Gemeinsame Stellungnahme zum Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht

Bevollmächtigter des Rates der EKD bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union und des Leiters des Kommissariats der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin

Allgemeine Anmerkungen

Wir begrüßen, dass der Bericht die besondere Rechtsstellung des kirchlichen Stiftungswesens beschreibt, ihn mit Rückgriff auf die Verfassung und Konkordate herleitet und nach Wegen sucht, dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen Rechnung zu tragen.

Wir halten es für sinnvoll, dass bundeseinheitliche Regelungen in Bezug auf Satzungsänderungen, Zulegung, Zusammenlegung sowie Aufhebung und Auflösung von Stiftungen angestrebt werden.

Einige Regelungsvorschläge erwecken den Eindruck, dass sie dem Stifter in Zukunft nach Errichtung der Stiftung eine gewichtigere Rolle für die Stiftung zuweisen, als ihm bisher zukommt. Wir haben Bedenken, ob damit nicht der Charakter des Stifters als eine Person, die sich bewusst seines Vermögens oder eines Teils seines Vermögens zugunsten eines von ihr festgelegten Zweckes begibt, verändert wird.

Dem Arbeitsbericht lässt sich entnehmen, dass die erarbeiteten Regelungsvorschläge für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts gelten sollen. Der Bericht verhält sich weitgehend nicht zu der Frage, inwieweit einzelne Regelungsvorschläge, zumindest mittelbar, Auswirkungen auf öffentlich-rechtliche Stiftungen haben können. Eine Klärung dieser Fragestellung im Rahmen der weiteren Beratungen der Vorschläge wäre wünschenswert.

Zu den Ergebnissen des Berichts im Einzelnen

Zu III 1. c)  Abschlussbericht: Errichtung der Stiftung auf unbestimmte Zeit

Dem Bericht ist zuzustimmen, wenn er sich gegen die Zulassung von weiteren Arten von Stiftungen auf Zeit ausspricht.

Wir sind der Auffassung, dass die Garantie eines dauerhaften Bestands von Vermögen das Merkmal ist, das die Rechtsform der Stiftung von anderen Rechtsformen unterscheidet. Insoweit bleiben wir zurückhaltend gegenüber dem Instrument der Verbrauchsstiftung.

Soweit mit der Verbrauchsstiftung eine zeitlich begrenzte Form einer Stiftung anerkannt ist, sollte sichergestellt werden, dass der festgelegte Stiftungszweck während des gesamten Zeitraums ihres Bestehens verwirklicht werden kann. Dies könnte durch Angaben zum jährlichen Verbrauchsschlüssel in der Satzung überprüfbar gemacht werden. Eine Rechtsgrundlage hierfür könnte der im Abschlussbericht vorgeschlagene § 82 Abs. 4 BGB-neu (S. 45, 46 AB) liefern.

Abgesehen davon wäre in jedem Einzelfall durch die Stiftungsaufsichtsbehörde zu prüfen, ob der vom Stifter angelegte Zweck tatsächlich durch eine Stiftung bestmöglich verwirklicht werden kann, ober ob sich nicht andere Rechtsformen anbieten. Der Rechtsform der Stiftung wohnt gerade der Gedanke inne, dass es sich um eine verselbständigte Vermögensmasse handelt, die dem Einflussbereich des Zuwendenden endgültig entzogen ist.

Zu III.2. Abschlussbericht: Änderungsbedarf bei den Vorschriften über die Anerkennung von Stiftungen

a) Weitere Organe zur Beaufsichtigung des Vorstands

Dem Bericht ist zuzustimmen, wenn er für Stiftungen, die nach den Landesstiftungsgesetzen nur einer eingeschränkten Aufsicht unterliegen, kein weiteres Organ zur Beaufsichtigung des Vorstands gesetzlich einfordert.

b) Anforderungen an das Stiftungsvermögen

Dem Bericht ist zuzustimmen, wenn er es in Bezug auf die Anforderungen an das Stiftungsvermögen bei den bisherigen allgemeinen Regelungen in § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB und § 81 Abs. 1 Satz 2 BGB belassen will.

