Christentum und politische Kultur
Eine Erklärung des Rates der EKD, EKD-Text Nr. 63, 1997
- Vgl. Evangelische Kirche und freiheitliche Demokratie. Der Staat des Grundgesetzes als Angebot und Aufgabe (1985), in: Die Denkschriften der EKD, Bd.2/4, Gütersloh 1992, 51; s. weiterhin die Beratungen des Schwerpunktthemas "Evangelische Christen in unserer Demokratie" während der EKD-Synode Trier, November 1985, in: Berichte über die Tagungen der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland, Band 39, Hannover 1986.
- S. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 41, 65 <84>.
- BVerfGE 93, 1 <22>; an anderer Stelle spricht die Entscheidung von der "auf die Anerkennung des prägenden Kultur- und Bildungsfaktors" bezogenen "zulässigen Bejahung des Christentums", <19>.
- Aus der schier unübersehbaren Fülle von Artikeln, Aufsätzen etc. sei hier nur verwiesen auf: Ernst Benda, Wirklich Götterdämmerung in Karlsruhe?, NJW 1995, 2470ff; Axel von Campenhausen, Zur Kruzifix-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in: ders., Kirchenrecht und Kirchenpolitik. Stellungnahmen im kirchlichen Zeitgeschehen. Göttingen 1996, 324ff; Eilert Herms, Der Kruzifixbeschluß im Urteil der Kirchen, Materialdienst des Konfessionskundlichen Instituts, Bensheim, 5/1995, 85ff; Martin Heckel, Das Kreuz im öffentlichen Raum. Zum "Kruzifix-Beschluß" des Bundesverfassungsgerichts, Deutsches Verwaltungsblatt 1996, 453ff (mit weiteren Nachweisen); Josef Isensee, Bildersturm durch Grundrechtsinterpretation. Der Kruzifix-Beschluß des BVerfG, Zeitschrift für Rechtspolitik 1996, 10ff; Matthias Jestaedt, Das Kreuz unter dem Grundgesetz, Journal für Rechtspolitik 3, 1995, 237ff; Eberhard Jüngel, Die unsichtbare Kirche. Kreuz, Staat und Gesellschaft, FAZ vom 14.September 1995; Karl-Hermann Kästner, Lernen unter dem Kreuz? Zur Zulässigkeit religiöser Symbole in staatlichen Schulen nach der Entscheidung des BVerfG vom 16. Mai 1995, ZevKR 41 Bd., 1996, 241ff; Robert Leicht, Auf der Suche nach der verlorenen Utopie, DIE ZEIT vom 22. Dezember 1995; Christoph Link, Stat Crux? Die "Kruzifix"-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, NJW 1995, 3353ff; Trutz Rendtorff, Kulturelle "Prägekraft" des Christentums - Neutralität des Staates: Ein unverträgliches Verhältnis? in: theologische beiträge 4/1996, 214 ff; Peter Steinacker, Das Wort vom Kreuz und das "Kruzifix- Urteil" des Bundesverfassungsgerichtes, Zeitschrift für Evangelische Ethik 1997, 7ff.
- Vgl. dazu: Gewissensentscheidung und Rechtsordnung. Eine Thesenreihe der Kammer für Öffentliche Verantwortung der EKD. EKD Texte 61 (1997), bes. die Thesen 31 bis 50.
- S. Anm. 3, <22>.
- Ebd.
- BVerfGE 35, 366 <375>.
- Ebd.
- In einem der Minderheitenvoten zum Beschluß von 1995 ist in diesem Zusammenhang die Rede davon, daß "die negative Religionsfreiheit kein Obergrundrecht" sei, "das die positiven Äußerungen der Religionsfreiheit im Falle des Zusammentreffens verdrängt": s. Anm. 3, <32>.
- AaO., <22>.
- S. BVerfGE 53, 366 <392ff>; vgl. auch BVerfGE 19, 129 <133f>.
- S. die im Juni 1997 bei der Verabschiedung des Vertrages von Amsterdam beschlossene "Erklärung zur Schlußakte".
- BVerfGE 41, 29 <50>.
- S. Anm. 2, <78>.
