Stellungnahme der EKD zur Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts zum Schulfach LER

Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2001

Stellungnahme der EKD zur Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts zum Schulfach LER

Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2001

in den Verfahren
1 BvF 1/96
1 BvR 1697/96
1 BvR 1718/96
1 BvR 1783/96
1 BvR 1412/97

Der vom Bundesverfassungsgericht vorgelegte Fragenkatalog zielt auf die Situation und Praxis des Schulfaches "Lebensgestaltung - Ethik - Religionskunde" (LER) in Brandenburg und des daneben erteilten Religionsunterrichts. Die Fragen werden von der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg detailliert beantwortet. Die Evangelische Kirche in Deutschland unterstützt in jeder Weise die Position und Argumentation der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg. Gleichzeitig verweist die Evangelische Kirche in Deutschland im Zusammenhang des Fragenkatalogs auf die Regelungen zum Religions- und Ethikunterricht in den anderen Bundesländern und die damit gewonnenen Erfahrungen. Es ist der Evangelischen Kirche in Deutschland sehr wichtig, dass die religiöse und ethische Bildung und Erziehung in den Schulen Deutschlands vergleichbaren Standards genügt, auf dem im europäischen Vergleich erreichten Spitzenniveau fortgeführt wird und die zugrunde liegenden rechtlichen Regelungen und pädagogischen Konzepte in den einzelnen Bundesländern sich als pluralismus- und zukunftsfähig erweisen.

Die Evangelische Kirche in Deutschland hat zu den Rechtsfragen am 3. Juni 1997 Stellung genommen. Die nachstehenden Informationen und Erwägungen sollen dazu beitragen, dass die Situation des evangelischen Religionsunterrichts in Brandenburg im Kontext des gegenwärtigen Selbstverständnisses und der Praxis des Religionsunterrichts in ganz Deutschland gesehen wird. Neben dieser Stellungnahme verweisen wir auf folgende Texte, die diesem Schreiben beigelegt sind:

  • Denkschrift der EKD "Identität und Verständigung. Standort und Perspektiven des Religionsunterrichts in der Pluralität" (1994),
  • Kundgebung der EKD-Synode "Religiöse Bildung in der Schule" (1997),
  • Die Deutsche Bischofskonferenz und die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD): Zur Kooperation von Evangelischem und  Katholischem  Religionsunterricht (1998),
  • Stellungnahme des Kirchenamtes der EKD "Religionsunterricht für muslimische Schülerinnen und Schüler" (1999),
  • Stellungnahme des Rates der EKD "Religion in der Grundschule" (2000).

Darüber hinaus sind wir in Einzelfragen - auch zur Praxis des Religionsunterrichts in den Regionen - jederzeit zur Auskunft bereit.


1. Regelungen zum Religions- und Ethikunterricht

(Vgl. BVerfG Frage II.1.) Die religiöse und ethische Bildung vollzieht sich an den staatlichen Schulen schwerpunktmäßig in Form des Evangelischen und (Römisch-) Katholischen Religionsunterrichts sowie des Ethikunterrichts (wobei die Bezeichnungen dieses Unterrichts in den Bundesländern wechseln). Außerdem gibt es Jüdischen und in einigen Bundesländern Christlich-Orthodoxen Religionsunterricht sowie gelegentlich Altkatholischen Religionsunterricht. Ein "Islamischer Religionsunterricht" gemäß Art. 7 Abs. 3 GG ist noch nicht eingerichtet worden.

Die religiöse Bildung ist in Form des Religionsunterrichts in der Bundesrepublik Deutschland durch das Grundgesetz festgelegt. Die Bestimmungen zum Religionsunterricht befinden sich als genuiner Ausdruck eines liberalen demokratischen Rechtsstaates im Grundrechtsteil. Die Einrichtung des Religionsunterrichts ist für die Schulträger obligatorisch, aber auf der Ebene von Eltern, Schülern und Lehrern individuell freiheitlich geregelt (vgl. zu den Eltern Art. 7 Abs. 2 GG, zu den Lehrern Abs. 3 Satz 3, zu den Schülern das Recht auf Abmeldung). Aus der Perspektive von Art. 4 GG dient der Religionsunterricht nach Art. 7 GG der Sicherung der Grundrechtsausübung durch den Einzelnen. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sollen sich frei und selbständig religiös orientieren können.

Bis auf Berlin, Brandenburg und Bremen ist der Religionsunterricht in allen Bundesländern ordentliches Lehrfach gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG. In Berlin gibt es lediglich einen "kirchlichen Religionsunterricht" in schulischen Räumen, der kein Bestandteil des Schulcurriculums ist. Dasselbe betrifft den "kirchlichen Religionsunterricht" in Brandenburg. In Bremen existiert ein bekenntnismäßig nicht gebundener Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage, auf dessen inhaltliche Gestaltung die Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften im Wesentlichen keinen Einfluss haben.

