Die Meissener Erklärung

Anhang

Ausführungen der in der Meissener Erklärung vereinbarten Schritte durch die Church of England und die Evangelische Kirche in Deutschland

In der in der Meißener Gemeinsamen Feststellung empfohlenen gemeinsamen Erklärung (die "Meißener Erklärung") haben die Church of England und die Evangelische Kirche in Deutschland mit ihren Gliedkirchen (im folgenden "die beteiligten Kirchen" genannt) sich "zur Teilnahme an gemeinsamem Leben und gemeinsamer Sendung" sowie dazu verpflichtet, "alle möglichen Schritte zu engerer Gemeinschaft auf so vielen Gebieten christlichen Lebens und Zeugnisses wie möglich (zu) unternehmen, so daß alle unsere Mitglieder gemeinsam auf dem Weg zu voller, sichtbarer Einheit voranschreiten mögen" (Meißener Erklärung B). Zu diesem Zwecke vereinbaren die beteiligten Kirchen jetzt weitere praktische Schritte.

PARTNERSCHAFTEN

  1. Die beteiligten Kirchen werden Gemeinden, Gruppen von Gemeinden, Kirchenkreise, Landeskirchen (Diözesen), Kathedralen und übergemeindliche kirchliche Werke und Einrichtungen ermutigen, in Partnerschaften mit entsprechenden Partnern der jeweils anderen Kirche einzutreten. Zu solchen Partnerschaften gehören Besuche und Austausch von Gemeindegliedern und Pfarrern (in Gruppen oder als Einzelpersonen), Austausch von Informationen, gemeinsamer Gottesdienst, gemeinsames Gebet und gemeinsame geistliche Besinnung sowie gemeinsame Diskussionen über Fragen allgemeinen Interesses. Die Church of England und die Evangelische Kirche in Deutschland werden ihre Diözesen und Gliedkirchen ermutigen, bei der Finanzierung und anderweitigen Ausstattung solcher Partnerschaften behilflich zu sein.
  2. Wo zwischen einer der beteiligten Kirchen und einer anderen Kirche in Deutschland oder England örtliche Partnerschaften bestehen, wird zu einer Erweiterung solcher Partnerschaften unter Einbeziehung jeweils der Church of England oder der Evangelischen Kirche in Deutschland ermutigt. Entsprechend werden auch andere Kirchen und Christen ermutigt, sich an Partnerschaften im Rahmen dieser Vereinbarung zu beteiligen.

AUSTAUSCH VON PFARRERN UND KIRCHLICHEN MITARBEITERN

  1. Die beteiligten Kirchen werden den Austausch von Pfarrern und anderen kirchlichen Mitarbeitern ermöglichen und dazu ermutigen und angemessene Bedingungen für Teilnehmer an der Pfarrerfortbildung oder beruflichen Fortbildung schaffen.
  2. Für den Austausch und die Einweisung muß in jedem Falle die Genehmigung der zuständigen Kirchenbehörde eingeholt werden. Im Falle der Evangelischen Kirche in Deutschland ist dies die Leitung der betreffenden Gliedkirche; die Aufgaben im öffentlichen Gottesdienst werden in Übereinstimmung mit den liturgischen Vorschriften dieser Kirche wahrgenommen. Im Falle der Church of England ist die Genehmigung des Bischofs der Diözese erforderlich, und die Aufgaben im öffentlichen Gottesdienst werden in Übereinstimmung mit dem kanonischen Recht der Church of England wahrgenommen.