Wir gehen davon aus, dass es bei der insoweit unveränderten Rechtslage weiterhin möglich bleiben soll, dass, soweit es die Landesstiftungsgesetze wie derzeit das bayerische Landesstiftungsgesetz vorsehen, die Genehmigung für eine kirchliche Stiftung erteilt werden kann, „wenn die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks aus dem Ertrag des Stiftungsvermögen gesichert erscheint oder von der betreffenden Kirche gewährleistet wird.“ Eine entsprechende Klarstellung in der Begründung der angestrebten Gesetzesänderung des Stiftungsrechts ist uns auch im Hinblick auf die vorgeschlagene gesetzliche Definition des Stiftungsbegriffs in Regelungsvorschlag § a (S. 19 AB) wichtig.

Zu III.3. Regelungen über die Namensbildung Namenzusätze für Stiftungen - Regelungsvorschlag § b (S. 30 AB)

Es sollen die Namenszusätze „anerkannte Stiftung (aS)“ und anerkannte Verbrauchsstiftung (aVS) für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts eingeführt werden. Diesen Zusatz sollen bestehende Stiftungen im Nachgang der angestrebten Gesetzänderung automatisch führen können. Der Namenszusatz soll die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechtes von Stiftungen des öffentlichen Rechtes und von Vereinen und GmbHs unterscheidbar machen, die Stiftung im Namen bzw. in der Firma führen.

Warum die Unterscheidbarkeit der rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechtes von der öffentlich-rechtlichen Stiftung notwendig ist, wird nicht erläutert. Die Unterscheidbarkeit von Vereinen und GmbHs ergibt sich durch die von diesen im Rechtsverkehr zu führenden Namens- bzw. Firmenzusätze. Der Mehrwert der geplanten Regelung scheint daher fraglich.

Unseres Erachtens sollte die bestehende Rechtsunklarheit im Hinblick auf die Bezeichnung anderer Rechtsformen als Stiftungen nicht dazu führen, dass Stiftungen dezidiert als anerkannte Stiftungen bezeichnet werden sollen. Dies könnte eher zu einer Verun-klarung im Stiftungswesen führen. Mit der Bezeichnung könnte die Wahrnehmung einhergehen, dass es sich um besonders „anerkannte“ Stiftungen handelte, die gegenüber anderen Rechtsformen der Stiftung zu bevorzugen sind.

Bei Einführung des Zusatzes wäre für den kirchlichen Bereich zu überlegen, die Stiftungen zusätzlich als „anerkannt kirchlich“ zu bezeichnen, womit eine weitere Bezeichnung hinzukäme.

In der vorgeschlagenen Neuregelung sehen wir im Ergebnis keinen Gewinn. Es sollte auf die Einführung von Zusatzbezeichnungen verzichtet werden.

Allenfalls sollte erwogen werden, Verbrauchsstiftungen besonders zu kennzeichnen, da der Bestand dieser juristischen Person auf Dauer nicht sichergestellt ist.

III.4. Abschlussbericht: Verlegung des Satzungssitzes – Regelungsvorschlag § i Abs.3 (S. 32, 33 AB)

Bei einer Sitzverlegung, die zu einem Wechsel der zuständigen Stiftungsbehörde führt, soll zukünftig nur noch die Genehmigung bei einer Stiftungsbehörde eingeholt werden müssen. Hierzu soll die Genehmigung der Satzungsänderung an die Zustimmung der Behörde gebunden werden, in deren Zuständigkeitsbereich der Sitz verlegt werden soll. Diese Zustimmung soll die Stiftungsbehörde am bisherigen Sitz der Stiftung einholen, die für die Genehmigung der Verlegung des Satzungssitzes zuständig ist.

