Kirchengemeinschaft nach evangelischem Verständnis
III. Von der Gemeinschaft christlicher Kirchen zur Kirchengemeinschaft
1. Schon existierende Formen der Gemeinschaft christlicher Kirchen
Das Miteinander christlicher Kirchen wird gegenwärtig in verschiedenen Formen der Gemeinschaft verwirklicht.
Bekenntnisgleiche Kirchen haben sich in konfessionellen Weltbünden (Lutherischer Weltbund, Reformierter Weltbund) zusammengeschlossen. Bekenntnisverschiedene Kirchen haben ihr Miteinander an vielen Orten, in vielen Regionen und Ländern, aber auch europaweit und weltweit in der Form einer Arbeitsgemeinschaft oder eines ökumenischen Rates von Kirchen verwirklicht; so in der Konferenz Europäischer Kirchen (KEK) und im Ökumenischen Rat der Kirchen (ÖRK). Hier handelt es sich nicht um eine Kirchengemeinschaft im oben beschriebenen Sinne. Eine Arbeitsgemeinschaft kann aber ein Instrument auf dem Weg zur Kirchengemeinschaft sein.
Auch innerhalb der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) besitzt das Verhältnis der kooperierenden Kirchen unterschiedliche Dichte. Zwischen den einen, z. B. der methodistischen Kirche und den evangelischen Landeskirchen, besteht Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft. Andere, z. B. die Altkatholiken und die evangelischen Landeskirchen, haben eucharistische Gastbereitschaft miteinander vereinbart, obwohl zwischen ihnen keine Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft im Sinne der oben beschriebenen Kirchengemeinschaft besteht. Wieder andere, z. B. Baptisten und einige evangelische Landeskirchen, praktizieren eucharistische Gastbereitschaft, ohne dass darüber eine Vereinbarung besteht. In den Beziehungen weiterer Kirchen, wie z. B. der evangelischen Landeskirchen zur römisch-katholischen Kirche, gibt es keine wechselseitige eucharistische Gastbereitschaft. Die evangelische Seite hat sie einseitig erklärt.
Aus evangelischer Sicht sind bei einer Reihe von ACK-Kirchen, mit denen noch keine Kirchengemeinschaft erklärt ist, die Bedingungen dafür gleichwohl erfüllt. Dem entspricht der Wille der evangelischen Landeskirchen, mit diesen ökumenischen Partnern in der ACK zu einer erklärten Kirchengemeinschaft zu kommen und, solange diese noch nicht erreicht ist, miteinander eucharistische Gastbereitschaft zu praktizieren.
Unterschiedliche Formen der Gemeinschaft zwischen deutschen und anderen Kirchen existieren auch über die Grenzen Deutschlands hinaus. So haben z. B. die Kirche von England und die Gliedkirchen der EKD in der „Meißener Erklärung“ von 1988/91 dokumentiert, dass sie sich „gegenseitig als Kirchen“ anerkennen, „die zu der Einen, Heiligen, Katholischen und Apostolischen Kirche Jesu Christi gehören und an der apostolischen Sendung des ganzen Volkes Gottes wahrhaft teilhaben“. Sie haben eine „eucharistische Gemeinschaft“ festgestellt, „die über gegenseitige eucharistische Gastfreundschaft hinausgeht, aber noch nicht die volle Austauschbarkeit der Geistlichen erreicht“.
Ansonsten steht die Mehrheit der evangelischen Kirchen in Europa aufgrund der Leuenberger Konkordie in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft. Das schließt die Austauschbarkeit der Ämter ein.
2. Der ökumenische Dialog
Die von den evangelischen Kirchen angestrebte Kirchengemeinschaft mit anderen Kirchen wird sich nicht anders erreichen lassen als durch eine intensivere Entwicklung der gegenseitigen Beziehungen. Die erforderlichen Dialoge zwischen den einzelnen Kirchen haben dabei – entsprechend dem jeweiligen Profil der Partnerkirchen – notwendig unterschiedliche Schwerpunkte, wie die aktuellen Dialoge deutlich zeigen.
2.1 Die Beziehung zu den anglikanischen Kirchen
Der weitergehende Dialog mit den anglikanischen Kirchen schließt Gespräche über die „sichtbare Einheit“, das Bischofsamt und die historische apostolische Sukzession im Amt ein. Die entscheidende Frage ist dabei nicht, ob, sondern wozu und in welcher Gestalt es das Amt der Episkope geben soll. Es geht also um die Funktion und die ekklesiologische Begründung des Bischofsamtes. Fortschritte in diesem Bereich, z. B. die schrittweise Austauschbarkeit von Ämtern, können im evangelischen Verständnis jedoch nur der strukturellen Ausprägung der Kirchengemeinschaft dienen, nicht aber der Grund der Kirchengemeinschaft sein. Denn die Vereinheitlichung der Amtsauffassung ist nach diesem Verständnis nicht die Voraussetzung solcher Gemeinschaft.
