Kirchengerichtshof
Der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland (nachfolgend EKD) ist Kirchengericht zweiter Instanz in Verfahren nach § 5 Abs. 2 KiGG.EKD und besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, aus Vorsitzenden Richtern oder Vorsitzenden Richterinnen und weiteren Richtern und Richterinnen in erforderlicher Anzahl. Die Präsidenten, Präsidentinnen, Vorsitzenden Richter und Vorsitzenden Richterinnen müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben.
Die Mitglieder des Kirchengerichtshofs der EKD werden vom Rat der EKD berufen. Für jeden Richter und jede Richterin wird je ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied berufen. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre.
Bei dem Kirchengerichtshof der EKD werden Senate gebildet, die der Rat der EKD durch Verordnung errichtet und ihre Bezeichnung festlegt. Folgende Senate wurden demnach errichtet:
- Kirchengerichtshof der EKD – Senate in Disziplinarsachen
- Kirchengerichtshof der EKD – Senate für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten
- Kirchengerichtshof der EKD – Verwaltungssenat
Zur Verteilung der Geschäfte wurde ein Präsidium gebildet, welches aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und den Vorsitzenden Richtern und Vorsitzenden Richterinnen besteht. Den Geschäftsverteilungsplan für den Kirchengerichtshof der EKD finden Sie hier.
Als Präsident des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland hat der Rat der EKD den Richter am Kammergericht Berlin Dr. Martin Müller-Follert ernannt. Herr Dr. Müller-Follert ist zugleich Vorsitzender Richter des Ersten Senats in Disziplinarsachen bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland.