie Ihre Kirchenmitgliedschaft beenden wollen. Ihre Entscheidung kann eine Möglichkeit sein, mit Ihrer Pfarrerin oder Ihrem Pfarrer bzw. Mitgliedern aus Kirchenvorstand oder Presbyterium ins Gespräch zu kommen. Hier können Sie Ihre persönlichen Gründe benennen, Kritik äußern oder Fragen stellen, die Sie bewegen. Ihre Rückmeldungen sind uns wichtig, denn nur so können wir in den Gemeinden vor Ort und als verfasste Kirche unsere Arbeit verbessern, Missverständnisse ausräumen und gemeinsam mit Ihnen neue Ideen entwickeln.
Ab welchem Alter kann man aus der Kirche austreten?
Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können selbstständig aus der Kirche austreten. Dafür wird keine Zustimmung der Eltern benötigt. Für Kinder unter 12 Jahren können die Eltern den Kirchenaustritt stellvertretend für ihr Kind erklären. Zwischen dem 12. und dem 14. Lebensjahr kann der Kirchenaustritt nur mit Zustimmung des Kindes erfolgen.
Wenn auch du an der Kirche oder deinem Glauben an Gott zweifelst, laden wir dich herzlich ein, mit einem Pfarrer oder einer Pfarrerin der Evangelischen Kirche ins Gespräch zu treten. Derartige Zweifel und Sorgen sind gerade in jungen Jahren ganz normal und machen den Glauben ein Stück weit auch aus. Sie zeigen, dass du dich intensiv mit deiner Beziehung zur Kirche und zu Gott auseinandersetzt. Dabei möchten wir dich gerne unterstützen. Wir haben ein offenes Ohr für deine Ängste und Sorgen, urteilen nicht, sondern hören einfach nur zu und geben dir einen Rat, wenn du das wünschst. Du kannst unseren Info-Service kostenfrei unter 0800–50 40 602 anrufen. Wir sind immer Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr für dich da (außer an bundesweiten Feiertagen).
Ab wann gilt der Austritt?
Ihr Kirchenaustritt ist sofort wirksam. Ihre Kirchensteuerpflicht endet für gewöhnlich mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie Ihren Kirchenaustritt erklärt haben. Manchmal kann das auch der darauffolgende Monat sein.
Warum ziehen Menschen einen Kirchenaustritt in Betracht?
Die Gründe für einen Kirchenaustritt sind unterschiedlich. Die einen treten aus, weil sie nicht mehr an Gott glauben, die anderen sind mit der Kirche als Institution unzufrieden. Und wieder andere wollen einfach nur Kirchensteuer sparen.
Welche Beweggründe Sie auch für einen Kirchenaustritt antreiben mögen – wir laden Sie ein, mit einer Pfarrerin oder einem Pfarrer der evangelischen Kirche ins Gespräch zu kommen. Hier können Sie Ihre persönlichen Gründe benennen, Kritik äußern oder Fragen stellen. Ihre Rückmeldung ist wichtig für uns, damit wir unsere Arbeit als verfasste Kirche verbessern und Missverständnisse ausräumen können. Ausführliche Informationen zu möglichen Beweggründen für einen Kirchenaustritt und wie die evangelische Kirche zu diesen steht, finden Sie im Bereich Gründe für den Kirchenaustritt.
Warum kostet ein Kirchenaustritt Geld?
Für den Kirchenaustritt werden je nach Bundesland Gebühren fällig. Diese belaufen sich in der Regel auf 30,00 Euro. Bei dem Betrag handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die für die Bearbeitung des Kirchenaustritts in Form von Personaleinsatz sowie Material- und Sachkosten fällig wird. Die Kirche zieht aus der Austrittsgebühr keinen Vorteil.
Was passiert mit der Kirchensteuer nach meinem Austritt?
Mit dem Austritt endet auch Ihre Kirchensteuerpflicht. Die Meldebehörde informiert das zuständige Finanzamt automatisch. Sie müssen sich also um nichts mehr kümmern. Wann der Austritt wirksam ist, ist nicht bundeseinheitlich geregelt. In dem einen Bundesland endet die Kirchensteuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie Ihren Kirchenaustritt erklärt haben. Im anderen kann das auch erst im darauffolgenden Monat der Fall sein. Zu viel gezahlte Kirchensteuer zahlt das Finanzamt spätestens mit der Steuererklärung zurück. Ausführliche Informationen finden Sie auf unseren Seiten zur Kirchensteuer.
Welche Konsequenzen hat ein Kirchenaustritt für meine/n Ehepartner*in?