2.2 Die Beziehung zu den Baptisten
Die Gemeinsamkeit mit den Baptisten ist zu Modellen der Zusammenarbeit, vielleicht auch zu Zwischenstufen auf dem Weg zur Kirchengemeinschaft, weiter zu entwickeln. In diesem Zusammenhang wird die Frage nach dem Verständnis und der Praxis der Taufe im Mittelpunkt stehen. Denn der Praxis der Erwachsenentaufe in den baptistischen Gemeinden liegt ein Verständnis der Zuordnung von Glauben und Taufe zugrunde, das von den reformatorischen Kirchen nur bedingt geteilt wird. Eine Klärung des Taufverständnisses der Baptisten ist unverzichtbar, da ihre Praxis der Wiedertaufe im Widerspruch zum Taufverständnis der evangelischen Kirchen steht.
2.3 Die Beziehung zur römisch-katholischen Kirche
Offensichtlich ist die römisch-katholische Vorstellung von der sichtbaren, vollen Einheit der Kirchen mit dem hier entwickelten Verständnis von Kirchengemeinschaft nicht kompatibel. Immerhin kann festgehalten werden, dass beide Seiten die Einheit des Leibes Christi und die Gemeinschaft der Kirchen in einem Verständnis des Glaubensgrundes verankert sehen, der in seiner Dynamik über die bisherige und künftige Lehre hinausgeht. Vorrangig muss geklärt werden, wie sich die evangelische und die römisch-katholische Auffassung vom Grund des Glaubens und von der Selbstvergegenwärtigung des dreieinigen Gottes durch das Zeugnis der Kirche zueinander verhalten. Dann wird sich erst abschließend klären lassen, ob die Vorstellungen von der Einheit des Leibes Christi und der Gemeinschaft der Kirchen in diesem Leib miteinander kompatibel sind. Es ist eine Verständigung darüber zu erstreben, dass für die Gemeinschaft der Kirchen nicht eine einzige, historisch gewachsene Form des kirchlichen Amtes zur Bedingung gemacht werden kann, sondern dass unterschiedliche Gestalten desselben möglich sind. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass die Notwendigkeit und Gestalt des „Petrusamtes“ und damit des Primats des Papstes, das Verständnis der apostolischen Sukzession, die Nichtzulassung von Frauen zum ordinierten Amt und nicht zuletzt der Rang des Kirchenrechtes in der römisch-katholischen Kirche Sachverhalte sind, denen evangelischerseits widersprochen werden muss.
2.4 Die Beziehung zu den orthodoxen Kirchen
Die evangelischen Kirchen arbeiten mit den orthodoxen Kirchen in ökumenischen Räten zusammen. Sie sind überdies wie die meisten orthodoxen Kirchen Europas Mitglieder der KEK. In allen diesen Bezügen geht es bisher kaum um Fragen der Kirchengemeinschaft im hier entfalteten Sinne. Ein nicht unbeträchtliches Hemmnis in dieser Hinsicht stellt die Nichtanerkennung der Taufe in den westlichen Kirchen durch die orthodoxen Kirchen dar, wie sie insbesondere in deren Lehre grundsätzlich vertreten wird. Außerdem stehen auf orthodoxer Seite Vorstellungen vom Nationalkirchentum und von kirchlicher Einheit in erkennbarer Spannung zur Leuenberger Konkordie. So geht es im Verhältnis der evangelischen Kirchen zu den orthodoxen Kirchen bislang nur um eine bessere gegenseitige Wahrnehmung sowie um die Ausräumung von Vorurteilen oder Missverständnissen und die Ermöglichung von kirchlicher Koexistenz und Kooperation.
Andererseits ist der Orthodoxie eine Kirchengemeinschaft zwischen autokephalen Kirchen aber durchaus vertraut, so dass zu fragen ist, ob darin nicht eine Möglichkeit der Entwicklung von Kirchengemeinschaft auch mit den evangelischen Kirchen liegt. Die Anerkennung des Nicänum-Constantinopolitanum durch die orthodoxen und reformatorischen Kirchen enthält ebenfalls ein beträchtliches Verständigungspotential. Schon deshalb sollten die bilateralen Dialoge, auch wenn sie zur Zeit noch im Vorfeld von Einigungsbemühungen geführt werden, weiter gefördert werden.