Dieser Regelungsvorschlag scheint sachgerecht. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass für kirchliche Stiftungen die kirchliche Stiftungsaufsicht die zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes ist. Sie ist ebenfalls bei der Umlegung des Sitzes zwingend zu beteiligen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Kirchengutsgarantie. Die kirchliche Stiftung ist über Artikel 138 Abs. 2 WRV der Gliedkirche zugeordnet, welche die Zustimmung zur Qualifizierung als kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts erteilt hat. Eine Sitzverlegung ohne klare landes- und kirchenrechtliche Vorschriften zur Übertragung der Einzelrechtsnachfolge an dem kirchlichen Gut einer kirchlichen Stiftung ist unseres Erachtens vor dem Hintergrund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes nicht möglich. Dabei muss bedacht werden, dass auch kirchliche Stiftungen u.a. als Stiftungen des bürgerlichen Rechtes Träger der Kirchengutsgarantie sind. Eine Sitzverlegung bei kirchlichen Stiftungen kann daher nur mit Zustimmung auch der kirchlichen Stellen vorgenommen werden, die ihrerseits die Kirchengutgarantie im Blick haben müssen.

Zu III. 5. Abschlussbericht: Ergänzende Regelungen zu den Organen der Stiftung

a) Konkretisierung des Haftungsmaßstabes für die Vorstandsmitglieder – Regelungsvorschlag § d (S. 36 AB)

Zur Konkretisierung des Haftungsmaßstabes für die Vorstandsmitglieder einer Stiftung wird eine Sorgfaltspflicht in enge Anlehnung an § 93 Abs. 1 Aktiengesetz vorgeschlagen. Die weiteren Haftungsregelungen des § 93 Aktiengesetz werden nicht übernommen oder in Bezug genommen. Insoweit soll es bei den allgemeinen Haftungsmaßstäben des BGB verbleiben.

Eine Überprüfung des Haftungsmaßstabes für die Mitglieder der Organe einer Stiftung ist sinnvoll und nötig. Wir bezweifeln jedoch, dass § 93 Abs. 1 AktG, der sich an die professionellen Vorstände von Aktiengesellschaften richtet, für die häufig ehrenamtlichen Stiftungsvorstände die passende Regelung ist.

b) Notbestellung von Organmitgliedern – Regelungsvorschlag § e (S. 39, 40 AB)

Der Vorschlag, dass die Stiftungsbehörden zukünftig an Stelle der Gerichte die Notbestellung von Organmitgliedern vornehmen dürfen, ist sachgerecht.

Es muss sichergestellt sein, dass bei kirchlichen Stiftungen die Befugnis zur Notbestellung bei einer kirchlichen Stiftungsbehörde liegt bzw. diese im Rahmen des Landesrechtes so in die Entstehung eingebunden ist, dass eine Bestellung ohne ihr Einvernehmen nicht erfolgen kann. Dies u.a. deshalb, weil auch Notvorstände grundsätzlich die Eigenschaften mit sich bringen müssen, die für deren Bestellung in eine kirchliche Stiftung Voraussetzung ist. Andere Regelungen würden in unzulässiger Weise in die Organisationsfreiheit der Kirchen eingreifen.

Zu III. 7. Abschlussbericht: Beendigung von Stiftungen

a) Auflösung und Aufhebung einer Stiftung – Regelungsvorschläge fa, ga sowie fb, gb (S. 53, 54, 55)

Eine bundeseinheitliche Regelung über die Auflösung und Aufhebung von Stiftungen ist sinnvoll.

Die Aufhebung eine Stiftung von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass die Stiftung ihre Zwecke nicht mehr dauerhaft und nachhaltig erfüllen kann, scheint mir ein überzeugender Mittelweg zwischen den hohen Anforderungen, die sich aus § 87 Abs. 1 BGB ergeben und ein abweichenden Praxis in einigen Landesstiftungsgesetzen. Die Voraussetzung, die Zwecke nicht mehr dauerhaft und nachhaltig erfüllen zu können, spiegelt gewissermaßen ein zentrales Anerkennungskriterium für Stiftungen und ist auch deshalb passend.