(Vgl. BVerfG Fragen II.4. u. 5.) Die praktische Konkordanz zwischen dem Raum, der den Religionsgemeinschaften einschließlich Weltanschauungsgesellschaften (Art. 140 GG / Art. 137 Abs. 7 WRV) gewährt wird, und der staatlichen Schulhoheit wird dadurch hergestellt, dass einerseits unbeschadet der staatlichen Aufsichtspflicht die inhaltliche Verantwortung für den Religionsunterricht bei den Religionsgemeinschaften liegt (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG). Die Schulbehörden nehmen keinerlei Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Religionsunterrichts. Andererseits ist es selbstverständlich, dass der Staat wie für alle Fächer so auch für den Religionsunterricht Vorgaben macht und für die äußere Einbindung in den Schulalltag sorgt (Rechtsaufsicht, Strukturierungsprinzipien für die Lehrpläne, Stundentafeln, Prüfungsstandards u. a. ). Im Einzelnen ist im Blick auf den evangelischen Religionsunterricht auf den Fachbericht der Kultusministerkonferenz "Zur Situation des Evangelischen Religionsunterrichts in der Bundesrepublik Deutschland" von 1992 zu verweisen.

(Vgl. BVerfG Frage I.1.) Der Ethikunterricht variiert in seinem Status, z. T. entsprechend seiner Zuordnung zum Religionsunterricht. Er ist in den meisten Bundesländern ein ordentliches Lehrfach, und zwar in der Regel für alle, die nicht an einem Religionsunterricht teilnehmen oder sich vom Religionsunterricht abmelden. Im Land Sachsen-Anhalt sind beide Fächer ordentliche Fächer im Sinne einer freien Wahl entweder des Ethikunterrichts oder des evangelischen bzw. katholischen Religionsunterrichts in einem sog. "Wahlpflichtbereich". Im Einzelnen ist auf den Fachbericht der Kultusministerkonferenz "Zur Situation des Ethikunterrichts in der Bundesrepublik Deutschland" von 1998 zu verweisen.

2. Fächerzuordnung und -unterscheidung

Religionsunterricht und Ethikunterricht verweisen aufeinander, denn ethische, philosophische und religiöse Fragen haben in der europäischen Geschichte durchgehend miteinander zu tun gehabt. Dies hat die Evangelische Kirche in Deutschland in ihrer Denkschrift "Identität und Verständigung" dadurch ausgedrückt, dass sie die entsprechenden Fächer als eine "Fächergruppe" bezeichnet hat. Gleichzeitig unterscheiden sich der Religionsunterricht und der Ethik- bzw. Philosophieunterricht in klarer Weise voneinander:

  • Die fachwissenschaftliche Bezugsdisziplin, die neben anderen Wissenschaften die Fachstruktur des Ethikunterrichts bestimmt, ist in der Sicht der Fachverbände und Lehrenden die Philosophische Ethik; die Bezugsdisziplin, die die Fachstruktur des Religionsunterrichts bestimmt, ist die wissenschaftliche Theologie.
     
  • Auf der unterrichtlichen Gegenstandsebene gibt es Überschneidungen zwischen dem Religionsunterricht und Ethikunterricht, wenn hier wie dort anthropologische Fragen nach dem Menschenbild und ethische Themen (Gerechtigkeit, Frieden, Zusammenleben mit Menschen anderer Kulturen und Religionen u. a. ) behandelt werden; es unterscheiden sich jedoch die kategorialen Bezugsrahmen und leitenden Deutungsperspektiven: Der Religionsunterricht interpretiert und erörtert die Fragen des angemessenen Handelns auf der Grundlage eines in den christlichen Glaubenserfahrungen wurzelnden Wirklichkeitsverständnisses im Ganzen. Der Ethik- bzw. Philosophieunterricht deutet und beurteilt die Fragen nach dem "guten Leben" und "rechten Handeln" neben der für den Ethik- wie den Religionsunterricht gleichermaßen verpflichtenden Verfassungsethik (Grundrechte; Fundamentalnorm der Menschenwürde) aus dem Fundus der Philosophiegeschichte (z. B. Sokrates, Kant).
     
  • Auch im Philosophie- und Ethikunterricht kann im Rahmen religionskundlicher Wissensvermittlung die Frage nach der Funktion einer Gottesidee bzw. religiöser Gottesvorstellungen aufgeworfen werden. Der Religionsunterricht schöpft demgegenüber wegen seiner konfessionellen Gebundenheit im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG aus dem Fundus konkreter Gotteserfahrung und -beziehung und verbindet gelebte und gelehrte Religion.

Der Religionsunterricht ist also einerseits keine Dublette des Ethikunterrichts. Andererseits sind beide Fächer sowohl inhaltlich als auch von der Gesetzgebung aufeinander bezogen. Daraus folgt, dass weder der Ethikunterricht zugunsten des Religionsunterrichts schul- und bildungstheoretisch herabgesetzt werden, noch eine wissenschaftliche und institutionelle Abwertung des Religionsunterrichts zugunsten des Ethikunterrichts stattfinden darf. Vielmehr versteht die evangelische Kirche Religionsunterricht und Ethikunterricht als "Dialogpartner" ("Identität und Verständigung", "Religiöse Bildung in der Schule"), wenn hinsichtlich der bezugswissenschaftlichen Fundierung des Ethikunterrichts für normative Klarheit gesorgt wird, besonders dort, wo er weltanschaulich-religiöse Sachverhalte berührt.

