Gemeinsame Stellungnahme zur Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft
Durch den vorliegenden Referentenentwurf sollen die Regelungen des § 1597 a BGB ff. zur Vaterschaftsanerkennung im Falle eines ausländerrechtlichen Gefälles – das bedeutet, dass ein Elternteil die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, das andere nicht – neu erfasst werden. Ziel der Gesetzesänderung ist es, Vaterschaftsanerkennungen zu verhindern, in denen der Anerkennende nicht der leibliche Vater des Kindes ist und auch keine soziale Beziehung zu dem betreffenden Kind hat. Der Referentenentwurf sieht vor, dass im Falle eines solchen „ausländerrechtlichen Gefälles“ die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung von der Zustimmung der Ausländerbehörden abhängig gemacht werden sollte. Demnach müssen die zuständigen Standesämter bei einem Antrag auf Vaterschaftsanerkennung, bei dem das ausländerrechtliche Gefälle besteht, die Ausländerbehörden für die Eintragung der Vaterschaftsanerkennung um Zustimmung bitten.
Die beiden Kirchen verstehen das Bestreben des Gesetzgebers, Maßnahmen zur Prävention des Missbrauchs von Vaterschaftsanerkennungen einzuführen, jedoch erscheinen die vorgesehenen Regelungen teilweise als zu weitgehend. Die vom Bundesministerium der Justiz zu Grunde gelegte Zahl von ca. 290 missbräuchlich festgestellten Vaterschaftsanerkennungen im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 sind aus Sicht der Kirchen nicht geeignet, die Einführung einer Zustimmungsregelung zu rechtfertigen, die aufgrund weniger Einzelfälle für alle betroffenen Anerkennenden hohe Hürden schafft. Aus der aktuellen Begründung des Referentenentwurfes lässt sich nicht schließen, auf welcher Grundlage die Notwendigkeit der Einführung einer solchen Zustimmungsregelung ermittelt wurde.