Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland
Disziplinargerichte des ersten Rechtszuges sind die Disziplinarkammern.
Die Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche in Deutschland wird bei dem Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland (nachfolgend EKD) gebildet und ist zuständig für die EKD und ihre Einrichtungen sowie für die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse, die von der Möglichkeit, die Zuständigkeit der Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD zu bestimmen, Gebrauch gemacht haben. Dies sind:
- die Ev. Landeskirche Anhalts,
- die Ev. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
- die Ev. Kirche in Hessen und Nassau,
- die Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck,
- die Ev. Kirche in Mitteldeutschland,
- die Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland,
- die Lippische Landeskirche,
- die Ev.-reformierte Kirche,
- die Ev. Kirche im Rheinland,
- die Ev. Kirche von Westfalen und als gliedkirchlicher Zusammenschluss
- die Union Ev. Kirchen in der EKD.
Die Disziplinarkammer entscheidet in Verfahren nach dem Disziplinargesetz der EKD in der Besetzung mit einem rechtskundigen vorsitzenden Mitglied, einem beisitzenden rechtskundigen und einem beisitzenden ordinierten Mitglied. In Verfahren gegen nicht ordinierte Personen tritt an die Stelle des ordinierten beisitzenden Mitglieds ein beisitzendes Mitglied aus der Laufbahngruppe der beschuldigten Person.
Der Rat der EKD beruft die Mitglieder der Disziplinarkammer. Für jedes Mitglied ist mindestens ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied zu berufen.
Die Mitglieder der Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD finden Sie hier (pdf).
Das Disziplinargericht des zweiten Rechtszuges ist für alle Disziplinargerichte der Disziplinarhof der Evangelischen Kirche in Deutschland.