3. Bewährung der Regelungen zum Religions- und Ethikunterricht

Die Regelungen von Art. 7 Abs. 3 GG und ihre interpretative Fortentwicklung - auch durch die Rechtsprechung - haben sich bewährt und in hohem Maße als zukunftsoffen und pluralismusfähig erwiesen. Sie eröffnen eine Bandbreite, die es erlaubt, den Religions- und Ethikunterricht auf dem Hintergrund der jeweiligen pädagogischen und religiös-weltanschaulichen Voraussetzungen in den Regionen in einer Weise zu gestalten, die die positive und negative Religionsfreiheit in der Schule am besten zum Ausgleich bringt, und Minderheiten - gleich in welcher Richtung - schützt und integriert. Das betrifft gerade auch die Regionen in Deutschland, in denen die Schülerinnen und Schüler mehrheitlich keiner Konfession oder Religion angehören.

Die Erfahrungen mit den Regelungen im Bundesland Brandenburg und ebenso in den Bundesländern Berlin und Bremen sind im Vergleich durchweg schlechter. Der Art. 141 GG, der seitens der Begründer unserer Verfassung auf eine besondere historisch gewachsene Situation in Bremen Rücksicht nimmt, liefert jetzt und in Zukunft kein Modell für eine angemessene Gestaltung des Religions- und Ethikunterrichts in anderen Regionen, die den Intentionen unserer Verfassung entspricht.

4. Teilnahmeverhalten (vgl. BVerfG Fragen I.2. u. II.2.)

Nach Zahlen unterscheidet sich die Teilnahme am Religions- oder Ethikunterricht je nach den regionalen und lokalen Bedingungen. Außerdem spielt die Überzeugungskraft des jeweiligen konkret erteilten Unterrichts und der Person der Lehrenden eine erhebliche Rolle. Wenn man die Situation zwischen den west- und ostdeutschen Bundesländern generalisierend vergleicht, ergibt sich folgendes Bild:

In den alten Bundesländern wird der evangelische und katholische Religionsunterricht in der Regel stark, der Ethikunterricht erheblich schwächer besucht. Die Abmeldungen vom Religionsunterricht sind insgesamt gering. Etwa 5 - 15% der Schülerinnen und Schüler im evangelischen Religionsunterricht sind keine Mitglieder einer Religionsgemeinschaft oder Angehörige einer anderen Konfession bzw. Religion (meist Muslime) (vgl. 10.). In Baden-Württemberg z.B. nehmen in Kl. 8-10 30% der Schüler, für die Ethikunterricht vorgesehen ist, freiwillig am Religionsunterricht teil.

Im Verhältnis zur Gesamtschülerzahl ist die Verteilung z. B. in Baden-Württemberg an GS: ev. RU 44,7%, kath. RU 41,8%; HS: ev. RU 37,1%, kath. RU 39,9%, Ethikunterricht 7,0%; RS: ev. RU 44,8%, kath. RU 43,1%, Ethikunterricht 6,0%; Gym Sek I: ev. RU 46,8%, kath. RU 38,6% (Sek I und II zusammen), Ethikunterricht 5,4%; Gym Sek II: ev. RU 27,6%, kath. RU 38,6% (Sek I und II zus.), Ethikunterricht 20,6%; BS: ev. RU 25,5%, kath. RU 31,1%, Ethikunterricht Prozentzahl nicht bekannt;in Niedersachsen GS: ev. RU 75,4%, kath. RU 18,6%; Orientierungsstufe: ev. RU 62,3%, kath. RU 15,4%, Werte und Normen 7%; HS: ev. RU 48,1%, kath. RU 13,5%, Werte und Normen 20,6%; RS: ev. RU 50,4%, kath. RU 16,0%, Werte und Normen 13,5%; Gym Sek. I: ev. RU 50,9%, kath. RU 16,9%, Werte und Normen 14,2%; Gym Sek II: ev. RU 39,5%, kath. RU 14,5%, Werte und Normen 27,1%; IGS Sek I: ev. RU 51,1%, kath. RU 6,4%, Werte und Normen 33,7%;in Rheinland-Pfalz GS: ev. RU 37,9%, kath. RU 50,3%, Ethikunterricht 6,9%; HS: ev. RU 35,9%, kath. RU 46,4%, Ethikunterricht 11,7%; RS: ev. RU 36,9%, kath. RU 52,9%, Ethikunterricht 5,9%; Gym Sek I und II: ev. RU 36,6%, kath. RU 50,8%, Ethikunterricht 10,2%; IGS Sek I und II: ev. RU 45,6%, kath. RU 37,7%, Ethikunterricht 15,3%.


Umgekehrt ist in den neuen Bundesländern ein stark besuchter Ethikunterricht gegenüber einem schwächer bis gering, aber teils auch vergleichsweise gut besuchten Religionsunterricht anzutreffen. Es ist festzustellen, dass der Religionsunterricht ebenso in den neuen Bundesländern, in denen der religionsfeindliche Einfluss der Gesellschafts- und Schulpolitik der DDR massiv nachwirkt, eine seit der Einführung des Faches Anfang der 90er Jahre konsolidierte und akzeptierte Stellung erlangt hat. Oft nehmen viel mehr Kinder am evangelischen Religionsunterricht teil, als es dem prozentualen Bevölkerungsanteil entspricht (vgl. 10.). Wo z.B. an den Schulen in Mecklenburg-Vorpommern zwischen Religionsunterricht und Philosophieren mit Kindern / Philosophie gewählt werden kann, weil beides stattfindet, wählen ca. 60% Religionsunterricht.