THEOLOGISCHE AUSBILDUNGSSTÄTTEN UND STUDENTEN

  1. Es wird zur Einrichtung von Partnerschaften zwischen einzelnen Colleges und Kursen der Church of England und einzelnen protestantischen theologischen Ausbildungsinstituten und Kollegs in Deutschland ermutigt. Zu solchen Partnerschaften können Gruppenbesuche, Einzelbesuche und Gastfreiheit, Austausch von Studenten und Dozenten sowie gemeinsame Konferenzen und Konsultationen über die Arbeit und über Ausbildungsmethoden gehören. Die beteiligten Kirchen werden sich darum bemühen, ihren Ausbildungseinrichtungen und Kollegs bei der Aufbringung der Mittel für solche Partnerschaften behilflich zu sein.
  2. Zur Einrichtung von Stipendien und Programmen für einen regelmäßigen Austausch von Theologiestudenten soll ebenfalls ermutigt werden; diese sollen auch für Studenten an Universitäten, an Kirchlichen Hochschulen und an Kursen, die nicht an einer speziellen Partnerschaft beteiligt sind, offen sein.

BIBLIOTHEKEN

  1. Die Church of England und die Evangelische Kirche in Deutschland werden sich gegenseitig bei der Einrichtung einer Bibliothek für anglikanische Studien in Deutschland und einer Bibliothek für deutsche protestantische Studien in England unterstützen. Die Bibliotheken werden in einer besonderen Ausbildungsstätte oder Einrichtung untergebracht, sollen aber der ganzen Kirche dienen.

KONFERENZEN

  1. Die Church of England, die Evangelische Kirche in Deutschland und der Bund der Evangelischen Kirchen werden eine fortlaufende Reihe offizieller Konferenzen von Theologen und Fachleuten über verschiedene Aspekte des Glaubens und der Kirchenverfassung, des Lebens und der Arbeit der Kirche durchführen. Diese Konferenzen sollen zur Rezeption des bereits erreichten theologischen Konsenses und der erreichten Konvergenz ermutigen und an der Überwindung der zwischen den beteiligten Kirchen noch bestehenden Unterschiede arbeiten. (Meißener Erklärung B(1))

SCHRITTE ZU GEMEINSAMER GEISTLICHER AUFSICHT

  1. Einmal während der Amtszeit jedes Rates wird die Evangelische Kirche in Deutschland die Generalsynode der Church of England einladen, eine Delegation zum Besuch der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen zu entsenden. Der Delegation soll mindestens je ein Mitglied der Häuser der Bischöfe, der Kleriker und der Laien in der Generalsynode angehören; ferner ein Mitglied des Standing Committee und nach Möglichkeit einer der Präsidenten der Generalsynode. Einmal während der Amtszeit jeder Generalsynode wird die Church of England die Evangelische Kirche in Deutschland einladen, eine Delegation zum Besuch der Church of England zu entsenden. Der Delegation sollen Mitglieder des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, nach Möglichkeit sein Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender und mindestens je ein Bischof, ein Geistlicher und ein Laie als Mitglieder der Synode oder Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören.
  2. Das Haus der Bischöfe der Church of England wird mindestens einmal innerhalb von fünf Jahren den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland einladen, eine Person mit bischöflichen Aufgaben in einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Teilnahme mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht, an einem "residential meeting" des Hauses der Bischöfe der Generalsynode zu benennen. Die Evangelische Kirche in Deutschland wird mindestens einmal während der Amtszeit ihres Rates einen Bischof der Church of England zur Teilnahme mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht, an einer Sitzung der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland einladen. (Meißener Erklärung B(2)).

EVANGELISCHE SYNODE DEUTSCHER SPRACHE IN GROSSBRITANNIEN; DIOCESE IN EUROPE

  1. Es wird zur Zusammenarbeit zwischen der Church of England und der Evangelischen Synode Deutscher Sprache in Großbritannien und ebenso zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Diocese in Europe ermutigt.

INSTRUMENTE GEMEINSAMEN HANDELNS

  1. Für die Zusammenarbeit in Erfüllung ihres gemeinsamen Auftrages können die Church of England und die Evangelische Kirche in Deutschland gemeinsam und auch zusammen mit anderen Kirchen Agenturen oder Büros einrichten, Kommissionen, Ausschüsse oder Sonderpfarrämter organisieren oder ähnliche andere Vorhaben durchführen. Falls nichts anderes vereinbart, werden solche gemeinsamen Aktivitäten in der Zuständigkeit des Gemeinsamen Ausschusses stattfinden.
  2. Die Bedingungen im einzelnen sollen in jedem Falle besonders vereinbart werden. Falls nicht anders vereinbart, werden die Kosten solcher gemeinsamen Aktivitäten zu gleichen Teilen getragen.