Etwas unklar bleibt die in den Regelungsvorschlägen vorgesehene Vorgabe, dass vor einer Auflösung bzw. vor einer Aufhebung der Stiftung der Stifter gehört werden soll. Soll ihm hiermit die Gelegenheit eingeräumt werden die Auflösung bzw. Aufhebung abzuwenden? Welche Rechtsfolgen hätte es, wenn gegen diese Vorgabe verstoßen würde, würde damit die Auflösung oder Aufhebung unwirksam? Die Rolle des Stifters bei Auflösung bzw. Aufhebung der Stiftung müsste näher geklärt sein.

Wir wiederholen hier unsere Ergänzung bzw. Klarstellung, dass ohne kirchliche Stellen eine entsprechende Maßnahme weder durch die Stiftung selbst noch durch eine entsprechende staatliche Behörde vorgenommen werden kann. Eine abweichende Praxis wäre ein Verstoß gegen die Kirchengutsgarantie und das kirchliche Selbstbestimmungsrecht. Die jeweiligen Beteiligungserfordernisse ergeben sich aus den Landesgesetzen und hier ggf. korrespondierenden Gesetzen/staatskirchenvertraglichen Vereinbarungen etc. mit den Landeskirchen. Wo solche Regelungen fehlen, ergibt sich die Beteiligung unmittelbar aus der Verfassung.

c) Aufhebung von Verbrauchsstiftungen (S. 56 AB)

Der Vorschlag, dass aus Gründen der Rechtsklarheit auch eine Verbrauchsstiftung aufzulösen bzw. aufzuheben ist, wenn die Zeit, für die sie errichtet wurde, abgelaufen ist, ist überzeugend.

d) Regelung des Vermögensanfalls nach der Aufhebung oder Auflösung einer Stiftung - § 88 BGB-neu (S. 57 AB)

Der Vorschlag für eine Neufassung des § 88 BGB dient nur der Klarstellung und führt nicht zu rechtlichen Veränderungen. Bedenken gegen diesen Regelungsvorschlag bestehen nicht. Wir gehen davon aus, dass auch kirchliche Körperschaften solche des öffentlichen Rechts sind, wenn es sich bei der Stiftung um eine kirchliche handelt. Die Kirchengutsgarantie setzt sich beim Anfall fort. Eine entsprechende Klarstellung wäre zumindest in der Begründung aufzunehmen.

Zu III. 8. b) Abschlussbericht: Änderung der Stiftungssatzung, einschließlich der Änderung des Stiftungszwecks – Bedürfnis für eine abschließende bundesrechtliche Regelung – Regelungsvorschlag § h (S. 65, 66 AB)

aa) Ausgestaltung der Voraussetzungen für die Satzungsänderungen

Die Idee eine bundesrechtliche Regelung zur Satzungsänderungen einzuführen, wird unterstützt.

Überzeugend wird im Abschlussbericht dargelegt, dass eine das Wesen der Stiftung verändernde Satzungsänderung, insbesondere eine Zweckänderung, in ihrer Wirkung einer Aufhebung bzw. Auflösung der Stiftung nahe kommt. Daher unterstützen wir das Konzept des Regelungsvorschlags § h Abs. 2, eine derartige Satzungsänderung an dieselben Voraussetzungen wie die Aufhebung bzw. Auflösung der Stiftung zu binden.

Klarstellend weisen wir darauf hin, dass auch die unter § h vorgeschlagene Änderung lediglich unter Beteiligung kirchlicher Stellen für kirchliche Stiftungen Wirksamkeit entfalten kann.

Die Beteiligung kirchlicher Stellen ist auch an dieser Stelle insbesondere deshalb von Belang, als eine Stiftung den Charakter der Kirchlichkeit nicht ohne weiteres verlieren kann, wenn sie entsprechend den kirchenrechtlichen Voraussetzungen schon bisher als kirchliche Stiftung anerkannt wurde. Eine Zweckänderung zulasten der Kirchen verletzt die Kirchengutsgarantie. Durch eine Zweckänderung kann umgekehrt die Kirchlichkeit einer Stiftung nicht ohne Beteiligung der Kirche begründet werden.

