Kirche muss Anforderungen an Bewerber stärker begründen
Kirchenrechtler Hans Michael Heinig sieht die Kirche nach dem EuGH-Urteil zum Arbeitsrecht stärker in der Pflicht
Berlin (epd). Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über die Bevorzugung konfessionell gebundener Bewerber bei kirchlichen Arbeitgebern fordert nach Ansicht des Kirchenrechtlers Hans Michael Heinig vor allem die Kirchen selbst zum Handeln auf. „Die Gerichte in Deutschland werden intensiver als bislang prüfen, ob im konkreten Fall die Anforderung der Religionszugehörigkeit gerechtfertigt ist“, sagte der Göttinger Jura-Professor dem Evangelischen Pressedienst. Die Kirche werde ihre Anforderungen an Bewerber bezogen auf Einrichtung und konkreten Arbeitsplatz künftig stärker begründen oder auf das Erfordernis einer Religionszugehörigkeit für manche Bereiche ganz verzichten müssen, sagte er.
Zugleich prognostizierte Heinig geringe Auswirkungen des Urteils: An der Einstellungspraxis werde sich erst einmal nicht viel ändern. „Eine Grundloyalität zum Arbeitgeber darf nämlich weiter verlangt werden“, sagte er. Der Jurist verwies auf das Festhalten des EuGH am Grundsatz, dass das Ethos einer Religionsgemeinschaft nicht einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt. „Sonst führt es dazu, dass Gerichte der Kirche erklären, was sie unter Dienstgemeinschaft verstehen soll. Das wäre Richtertheologie und verfassungswidrig“, sagte er und ergänzte: „Wer für die evangelische Kirche arbeiten will, muss sich auch ein Stück weit mit ihr identifizieren. Diesen Grundsatz hat der EuGH nicht infrage gestellt.“
Änderungen notwendig
Dennoch sieht Heinig Schwierigkeiten durch das EuGH-Urteil: Das Erfordernis einer Religionszugehörigkeit bei Stellenbesetzungen müsse nach dem Urteil „objektiv geboten“ sein. „Das läuft auf die Quadratur des Kreises hinaus. Denn so müssen Gerichte doch implizit über theologische Fragen entscheiden“, sagte er.
Damit nicht ausschließlich weltliche Bewertungen an die Stelle kirchlicher Kriterien treten, müssten die Anforderungen an die Mitarbeit stärker von der Kirche selbst begründet werden, forderte Heinig. Die Loyalitätsrichtlinie der EKD, in der Voraussetzungen für Arbeitnehmer beim Arbeitgeber Kirche formuliert sind, sehe eine solche konkrete Begründungspflicht bislang nicht vor.
Wenn die EKD an der bisherigen Rechtspraxis festhalten wolle, müsse sie das eigene Recht ändern, sagte Heinig. Sie könne ansonsten überlegen, ob sie Reformvorschläge wie den des EKD-Ratsmitglieds Jacob Joussen aufnimmt „und für viele Tätigkeitsfelder ganz auf das Kriterium der Religionszugehörigkeit verzichtet“, sagte der Kirchenrechtler.