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS

  1. Mit Wirkung vom 1.3.1991 werden die Church of England und die Evangelische Kirche in Deutschland einen Gemeinsamen Ausschuß bilden. Seine Aufgabe ist es, die Durchführung der Meißener Erkärung und der vorgenannten Schritte zu beobachten und die beteiligten Kirchen zu ermutigen, alle möglichen Schritte zu engerer Gemeinschaft auf dem Wege zu voller, sichtbarer Einheit zu unternehmen.
  2. Der Ausschuß besteht aus den folgenden Mitgliedern:
    • ein Bischof der Church of England als Ko-Vositzender,
    • ein Geistlicher der Church of England,
    • ein Laienmitglied der Church of England
    (alle für einen Zeitraum von fünf Jahren von den Erzbischöfen von Canterbury und York auf Empfehlung des Council for Christian Unity der Generalsynode berufen);
    • ein Bischof oder gleichrangiger Geistlicher der Evangelischen Kirche in Deutschland als Ko-Vorsitzender,
    • ein Geistlicher der Evangelischen Kirche in Deutschland,
    • ein Laienmitglied der Evangelischen Kirche in Deutschland
    (alle vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland für einen Zeitraum von fünf Jahren berufen).
  3. Ein/e Mitarbeiter/in des Council for Christian Unity der Generalsynode und ein/e Mitarbeiter/in der Europa-Abteilung des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland sind gemeinsam als Sekretäre des Gemeinsamen Ausschusses tätig.
  4. Der Gemeinsame Ausschuß soll mindestens einmal jährlich, abwechselnd auf Einladung der Church of England und der Evangelischen Kirche in Deutschland, zusammenkommen. In der Regel wird jede Kirche die Reisekosten ihrer eigenen Vertreter bezahlen, während alle anderen Kosten von der gastgebenden Kirche getragen werden.
  5. Zu den Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses gehört es,
    1. Leitlinien und Empfehlungen zur Durchführung der unter B(1) - (7) der Meißener Erklärung vereinbarten Schritte zu geben und die Praxis der Diözesen der Church of England und der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland zu koordinieren;
    2. nach Bedarf Fragen von Glauben und Kirchenverfassung sowie des praktischen Christentums gemeinsam zu beraten und auszutauschen;
    3. die beteiligten Kirchen an ihre ökumenische Verantwortung zu erinnern, wenn sie im Begriff sind, Schritte zu unternehmen, welche ihre Partnerkirche berühren könnten;
    4. einen ausführlichen und regelmäßigen Austausch von Informationen zwischen den beteiligten Kirchen sicherzustellen;
    5. Themen und Fragen für die beteiligten Kirchen zur gemeinsamen Überlegung in Konsultationen und Konferenzen im Rahmen dieser Vereinbarung zu formulieren.
  6. Jeweils gegen Ende eines 5-Jahres-Zeitraumes wird der Gemeinsame Ausschuß den Fortschritt, den die beteiligten Kirchen während dieses Zeitraumes auf dem Weg zu sichtbarer Einheit gemacht haben, und die Einhaltung ihrer Zusagen überprüfen. Gleichzeitig wird der Ausschuß dieses Papier überprüfen und wünschenswerte Änderungen oder Ergänzungen vorschlagen.
  7. Der englische und der deutsche Wortlaut dieser Erklärung sind in gleicher Weise maßgebend.

Berlin, am 02. Februar 1991

Für die Evangelische Kirche in Deutschland:
Der Präsident des Kirchenamtes
Otto Frhr. v. Campenhausen

For the Church of England:
The Secretary-General of the General Synod
Philip Mawer