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern (prozentualer Anteil an der Gesamtschülerzahl im Schuljahr 1999/2000) sind die Verhältnisse in der GS: ev. RU 19,5%, kath. RU 1,4%, Philosophie 5,4%; Sekundarschule: ev. RU 22,6%, kath. RU 1,9%, Philosophie 13,1%; Gym Sek I und II: ev. RU 28,3%, kath. RU 1,5%, Philosophie 35,2%.Für den Freistaat Sachsen (Schuljahr 2000/2001): GS: ev. RU 20,7%, kath. RU 2,8%, Ethikunterricht 45,4%; Mittelschule: ev. RU 15,6%, kath. RU 1,7%, Ethikunterricht 81,1%; Gym Sek I und II: ev. RU 22,5%, kath. RU 2,6%, Ethikunterricht 67,7%.Für das Land Sachsen-Anhalt (Schuljahr 2000/2001): GS: ev. RU 9,7%, kath. RU 0,7%, Ethikunterricht 47,2%; Sekundarschule (HS/RS): ev. RU 3,9%, kath. RU 0,2%, Ethikunterricht 30,1%; Gym Sek I und II: ev. RU 11,5%, kath. RU 1,2%, Ethikunterricht 44,6%.Für das Land Thüringen: GS: ev. RU 24,9%, kath. RU 7,8%, Ethikunterricht 67,1%; Regelschule: ev. RU 20,2%, kath. RU 6,2%, Ethikunterricht 67,5%; Gym Sek I und II; ev. RU 25,4%, kath. RU 6,5%, Ethikunterricht 63,7%; BS: ev. RU 4,3%, kath. RU 1,0%, Ethikunterricht 15,0%.Für das Land Brandenburg siehe die Stellungnahme der Ev. Kirche in Berlin-Brandenburg.

5. Lehrpersonal für den Religionsunterricht in den östlichen Bundesländern (vgl. BVerfG Frage II.7.)

Der evangelische Religionsunterricht stößt in den östlichen Bundesländern hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Religionslehrkräfte in unterschiedlichem Maße an Grenzen. Meist fehlen sie in der erwünschten Zahl. Sonst läge der prozentuale Anteil des Religionsunterrichts (vgl. 4.) in vielen Regionen noch höher.

Eine Kirchenmitgliedschaft war für DDR-Lehrer vielfach mit Restriktionen verbunden. Im Verhältnis zur übrigen Bevölkerung gab es an den Schulen daher nur relativ wenige christliche Lehrerinnen und Lehrer. Von ihnen waren viele bereit, über Fortbildungsmaßnahmen eine entsprechende Religionsfakultas zu erwerben. Die grundständige Ausbildung von neuen, jungen Religionslehrkräften greift nur langsam, zumal durch den Rückgang der Schülerzahlen eine sehr abwartende Einstellungspraxis vorhanden ist. Daher unterstützt die evangelische Kirche den Staat in seiner Verpflichtung, für ausreichend viele Religionslehrkräfte zu sorgen, durch die Bereitstellung von kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.

(Vgl. BVerfG Frage II.6.) In diesem Zusammenhang ist allerdings ausdrücklich festzuhalten, dass diese Religionslehrkräfte für ihre Tätigkeit pädagogisch und inhaltlich qualifiziert sind. Die dem schulischen Religionsunterricht und der kirchengemeindlichen Bildungsarbeit zugrunde liegenden Lernorte werden klar unterschieden, auch wenn sie in einer übergreifenden Perspektive wechselseitig aufeinander bezogen sind (vgl. 12. und "Identität und Verständigung" S. 43ff.). Die ursprünglich einmal als Ersatz für den vom SED-Staat aus den Schulen herausgedrängten Religionsunterricht von den Kirchen in der DDR als Angebot in eigenen Räumen konzipierte Christenlehre hat - bereits in der DDR - als kirchliche Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mittlerweile ganz andere Funktionen übernommen.

Im übrigen ist anzumerken, dass auch in den einzelnen westlichen Bundesländern der Religionsunterricht in einer Bandbreite von durchschnittlich unter 5% bis über 40% von kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erteilt wird.

6. Konzeptioneller Entwicklungsstand

Der Charakter des evangelischen Religionsunterrichts in der Bundesrepublik ist ohne die Berücksichtigung seiner die letzten vier Jahrzehnte umfassenden reformorientierten Entwicklung schlechterdings nicht zu verstehen. Die folgenden Schritte bedeuten eine zeitgemäße theologische Profilierung und zugleich eine religiöse Öffnung:

  • In die Behandlung der biblischen Geschichten sind Methoden und Ergebnisse der neueren wissenschaftlichen historisch-kritischen Exegese einbezogen worden (60er Jahre), mit Ausstrahlung auf die geschichtliche Bildung.
     
  • Die traditionelle Bibelauslegung ist ferner mit gesellschaftlichen, besonders ethischen Herausforderungen, und mit der Auslegung der Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen verbunden worden (seit Ende der 60er und den 70er Jahren), mit Ausstrahlung auf die ethische Bildung ("Werteerziehung") und politische Bildung.
     
