Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland
Die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland (nachfolgend EKD), den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen wird durch unabhängige, von den Verwaltungen getrennte Kirchengerichte ausgeübt.
Die Aufgaben des Verwaltungsgerichts der EKD werden vom Kirchengericht der EKD wahrgenommen. Bei diesem wurde die Verwaltungskammer errichtet, die für die EKD und ihre Einrichtungen zuständig ist. Abweichend davon kann das Recht der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse die Zuständigkeit der Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der EKD begründen. Hiervon haben folgende Gliedkirchen Gebrauch gemacht:
- die Ev. Landeskirche Anhalts,
- die Lippische Landeskirche,
- die Ev. Kirche in Mitteldeutschland,
- die Ev.-reformierte Kirche,
- die Ev. Kirche im Rheinland und als gliedkirchlicher Zusammenschluss
- die Union Ev. Kirchen in der EKD.
Die Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der EKD entscheidet
- in Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und
- in Streitigkeiten aus der Anwendung der Regelungen über den kirchlichen Datenschutz
- in Verfahren aus dem Bereit der Diakonie Mitteldeutschland über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, zwischen den Mitgliedern und den satzungsmäßigen Organen des Vereins oder zwischen den satzungsmäßigen Organen des Vereins über die Auslegung der Satzung der Diakonie MItteldeutschland
in der Besetzung mit dem oder der rechtskundigen Vorsitzenden, einem beisitzenden rechtskundigen und einem beisitzenden ordinierten Mitglied, wenn nicht das vorsitzende Mitglied als Einzelrichter oder Einzelrichterin entscheidet.
Der Rat der EKD beruft die Mitglieder der Verwaltungskammer und bis zu zwei beisitzende rechtskundige Mitglieder für die Stellvertretung des/der Vorsitzenden. Die Reihenfolge des Eintritts ist dabei festzulegen. Für die beisitzenden Mitglieder sind jeweils mindestens zwei stellvertretende Mitglieder zu berufen. Rechtskundige müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben, sofern nichts Anderes bestimmt wird. Theologische Mitglieder müssen ordinierte Theologen oder Theologinnen sein. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.
Die Mitglieder der Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der EKD finden Sie hier (pdf).
Das Revisionsgericht für den zweiten Rechtszug ist der Verwaltungsgerichtshof der EKD.