Wer aus der Kirche austritt, zahlt anschließend keine Kirchensteuer mehr. Allerdings wird unter bestimmten Voraussetzungen ein besonderes Kirchgeld fällig, wenn der Ehepartner weiterhin Mitglied der Kirche ist. Das ist der Fall, wenn der Ehepartner über ein höheres Einkommen verfügt. Es soll verhindern, dass Kirchenmitglieder von den vielseitigen kirchlichen Serviceleistungen profitieren, ohne einen Beitrag dafür zu leisten. Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Seite zum besonderen Kirchgeld.
Welche Folgen hat der Kirchenaustritt?
Der Kirchenaustritt hat verschiedene Einschränkungen hinsichtlich der Inanspruchnahme kirchlicher Dienstleistungen zur Folge. Da mit dem Kirchenaustritt auch Ihre Rechte als Mitglied der evangelischen Kirche enden, können Sie dann keine kirchlichen Ämter mehr bekleiden und bei Wahlen des Kirchenvorstandes bzw. des Presbyteriums weder wählen noch selbst kandidieren.
Es ist ausschließlich Kirchenmitgliedern vorbehalten, Taufpatin oder Taufpate zu werden. Außerdem verlieren Ausgetretene ihr Recht auf kirchliche Amtshandlungen wie Taufe, Bestattung und Hochzeit.
Ihre Zugehörigkeit zur christlichen Gemeinschaft verlieren Sie mit Ihrem Austritt jedoch nicht. Diese erlangen Sie mit Ihrer Taufe und kann auch durch einen Kirchenaustritt nicht rückgängig gemacht werden. Ihre Verbindung zur Kirche bleibt weiterhin bestehen.
Auf unseren Seiten zu Kirchenaustritt Folgen finden Sie ausführliche Informationen darüber, welche Konsequenzen mit einem Austritt aus der evangelischen Kirche verbunden sind.
Wird mein Arbeitgeber über meinen Kirchenaustritt informiert?
Ihr Arbeitgeber wird im Falle eines Kirchenaustritts automatisch über den Abruf der elektronischen Lohnsteuerkarte informiert, wenn die Meldebehörde die Information über Ihren Austritt an die Finanzverwaltung weitergegeben hat. Das hat normalerweise keine weiteren Konsequenzen für Sie.
Wenn Sie jedoch bei einem kirchlichen Träger arbeiten, der die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche erwartet, oder wenn Sie Religionsunterricht erteilen, kann ein Kirchenaustritt arbeitsrechtliche Folgen haben.
Darf ich nach einem Kirchenaustritt noch in die Kirche gehen?
Natürlich dürfen Sie nach Ihrem Kirchenaustritt noch in die Kirche gehen. Auch Nicht-Mitglieder sind herzlich eingeladen, evangelische Gottesdienste und andere kirchliche Veranstaltungen zu besuchen, im Chor mitzusingen oder sich in den gemeindlichen Gruppen zu engagieren. Wir freuen uns auf Sie!
Ist man noch Christ*in, wenn man aus der Kirche austritt?
Nach evangelischem Verständnis hat niemand das Recht, anderen Menschen den Glauben abzusprechen. Durch die Taufe, die durch einen Kirchenaustritt nicht rückgängig gemacht werden kann, bleibt weiterhin eine Verbindung zur christlichen Gemeinschaft bestehen. Demnach sind Sie auch dann noch Christ, wenn Sie aus der Kirche austreten.
Viele Menschen, die sich für einen Kirchenaustritt entscheiden, distanzieren sich damit von der Institution Kirche und sagen zugleich, dass ihr persönlicher Glaube keine Kirchenmitgliedschaft braucht. Oft fühlen sie sich ihrer Kirchengemeinde vor Ort weiterhin verbunden. Die Arbeit vor Ort hängt jedoch aufs Engste mit den institutionellen Strukturen der jeweiligen Landeskirche zusammen. Als evangelische Kirche leben wir davon, uns in der Gemeinschaft über persönliche religiöse Erfahrungen auszutauschen, unser Wissen weiterzugeben und einander mit praktischer Hilfe in schwierigen Lebenssituationen beizustehen. Die institutionellen Strukturen bilden hierfür die Basis. Der Kirchenaustritt bedeutet daher jenseits der rechtlichen Folgen auch eine Distanzierung von der Solidargemeinschaft der evangelischen Christinnen und Christen.
Kirchenaustritt - Folgen für Hochzeit, Kinder und Beerdigung
Kann ich nach meinem Austritt noch kirchlich heiraten?
Wenn Sie aus der Kirche ausgetreten sind, können Sie nur kirchlich heiraten, wenn Ihr Ehepartner noch Mitglied der Kirche ist. Auch hier gibt es unterschiedliche Regelungen. So ist in diesem Fall in einigen Landeskirchen ein „Gottesdienst anlässlich der Eheschließung“ üblich.
Wenn beide Partner nicht in der Kirche sind, ist eine kirchliche Trauung leider nicht möglich. Vielleicht ist die kirchliche Trauung für Sie ein Grund, über einen Wiedereintritt in die evangelische Kirche nachzudenken. Wir beraten Sie diesbezüglich gerne.