Entsprechend den Ausführungen unter d) (S. 66) muss es den Ländern und Kirchen weiterhin überlassen bleiben, jeweils abweichende Zuständigkeitsregelungen für ihren Bereich zu treffen.

bb) Verfahren der Satzungsänderung durch die Stiftung oder die Stiftungsbehörden – Regelungsvorschlag § i (S. 67 AB)

Gegen den Regelungsvorschlag § i bestehen grundsätzlich keine Bedenken. In § i   kann es unseres Erachtens in Abs. 2 statt „vornehmen kann“ „vornimmt“ heißen.

Es muss jedoch sichergestellt werden, dass Satzungsänderungen, die kirchliche Stiftungen betreffen, von den kirchlichen Stiftungsbehörden zu genehmigen sind.

Zu III. 9. Abschlussbericht: Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen (S. 67- 81 AB)

Der Vorschlag, die Voraussetzungen, das Verfahren und die Form der Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen bundeseinheitlich zu regeln, wird begrüßt.

a) Voraussetzungen für Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen – Regelungsvorschläge §§ j, k (S. 74, 75, 76 AB)

Der Abschlussbericht ordnet die Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen ihren Voraussetzungen nach zwischen der Satzungsänderung gemäß Regelungsvorschlag § h Abs. 1 und der das Wesen der Stiftung verändernden Satzungsänderung gemäß Regelungsvorschlag § h Abs. 2 sowie der Aufhebung bzw. Auflösung der Stiftung ein. Da mit einer Zulegung oder einer Zusammenlegung wesentliche Zwecke der übertragenden Stiftungen erhalten bleiben sollen, ist diese Einordnung auch plausibel und sind die vorgesehenen Voraussetzungen sachgerecht. Bei Zusammenlegung und Zulegung von Stiftungen handelt es sich um „actus contrarii“ zur Errichtung. Daher sind auch bei diesen Maßnahmen kirchliche Stellen (unabhängig von der tatsächlichen rechtlichen Konstellation) zwingend vor einer Entscheidung zu beteiligen.

c) Verfahren der Zulegung und der Zusammenlegung – Regelungsvorschlag § l ( S. 77 AB)

Die Annahme, dass Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen sinnvoll durch die Stiftungsorgane vorbereitet, verhandelt und vereinbart werden können, scheint sachgerecht. Die vertragliche Einigung steht unter dem Genehmigungsvorbehalt der Stiftungsbehörden der übernehmenden und der übertragenden Stiftungen.

Sinnvoll ist es auch, mit der Stiftungsbehörde der übernehmenden Stiftung eine Stiftungsbehörde als in erster Linie zuständige das Verfahren begleitende Behörde festzulegen.

Soweit vorgeschlagen wird, dass die Genehmigung des Zusammenlegungsvertrages die Anerkennung der Stiftung ersetze, stellt sich die Frage, ob dies nicht Auswirkungen auf die Form des der Zulegung bzw. der Zusammenlegung zugrundeliegenden Vertrages haben müsste.

Wir regen an, auf einen formalen Anerkennungsakt, der ggf. zeitgleich mit der Eintragung erfolgt, nicht zu verzichten.

d) Anforderungen an den Zulegungsvertrag und den Zusammenlegungsvertrag (S. 78, 79, 80)

Wir begrüßen die beabsichtigte Regelung des Vermögensübergangs als „Verschmelzung durch Aufnahme“ bei der Zulegung sowie als „Verschmelzung durch Neugründung“ bei der Zusammenlegung.