  • Neben der Lebenswelt ist nachhaltig die Lebensgeschichte ins Blickfeld gerückt und damit die Bedeutung der Entwicklungspsychologie (seit Ende der 70er Jahre), mit Ausstrahlung auf die persönliche religiöse Identitätsbildung.
     
  • In den neuen Kontexten ist verstärkt die Bedeutung der Bibel zur Geltung gebracht worden. Die Bibel ist das Grunddokument des evangelischen Religionsunterrichts, auf dem das zu vermittelnde gründliche Wissen über die Grundlagen und Konturen des Christentums basiert. Da vielen Jugendlichen eine elementare religiöse Bildung fehlt, werden sie vertieft mit der biblischen Überlieferung bekannt gemacht (seit Ende der 70er Jahre), mit Ausstrahlung auf die allgemeine kulturelle Bildung.
     
  • Ausgedehnte Forschungen über die Rolle von Symbolen und die generelle Bedeutung der religiösen Sprache in Nachbarschaft zu poetischer Sprache haben die spezifisch religiösen Ausdrucksformen von Religion für den Religionsunterricht neu erschlossen. Damit die Kinder und Jugendlichen die grundlegenden Erzählungen und Dokumente der biblisch-christlichen Überlieferung verstehen können, muss ihnen religiöse Sprache überhaupt verständlich werden (seit den 80er Jahren), mit Ausstrahlung auf die ästhetische und sprachliche Bildung.
     
  • In diesen Zusammenhang fällt die besondere Zuwendung zur Gottesfrage. Untersuchungen zeigen, dass sie für die jungen Leute alles andere als erledigt ist. Sie stoßen auf Grenzerfahrungen, die immer wieder Gott relevant werden lassen. Dasselbe gilt als ein bestimmendes Motiv im Sinne einer elementaren Neugier auch für die Teilnahme von nicht konfessionsgebundenen Jugendlichen am Religionsunterricht. In der Erschließung der Bibel und in der Gottesfrage liegt das unterscheidende Zentrum zu jedem Ethikunterricht (vgl. 2.) (seit den 80er Jahren), mit besonderer Ausstrahlung auf die gesamte Persönlichkeitsbildung.
     
  • Die gegenwärtige Entwicklung ist durch den Ausbau der Pluralitätsfähigkeit des Religionsunterrichts geprägt. Diese Aufgabe betrifft den Ausbau konfessioneller Kooperation zwischen dem evangelischen und katholischen Religionsunterricht, die selbstkritische Erinnerung an die Geschichte des Judentums und die unterrichtliche Berücksichtigung des Verhältnisses von Christen und Juden, die Ausarbeitung von Didaktiken zum "interreligiösen Lernen" mit besonderer Berücksichtigung des Islam und die Anbahnung von Kooperationen mit dem Ethikunterricht (90er Jahre). Angestrebt wird ein Beitrag zur allgemeinen Bildung in einer pluralen weltanschaulichen Situation durch die Förderung einer vielseitigen Verständigungsfähigkeit (vgl. 11.).

Der katholische Religionsunterricht hat in seinen didaktischen Grundzügen eine vergleichbare Entwicklung genommen, so dass die inhaltlichen Voraussetzungen zu einer Kooperation sehr gut sind, wie zahlreiche gemeinsame theoretische Publikationen und die Entwicklung von Unterrichtsmaterialien zeigen. Der Ethikunterricht hat demgegenüber erst in letzter Zeit beginnen können, die Grundlagen seines Faches mitsamt einer zukunftsfähigen Didaktik zu erarbeiten.

Die Evangelische Kirche in Deutschland hat in ihrer erwähnten Denkschrift von 1994 beides in ausführlicher theologischer und pädagogischer Begründung zum Programm erhoben, die Zusammenarbeit mit dem katholischen Religionsunterricht und mit dem Ethikunterricht (vgl. 11.), den sie sich in konsolidierter Form als "Dialogpartner" (s. 2.) wünscht.

Die doppelte dialogische Öffnung zum katholischen Religionsunterricht und zum Ethikunterricht setzt das unverwechselbare Profil des evangelischen Religionsunterrichts auf der Basis der spezifischen "Grundsätze" der evangelisch-reformatorischen Kirchen voraus. Ein Dialog bedarf in der Sicht der evangelischen Kirche und Religionspädagogik der Vertrautheit mit der eigenen Religion bzw. Konfession und der aus der Mitte der eigenen Konfession gewonnenen inneren Freiheit und Toleranz zur Verständigung mit anderen Konfessionen, Religionen und Weltanschauungen.

7. Stellung zu LER (vgl. BVerfG Fragen I.1., 4. u. 7.)

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Evangelische Kirche in Deutschland auf der gerade genannten profilierten und gleichzeitig dialogoffenen Grundlage des evangelischen Religionsunterrichts die Einrichtung eines Ethikunterrichts begrüßt (vgl. "Identität und Verständigung", S. 73-81). Die Notwendigkeit eines Religions- wie eines Ethikunterrichts zum Erwerb gediegener religiöser und ethischer Kenntnisse mit dem Ziel der religiösen und ethischen Urteilsbildung liegt angesichts der Probleme unserer Zeit auf der Hand.