Was ist mit den Kindern, wenn die Eltern aus der Kirche austreten?
Wenn ein Kind getauft ist, tritt es nicht automatisch mit den Eltern aus der Kirche aus. Ihr Kind kann weiterhin den evangelischen Kindergarten besuchen und auch zur Konfirmation gehen, wenn es das möchte.
Ab dem 14. Lebensjahr kann Ihr Kind dann selbst entscheiden, ob es aus der Kirche austreten möchte. Ab dem 12. Lebensjahr hat es ein Mitspracherecht. Wenn es jünger ist, können die Eltern über den Verbleib ihres Kindes in der Kirche entscheiden.
Die evangelische Kirche hat immer ein offenes Ohr für ihre Mitglieder. Wir bieten Ihnen das gemeinsame Gespräch mit Ihnen und Ihren Kindern an, wenn Sie über einen Kirchenaustritt nachdenken. Sie erreichen unseren Info-Service unter der Rufnummer 0800–50 40 60 2 (Montag bis Freitag 9.00 bis 18.00 Uhr).
Kann ich mein Kind trotz Kirchenaustritt taufen lassen?
Wenn Sie aus der Kirche ausgetreten sind, können Sie Ihr Kind nur unter bestimmten Voraussetzungen taufen lassen. Wer seine Kinder taufen lässt, verspricht, sie christlich zu erziehen. Deswegen erwartet die Kirche, dass wenigstens ein Elternteil Kirchenmitglied ist.
Pfarrerinnen und Pfarrer können seelsorgerliche Ausnahmen machen, die Ausgetretenen haben aber keinen Anspruch mehr darauf. Die Taufe Ihres Kindes kann ein guter Anknüpfungspunkt sein, Ihre Pfarrerin oder Ihren Pfarrer kennenzulernen, mehr über die Arbeit Ihrer Gemeinde zu erfahren und über Ihre persönliche Haltung zur Kirche ins Gespräch zu kommen.
Können meine Kinder den evangelischen Kindergarten besuchen, wenn ich kein Kirchenmitglied bin?
Ja. Evangelische Kindergärten stehen jedem Kind offen, ebenso die evangelischen Freizeit- und Bildungsangebote. Ihr Kind kann auch am Religions- und Konfirmandenunterricht teilnehmen. Wenn es sich zur Konfirmation entschließt, wird es in der Regel am Ende des Konfirmationsunterrichts oder im Konfirmationsgottesdienst getauft.
Bleibe ich Pat*in, wenn ich aus der Kirche austrete?
Das Patenamt ist dazu gedacht, Kinder auf dem Weg in den Glauben zu begleiten. Deshalb können nur Mitglieder einer anerkannten christlichen Kirche Taufpaten werden. Falls Sie vor dem Kirchenaustritt schon Pate geworden sind, ruht das Amt nach Ihrem Austritt. Allerdings möchten immer mehr Eltern auch Menschen, die nicht Kirchenmitglieder sind, als zusätzliche Bezugsperson für ihr Kind in den Taufgottesdienst mit einbinden. In Absprache mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin ist das häufig möglich.
Ist eine kirchliche Beerdigung trotz Kirchenaustritt möglich?
Eine kirchliche Beerdigung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn der Verstorbene aus der Kirche ausgetreten ist. Grundsätzlich geht die evangelische Kirche davon aus, dass eine ausgetretene Person sich keine kirchliche Beisetzung wünscht. Diesen Wunsch respektieren wir.
In Einzelfällen und aus seelsorgerlichen Gründen können Pfarrer und Pfarrerinnen Ausnahmen machen. Es gibt evangelische Geistliche, die grundsätzlich Ausgetretene nicht beerdigen, andere machen hingegen Ausnahmen.
Kirchenaustritt - weitere Fragen
Kann ich nach einem Austritt wieder in die Kirche eintreten?
Wenn Sie nach einem Austritt darüber nachdenken, wieder in die Kirche einzutreten, sind Sie bei uns jederzeit herzlich willkommen. Wenden Sie sich einfach an den Pfarrer oder die Pfarrerin Ihrer Ortsgemeinde oder eine der Wiedereintrittsstellen. Gerne können Sie sich auch auf unserer Themenseite zum Wiedereintritt informieren.
Haben Sie weitere Fragen? Ihre Frage ist nicht dabei?
Wir freuen uns über Ihre Rückmeldung. Schreiben Sie an ✉ info@ekd.de oder rufen Sie an beim Info-Service, Telefon (kostenfrei) ✆ 0800-50 40 602 (Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr, außer an bundesweiten Feiertagen). Gerne können Sie auch direkt mit Ihrer Pfarrerin oder Ihrem Pfarrer vor Ort Kontakt aufnehmen. Sie geben Ihnen gerne Antworten auf Ihre Fragen.