Die im Abschlussbericht beschriebenen Anforderungen an Inhalt und Form des Zu-legungsvertrages und des Zusammenlegungsvertrages bzw. der behördlichen Entscheidung sind überzeugend. Kirchliche Genehmigungsvorbehalte müssen nicht nur im Zusammenhang mit Zusammenlegung und Zulegung selbst, sondern schon im Rahmen der vertraglichen Gestaltung beachtet werden.

e) Anforderungen an die behördliche Entscheidung über Zulegung und Zusammenlegung

Soweit Behörden Entscheidungen über Zulegung oder Zusammenlegung treffen, handelt es sich nach unserer Einschätzung um Verwaltungsakte. Der Abschlussbericht erläutert nicht, welche Wirkungen Rechtsbehelfe gegen Zusammenlegung und Zulegung ggf. gegen den Willen der Stiftungen haben. Diese Fragestellung dürfte sich insbesondere bei der Zusammenlegung gegen den Willen einer Stiftung stellen und ist zu klären.

Zu III. 10. Abschlussbericht: Recht des Stifters zur Änderung der Stiftungssatzung – Regelungsvorschlag § m (S. 91 AB)

Die nachträgliche Änderung des Stiftungszwecks durch den lebenden Stifter wird kritisch gesehen. Der Vertrauensschutz der Zuwendungsgeber, die sich darauf verlassen können müssen, dass ihre Zuwendung einem bestimmten Zuwendungszweck zukommt, spricht gegen Zweckänderungen.

Der Regelungsvorschlag sieht zwar nur ein sehr eingeschränktes Recht des Stifters zur Änderung der Stiftungssatzung vor. Er bestimmt in der Verfahrensregelung § m zudem, dass auch die Zustifter dem Antrag auf Änderung der Satzung zustimmen müssen. Gleichwohl sprechen wir uns gegen ein Recht des Stifters zur Änderung der Stiftungssatzung aus. Sofern sich in den ersten Jahren des Bestehens der Stiftung herausstellt, dass es einer gewissen Nachjustierung bedarf, kann eine Satzungsänderung von den hierzu berufenen Stiftungsorganen angestrebt werden.

Die kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörden sehen sich auch als Hüter des Stifterwillens. Die Wahl der Stiftung als Rechtsform erfolgt bewusst und ist in der Regel ein Ergebnis einer ausführlichen Beratung. Wer eine flexible Position über den Zweck der Vermögensverwendung wünscht, möge prüfen, inwieweit eine andere Rechtsform nicht passender für seine Begehren ist. Im Übrigen stellt sich die Frage der Zweckänderung durch den Stifter spätestens in dem Moment, in dem durch Zustiftungen in jedweder Höhe weitere Stifterinnen und Stifter bei einer Zweckänderung beteiligt werden müssen. Vor dem Hintergrund, dass ein sachlicher Grund für die Befristung auf fünf Jahre nicht nachvollziehbar ist, sehen wir eine Rechtsunsicherheit, die sich vermeiden ließe, wenn man dem Stifter das Recht der Zweckänderung nicht zubilligte. Nach unserer Auffassung ist eine Zweckänderung durch die Organe bzw. Stiftungsaufsicht ein ausreichendes, dem Wesen der Stiftung eher gerecht werdendes Instrument als eine nachträgliche Änderung durch diejenige Person, die sich bewusst des Vermögens entledigt hat, das Grundlage für die Gründung der Stiftung ist bzw. war.

Ebenso muss bei der Frage der Zweckänderung durch die Stiftungsorgane sichergestellt werden, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht durch eine Zweckänderung durch den Stifter nicht beeinträchtigt werden. Eine Zweckänderung zugunsten bzw. zulasten der Kirchen ist ohne eine kirchliche Beteiligung ausgeschlossen.

III.11    Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung

Die Kirchen sprechen sich gegen ein zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung aus.

Den Bundesländern und Kirchen sollte es weiterhin freigestellt bleiben, ob und für welche Stiftungen sie Register führen. Stiftungsregister sollten von den Stiftungsaufsichtsbehörden geführt werden. Für kirchliche Stiftungen wäre ein Stiftungsregister mithin von der jeweiligen kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde zu führen.