- AaO., <84>.
- Ernst-Wolfgang Böckenförde, Die Entstehung des Staates als Vorgang der Säkularisation, in: Säkularisation und Utopie. Ebracher Studien, Ernst Forsthoff zum 65. Geburtstag, 1967, 93.
- Die These V der Theologischen Erklärung von Barmen 1934 lautet: "'Fürchtet Gott, ehret den König!' (1. Petr 2,17). Die Schrift sagt uns, daß der Staat nach göttlicher Anordnung die Aufgabe hat, in der noch nicht erlösten Welt, in der auch die Kirche steht, nach dem Maß menschlicher Einsicht und menschlichen Vermögens unter Androhung und Ausübung von Gewalt für Recht und Frieden zu sorgen. Die Kirche erkennt in Dank und Ehrfurcht gegen Gott die Wohltat dieser seiner Anordnung an. Sie erinnert an Gottes Reich, an Gottes Gebot und Gerechtigkeit und damit an die Verantwortung der Regierenden und Regierten. Sie vertraut und gehorcht der Kraft des Wortes, durch das Gott alle Dinge trägt. Wir verwerfen die falsche Lehre, als solle und könne der Staat über seinen besonderen Auftrag hinaus die einzige und totale Ordnung menschlichen Lebens werden und also auch die Bestimmung der Kirche erfüllen. Wir verwerfen die falsche Lehre, als solle und könne sich die Kirche über ihren besonderen Auftrag hinaus staatliche Art, staatliche Aufgaben und staatliche Würde aneignen und damit selbst zu einem Organ des Staates werden.", in: Schmidt, Kurt Dietrich (Hrsg.), Die Bekenntnisse und grundsätzlichen Äußerungen zur Kirchenfrage, Bd. 2: Das Jahr 1934, Göttingen 1935, 94.
- S. Martin Luther, WA 7, 836, 6-9.
- S. Anm. 1, 20.
- "Das demokratische Prinzip ist keine notwendige Folgerung aus der fünften These, wohl aber mit ihr voll vereinbar. Aus guten Gründen herrscht die Überzeugung, daß der Staat noch am ehesten in einer demokratischen Ordnung seine Aufgaben erfüllt. Einem christlichen Verständnis menschlichen Zusammenlebens kommt eine solche Ordnung unter den Bedingungen des technisch-wissenschaftlichen Zeitalters noch am nächsten." In: Für Recht und Frieden sorgen. Auftrag der Kirche und Aufgabe des Staates nach Barmen V. Theologisches Votum der Evangelischen Kirche der Union - Bereich Bundesrepublik Deutschland und Berlin West -, hg. von Wilhelm Hüffmeier, Gütersloh 1986, 77.
- S. die Denkschrift der EKD "Gemeinwohl und Eigennutz. Wirtschaftliches Handeln in Verantwortung für die Zukunft", Gütersloh 1991, und aus jüngster Zeit das 1997 veröffentlichte Gemeinsame Wort von EKD und katholischer Deutscher Bischofskonferenz zur wirtschaftlichen und sozialen Lage in Deutschland "Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit", vor allem die Teile 3 "Perspektiven und Impulse aus dem christlichen Glauben" und 4 "Grundkonsens einer zukunftsfähigen Gesellschaft", in: Gemeinsame Texte 9, 39ff.
- Hans-Jochen Vogel, Stenografischer Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission, 25. Sitzung, 01.07.1993, 29.
- So Art. 131 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern.
- S. dazu das Urteil vom 26.Juni 1997 des Bundesverwaltungsgerichts, abgedruckt in: NJW 1997, 2396ff; das Gericht verneint in seiner Entscheidung einen Anspruch der Zeugen Jehovas auf Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts, weil diese Religionsgemeinschaft "dem demokratisch verfaßten Staat nicht die für eine dauerhafte Zusammenarbeit unerläßliche Loyalität entgegenbringt", ebd.
- Augsburgische Konfession, Art. XXVIII, in: Die Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche, Bd. 1, Göttingen 1930, 24.
- These VI der Theologischen Erklärung von Barmen 1934; s. Anm. 18, 95.
- S. Anm. 1, 19.