Die Kontroverse über das Unterrichtsfach LER betrifft daher aus unserer Sicht nicht das Existenzrecht eines Faches Ethik mit religionskundlichen Anteilen an sich (s. längst z. B. das Fach "Werte und Normen" in Niedersachsen, das ebenfalls religionskundliche Inhalte enthält). Es sind konzeptionelle Anfragen wie die, ob das Fach LER die ethischen und vor allem die religiösen Lerndimensionen faktisch hinreichend berücksichtigt. So ist der religionskundliche Anteil im Blick auf christliche Inhalte verschwindend gering.

Die Kontroverse betrifft als entscheidenden Punkt die Ungleichbehandlung des "kirchlichen Religionsunterrichts". Während LER ein ordentliches Lehrfach und Teil des offiziellen Schulcurriculums ist, wird dem nach dem Schulgesetz in Brandenburg zugelassenen "kirchlichen Religionsunterricht" in schulischen Räumen der Status eines ordentlichen Lehrfachs und damit ein regulärer Platz im Curriculum verweigert. Jener kirchliche Unterricht ist noch dazu ein nur versuchsweise, nämlich zunächst nur als Übergangsregelung gedachtes Ausweichfach. Wie immer dieser Punkt im Lande Brandenburg weiterbehandelt werden mag, die abwertende Einschätzung spricht aus der Erklärung der SPD-Landtagsfraktion vom September 1996 (in: Dies., 22 Fragen und Antworten zu LER, Potsdam, S. 30f.):

"Diese Befreiungsmöglichkeit setzt ein deutliches Zeichen der Toleranz und Aufgeschlossenheit, durch das die allgemeine Akzeptanz für das neue Fach LER weiter gestärkt werden soll. Wir glauben zwar, dass LER aus guten Gründen als Pflichtfach in die Schule eingeführt wird, andererseits aber soll bei diesem sensiblen Thema auch niemand ‚zu seinem Glück gezwungen werden’ .... Bis zum Ablauf des fünfjährigen Übergangszeitraums werden ausreichend praktische Erfahrungen mit den gesetzlichen Regelungen und Verordnungen zu LER gesammelt sein. Wir sind zuversichtlich, dass dann die erfolgreiche Einführung des Faches LER geprüft und erwiesen sein wird."

Die in diesem Votum zum Ausdruck kommende Toleranz ist eine schwache, passive der zeitweise eingeräumten bloßen Duldung, nicht eine starke, aktive Toleranz der wechselseitigen Anerkennung. Man hofft, dass sich die Übergangsregelung mit der Zeit von selbst erledigt. Zwar solle niemand zu seinem Glück gezwungen werden, aber es wäre das wahre Glück, wenn Eltern und Schüler ihr Interesse an einem Religionsunterricht ihrer religiösen Herkunft preisgeben würden.

Die Evangelische Kirche in Deutschland erwartet, dass im Bundesland Brandenburg die Ungleichbehandlung aufgehoben und neben einem Ethikunterricht gleichberechtigt Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach zugelassen wird.

8. Vergleichbarkeit der ostdeutschen Bedingungen (vgl. BVerfG Frage I.1.)

Als Argument für LER als ein für alle möglichst einheitlich verpflichtendes Unterrichtsfach in Sachen Ethik und Religion, wie es gegen die christliche Minderheit durchgesetzt werden soll, wird angeführt, es sei für ein säkularisiertes und entkonfessionalisiertes ostdeutsches Bundesland wie Brandenburg zwingend. Dies Argument ist nicht stichhaltig. In dem benachbarten Bundesland Sachsen-Anhalt, um nur dies anzuführen, ist unter denselben religionssoziologischen Bedingungen einer mehrheitlichen Konfessionslosigkeit und christlicher Konfessionen als Minderheiten der Weg gleichberechtigter Unterrichtsfächer eingeschlagen worden, der von vornherein für Eltern und Heranwachsende freie Wahlmöglichkeiten bietet (Wahlpflichtfächer), ohne ins Beliebige zu führen (vgl. 11.).


9. Behandlung religiöser Minderheiten  (vgl. BVerfG Frage I.1.)

In der Regel wird auf den Rückgang von Kirchenmitgliedschaftszahlen verwiesen, um das Fach Religion für überholt und obsolet zu erklären. Bildungstheoretisch leuchtet eine solche Argumentation keineswegs ein, denn Religion wird nicht um der Kirche willen, sondern aus Gründen gesellschaftlicher Verständigung und individueller Mündigkeit öffentlich und pflichtgemäß unterrichtet.

Der in der Zeit der Einführung von LER vorgebrachte Verweis darauf, dass die christlichen Schüler und Schülerinnen zusammen mit ihren Eltern nur ein Viertel bis ein Fünftel der Bevölkerung ausmachen, verweigert ferner religiösen Minderheiten Chancen und Rechte freier religiöser Entfaltung und drängt sie gesellschaftlich an den Rand. Die positive Religionsfreiheit verträgt als Grundrecht keine Einschränkung durch Mehrheits-/ Minderheitserwägungen. Wenn grundsätzlich und überhaupt der positive Sinn der Religionsfreiheit eine verfassungsrechtliche Rolle spielen soll und damit die Selbstdarstellung und Selbstinterpretation der Religionsgemeinschaften durch ihre eigenen Vertreter zum Zuge kommen muss, um den Kindern und Jugendlichen authentische Orientierung gemäß ihrer religiösen Herkunft zu ermöglichen, können allenfalls unterrichtsorganisatorische Gründe (z. B. eine notwendige Mindeststärke der Lerngruppen) staatlicherseits einschränkend geltend gemacht werden.