Einige Landesstiftungsgesetze sehen bereits das Führen von Registern vor. Den Kirchen sollte es überlassen bleiben, sich wie bisher dem staatlichen Register anzuschließen oder ein eigenes kirchliches Stiftungsregister bei der jeweiligen Stiftungsaufsichtsbehörde zu führen.

Die Registerführung darf nicht die Aufsichtsfunktionen der staatlichen und kirchlichen Stellen beeinträchtigen. Vermögensrecht und Vertretungsrecht und deren Dokumentation müssen bei den verfassten Kirchen bleiben.

Die Kirchen ziehen daher die bisherige Praxis einem Register mit Publizitätswirkung vor, weil über die Erteilung von Vertretungsbescheinigungen ein regelmäßiger Kontakt zu den Vertretungsorganen der kirchlichen Stiftungen erreicht wird. Die Kirchen haben ferner Bedenken, dass Vertretungsbeschränkungen und Genehmigungsvorbehalte, die das Organmitglied der Stiftung binden, in einem Register mit Publizitätswirkung nicht vollumfänglich abgebildet werden können. Das staatliche Register würde ansonsten eine kirchliche Amtsstellung ausweisen, die nur von der zuständigen kirchlichen Stelle zu bestätigen ist.

Zu III. 15. Abschlussbericht: Sonderregelungen für kirchliche Stiftungen (S. 122, 123, 124 AB)

Wir begrüßen, dass der Abschlussbericht die besondere Rechtslage des kirchlichen Stiftungswesens und seine staatskirchenrechtliche Grundlage darstellt und erläutert.

Die Überlegung, die kirchliche Rechtsstellung darüber abzusichern, dass die kirchlichen Stiftungsbehörden als „nach Landesrecht zuständige Behörden“ angesehen werden, verfolgt das Anliegen, das kirchliche Stiftungswesen durch die geplanten Änderungen nicht zu beeinträchtigen. Diese sinnvolle Klarstellung der verfassungsrechtlich garantierten Position der Kirchen sollte deutlich bleiben.

Wir begrüßen den Hinweis, dass eine Änderung der bestehenden Regelungen für kirchliche Stiftungen angesichts der verfassungsrechtlichen Rechtslage und bestehender Ländergesetze, Konkordate/Staatskirchenverträge etc. weder als möglich angesehen wird noch von den Verfassern des Abschlussberichts gewollt wird.

Wir halten es für sinnvoll, wie es der Abschlussbericht anregt, § 80 Abs. 3 BGB grundsätzlich beizubehalten und so wie weit nötig anzupassen. Wie der Abschlussbericht selbst beschreibt, fußt die besondere Rechtsstellung der Kirchen im Stiftungswesen nicht zuletzt auf ihrem verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrecht und dem Rechnung tragenden Gesetzen und Verträgen/Konkordaten. Diese Rechtsstellung wird in den meisten Landesstiftungsgesetzen abgebildet. Es ist anzunehmen, dass die angestrebte Reform der zivilrechtlichen Regelungen zu Veränderungen in den Landesstiftungsgesetzen führen wird. Insoweit könnte es hilfreich sein die verfassungsrechtliche Herleitung des kirchlichen Stiftungsrechts bereits im BGB zu erwähnen. Vielleicht könnte dies durch einen erklärenden Zusatz zu § 80 Abs. 3 BGB erfolgen, der klarstellt, dass die besonderen Regelungen für kirchliche Stiftungen auf dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und Staats-Kirchenverträge beruhenden und dass daher die Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen unberührt bleiben. Für die rechtliche Stellung des kirchlichen Stiftungswesens ist der Standort der Regelungen zwar vordergründig ohne Bedeutung. Eine Klarstellung/Anerkennung dieser Position ist jedoch auch in einer novellierten Fassung des BGB unabdingbar.

Berlin, den 27.03.2017