Verfassungsgerichtshof

Der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland (nachfolgend EKD) entscheidet über

  • die Auslegung der Grundordnung der EKD aus Anlass von Meinungsverschiedenheiten zwischen den verfassungsmäßigen Organen der EKD, ihrer Gliedkirchen und deren gliedkirchlichen Zusammenschlüsse, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin geltend macht, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin in eigenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein (Art. 32 b GO-EKD und § 25 Abs. 1 KiGG.EKD) und
  • die Vereinbarkeit von Kirchengesetzen und Verordnungen der EKD mit der Grundordnung (Art. 32 c GO-EKD und § 26 Abs. 1 KiGG.EKD)

in der Besetzung mit dem Präsidenten oder der Präsidentin und vier weiteren Richtern und Richterinnen. Der Präsident oder die Präsidentin und zwei weitere Richter und Richterinnen müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben. Die übrigen Richter und Richterinnen müssen ordinierte Theologen oder ordinierte Theologinnen sein.

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs der EKD werden auf gemeinsamen Vorschlag des Rates, der Kirchenkonferenz und des Präsidiums der Synode durch die Synode der EKD gewählt (Art. 32 a Abs. 1 Satz 1 GO-EKD und § 9 Abs. 1 KiGG.EKD). Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre.

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes der EKD finden Sie hier (pdf).

Die Verteilung der Geschäfte beim Verfassungsgerichtshof der EKD erfolgt durch den Präsidenten oder die Präsidentin.