10. Zusammensetzung der Lerngruppen im Religionsunterricht (vgl. BVerfG Frage II.2.)

Die vergleichende pädagogische Beurteilung des Faches LER und des konfessionellen Religionsunterrichts darf ferner auch dadurch nicht in eine den faktischen Verhältnissen nicht gerecht werdende schiefe Alternative geraten, dass der offenen Lernsituation in LER eine vermeintlich geschlossene im Religionsunterricht gegenübergestellt wird.

Der evangelische Religionsunterricht macht die Zugehörigkeit der Schülerinnen und Schüler zur evangelischen Kirche nicht zur Teilnahmebedingung, wie zuletzt die Synode der EKD 1997 in Friedrichroda festgestellt hat. Aus diesem Grund nehmen in unterschiedlichem Ausmaß am evangelischen Religionsunterricht auch konfessionsfremde, ferner besonders in den ostdeutschen Bundesländern zahlreiche konfessionslose und in den Ländern der Altbundesrepublik zusätzlich zu diesen auch muslimische Schüler und Schülerinnen teil (vgl. 4.).

Es ist einseitig und verzerrt den Vergleich, die Notwendigkeit von LER damit zu rechtfertigen, dass der konfessionelle evangelische Religionsunterricht, der in den neuen Bundesländern das größte Gegenüber zum Ethikunterricht ist, nur für getaufte evangelische Kinder und Jugendliche gedacht sei. Tatsächlich sind etwa die in Sachsen-Anhalt am evangelischen Religionsunterricht teilnehmenden Schüler und Schülerinnen im Durchschnitt zur Hälfte nicht religiös gebunden. Eine wissenschaftliche Erhebung im Freistaat Sachsen (Hanisch/Pollack, Religion - ein neues Schulfach, 1997; Erhebungszeitraum 1994, N = ca. 1471) stellte ebenfalls ca. 44% nicht getaufte Schüler/innen fest, die am evangelischen Religionsunterricht teilnahmen (S. 43, 51) (zu Brandenburg vgl. Stellungnahme der Ev. Kirche in Berlin-Brandenburg).

Der evangelische Religionsunterricht ist ein für alle geöffneter und in seiner unterrichtlichen Interaktion dialogoffener Unterricht. Er ist auf eine eigene unverwechselbare Weise eine Stätte des Austausches unterschiedlicher Erfahrungen der Schüler und der gemeinsamen Klärung unterschiedlicher religiöser und weltanschaulicher Standpunkte und Überzeugungen. Dies wird auch durch seine kooperativen Beziehungen deutlich (vgl. 11.) und ist grundsätzlich in seinem Bildungsauftrag begründet (vgl. 12.).

11. Wechselseitige Kooperationen des evangelischen Religionsunterrichts

Wie schon hinsichtlich des Entwicklungsstandes der evangelischen Religionspädagogik angedeutet (vgl. 6.), ist die neuere Diskussion in den west- und ostdeutschen Bundesländern in wachsendem Maß von den Aufgaben des ökumenischen, interreligiösen und interkulturellen Lernens bestimmt.

Wenn von Kooperationen gesprochen wird, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der evangelische Religionsunterricht bereits selbst eine Reihe von evangelischen Denominationen (reformiert, methodistisch, evangelisch-freikirchlich) - meist über konkrete Regelungen - integriert.

Die Überlegungen "Zur Kooperation von Evangelischem und Katholischem Religionsunterricht" haben Anfang 1998 zu einer gleichnamigen offiziellen Verlautbarung der Deutschen Bischofskonferenz und der Evangelischen Kirche in Deutschland geführt. Die verschiedenen Formen der Kooperation schließen auch "zeitweiliges team-teaching von bestimmten Themen oder Unterrichtsreihen" sowie "gemeinsame Unterrichtsprojekte und Projekttage" ein. Dieser Weg hat den pädagogischen Vorteil, dass er differenzierendes und integrierendes Lernen aufeinander bezieht.

In der Unterrichtspraxis ist eine konfessionelle Kooperation für das Land Niedersachsen für einen dreijährigen Zeitraum durch staatlichen Erlass in der Erprobung. Mit einer durch die DFG geförderten Untersuchung über konfessionelle Kooperation an Grundschulen in Württemberg (Biesinger/Schweitzer 2000, i. Dr.) ist ein Schritt zur wissenschaftlichen Erkundung der pädagogischen und theologischen Bedingungen und erwartbaren Ergebnisse erfolgt. In Berlin haben sich die evangelische und die katholische Kirche über die Grundzüge einer "Kooperation in der Fächergruppe religiöser, philosophisch-ethischer und weltanschaulicher Bildung" verständigt (Nov. 2000). Die Schüler und Schülerinnen sollen "die Tragfähigkeit ihrer Einsichten und Überzeugungen im Dialog auf die Probe stellen" (ebd.).

