Verwaltungssenat bei dem Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland
Die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland (nachfolgend EKD), den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen wird durch unabhängige, von den Verwaltungen getrennte Kirchengerichte ausgeübt.
Das Verwaltungsgericht für den zweiten Rechtszug ist für die Verwaltungsgerichte der Verwaltungsgerichtshof der EKD, dessen Aufgaben der Kirchengerichtshof der EKD wahrnimmt. Bei diesem wurde der Verwaltungssenat errichtet.
Der Verwaltungssenat entscheidet
- als Revisionsgericht in Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und
- in Streitigkeiten aus der Anwendung der Regelungen über den kirchlichen Datenschutz
in der Besetzung mit dem oder der rechtskundigen Vorsitzenden, einem beisitzenden rechtskundigen und einem beisitzenden ordinierten Mitglied, wenn nicht das vorsitzende Mitglied als Einzelrichter oder Einzelrichterin entscheidet.
Der Rat der EKD beruft die Mitglieder des Verwaltungssenats unter Berücksichtigung von Vorschlagslisten der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse und bis zu zwei beisitzende rechtskundige Mitglieder für die Stellvertretung des oder der Vorsitzenden. Die Reihenfolge des Eintritts ist dabei festzulegen. Für die beisitzenden Mitglieder sind jeweils mindestens zwei stellvertretende Mitglieder zu berufen. Rechtskundige müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben, sofern nichts Anderes bestimmt wird. Theologische Mitglieder müssen ordinierte Theologen oder Theologinnen sein.
Die Mitglieder des Verwaltungssenats bei dem Kirchengerichtshof der EKD finden Sie hier (pdf).