(Vgl. BVerfG Frage I.1.) Die Kooperationsabsichten schließen ebenso den Ethikunterricht voll ein. Für das Land Sachsen-Anhalt ist im Auftrag des Ministerpräsidenten eine umfängliche Expertise erstellt und im August 2000 übergeben worden, in der die Profile von Ethik- und Religionsunterricht und die Bedingungen und Ziele einer Kooperation systematisch dargelegt werden (Veröff. i. Vorb.). Über bereits erfolgte Kooperationsprojekte in diesem Bundesland liegen Berichte vor (Zs. Aufbrüche 1/1998). Nach anfänglichen Schwierigkeiten hat sich auch in Mecklenburg-Vorpommern eine zunehmende Zusammenarbeit von Religions- und (hier) Philosophieunterricht durchgesetzt, so dass die Affinität der Bereiche von Religion, Ethik und Philosophie transparent wird. In beiden Bundesländern – Nachbarländern von Brandenburg – ist möglich, was der Sache nach auch im Bundesland Brandenburg möglich sein könnte und sollte.

Die Gründe für die mehrseitige Zusammenarbeit der einschlägigen Unterrichtsfächer beruhen wesentlich auf der Notwendigkeit, in den öffentlichen Schulen - verbunden mit einem durch einen Religionsunterricht in konfessioneller Bezogenheit geförderten religiösen Identitätslernen - ebenso ein weltanschaulich-religiöses Verständigungslernen zu verstärken. Die Schulen haben keine anderen Unterrichtsfächer als die genannten, um dies nicht nur nebenbei, sondern in konzentrierter und gründlicher Weise zu leisten, wie es den interdisziplinären Kooperationsformen in unserer Zeit entspricht.

12. Religionsunterricht und schulische Bildung (vgl. BVerfG Frage II.6.)

Der evangelische Religionsunterricht ist Teil des Öffentlichkeitsauftrages der Kirche. Unbeschadet seiner notwendigen theologischen Begründung – denn die Kirche muss gegenüber sich selbst ihre Mitwirkung im öffentlichen Bildungssystem klären und versteht ihre "Bildungsmitverantwortung" (Synode der EKD 1990 in Lübeck-Travemünde) reformatorisch als gesellschaftsdiakonischen Dienst am Gemeinwesen zur Bewahrung von "Frieden, Recht und Leben" (Martin Luther) - ist der Religionsunterricht aus dem schulischen Bildungsauftrag zu begründen. Die von ihm zu fördernde religiöse und ethische Bildung unterscheidet sich von den Zielen der innerkirchlichen Unterweisung in Gestalt von Christenlehre und Konfirmandenunterricht (vgl. 5.).

In der innerkirchlichen Bildung und Erziehung geht es um die Einlösung des Taufunterrichts für die getauften Kinder und Jugendlichen, um die Beheimatung in der Gemeinde und um die Teilhabe an Lebens- und Glaubensvollzügen der Kirche (Katechumenat). Im schulischen Religionsunterricht handelt es sich darum, die Glaubensüberlieferung der Kirche und gegenwärtiges Christsein als Lernangebot für die individuelle religiöse Bildung von Schülern und Schülerinnen zu entfalten, und zwar so, dass diese Dimension einer allgemeinen menschlichen Bildung zugleich dem Gemeinwesen zugute kommt (vgl. 1.).

Religion ist ein eigener Bereich der conditio humana, der zwar mit Philosophie und Ethik verbunden ist, aber wegen der für Religion eigentümlichen umfassenden Deutung des Sinns der Wirklichkeit aus dem Glauben einer anderen Gesamtperspektive folgt. Der Glaube an den lebendigen Gott ist hierbei die Grundlage. Während die invocatio Dei in der Präambel des Grundgesetzes die verschiedensten Gottesvorstellungen erlaubt und sich auf keine festlegt, kommen mit dem Religionsunterricht geschichtlich bestimmte Gotteserfahrungen ins Gespräch der Schule.

In bildungstheoretischer Formulierung unterstützen die christlichen Glaubenserfahrungen in den Ausprägungen, wie sie in der Geschichte der Kirchen seit der Urchristenheit Gestalt angenommen haben und darüber hinaus bis heute wirken und den spezifischen Kernbereich des Religionsunterrichts ausmachen, in temporalen Kategorien dreierlei:

  • Der Religionsunterricht wehrt hinsichtlich der Vergangenheit kritisch-erinnernd der Geschichtsvergessenheit und bringt menschliche Erfahrungen an den transzendenten Grenzen des Menschen zur Sprache.
     
  • Im Blick auf die Gegenwart erschließt er gemeinsam mit den Kindern und Jugendlichen zeitbewusst Kriterien rechten Handelns in Verantwortung vor Gott.
     
  • Hinsichtlich der Zukunft ist er hoffnungsvoll darauf gerichtet und bestrebt, auf Grund des Wissens von Gottes versöhnendem Handeln in Jesus Christus Voraussetzungen menschlichen Zusammenlebens in Gerechtigkeit, Frieden und Toleranz zu klären.