Auf Grenzen achten - Sicheren Ort geben

Prävention und Intervention. Arbeitshilfe für Kirche und Diakonie bei sexualisierter Gewalt

Teil 2: Maßnahmen zum Schutz - Intervention

II. Intervention

1. Grundlagen der Interventionsarbeit

Selbst bestmögliche Präventionsmaßnahmen garantieren keinen absoluten Schutz vor sexualisierter Gewalt. Interventionsarbeit zielt darauf ab, bereits ausgeübte sexualisierte Gewalt gegenüber Kindern oder Jugendlichen schnellstmöglich zu beenden und weitere Übergriffe zu verhindern – vor allem durch einen professionellen und informierten Umgang mit Hinweisen auf sexuelle Übergriffe und eine kompetente Unterstützung der Betroffenen. Die Übergänge zwischen Maßnahmen der Prävention und der Intervention sind fließend.

Verantwortlich für die Organisation der Interventionsarbeit – das Krisenmanagement – ist prinzipiell die Leitung der Einrichtung beziehungsweise der Kirchenvorstand. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass Verfahren festgelegt werden, die den Umgang mit Vermutungen und Anfangsverdachten regeln. Denn nicht nur die berechtigten Interessen der gewaltbetroffenen Kinder und Jugendlichen müssen berücksichtigt werden:

  • Für Mitarbeitende in Einrichtungen oder Gemeinden ist es heikel, eine Kollegin oder einen Kollegen des Missbrauchs zu verdächtigen. Die eigene Rolle im Team, der Ruf der Kollegin beziehungsweise des Kollegen, die auf Vertrauen angewiesene Zusammenarbeit im Team und letztlich der Ruf der Einrichtung oder Gemeinde stehen auf dem Spiel.
  • Nicht auf Anhieb erkennbar ist in der Regel, ob der Täter beziehungsweise die Täterin (andere) Teammitglieder gezielt manipulativ an sich gebunden und „erpressbar“ gemacht hat (vgl. Teil 1, I. ,5. Täter und Täterinnen).
  • Mitarbeitende, gegen die ein Verdacht geäußert wurde, dürfen nicht „vorverurteilt“ werden [74]. Vorwürfe und Anschuldigungen müssen sorgfältig überprüft werden. Die Unschuldsvermutung ist zu beachten. Wann und welche arbeitsrechtlichen Maßnahmen getroffen werden und zu welchem Zeitpunkt die Strafverfolgungsbehörden hinzugezogen werden, muss deshalb sorgfältig abgewogen werden.

Auch wegen der gesetzlichen Vorgaben des § 8a SGB VIII sind klare Verfahren wichtig: Einrichtungen, die Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII erbringen, sind durch Vereinbarungen mit den Jugendämtern in den Schutzauftrag für das Kindeswohl einbezogen und können von diesen fachliche Unterstützung einfordern.

All dies macht einen Notfall- und Interventionplan erforderlich: Er sorgt für Klarheit in den Abläufen und schafft Transparenz und Orientierung für alle Beteiligten. In ihm sollten Ansprechpersonen und Verantwortliche benannt sowie Kommunikationswege eindeutig beschrieben werden.

Mitarbeitende müssen sich unabhängig von einem Notfall- und Interventionplan bewusst sein, dass sie individuelle rechtliche Veranwortung im Sinne einer Garantenstellung [75] tragen können, wenn es zu ihren Aufgaben gehört, für die persönliche Sicherheit der von ihnen betreuten Menschen zu sorgen. Dies gilt für Menschen in Einrichtungen ebenso wie für die Teilnehmenden kirchengemeindlicher Veranstaltungen (Christenlehre, Konfirmandenunterricht, Junge Gemeinde und so weiter) oder von Angeboten der Offenen Jugendarbeit in Kirchengemeinden.

1.1 Was tun bei einem Verdacht?

Beobachtung und Sondierung

Grundsätzlich sind bei der Beobachtung und Sondierung größtmögliche Sorgfalt, Umsicht und Diskretion geboten. In vielen Fällen ist bei einem ersten Hinweis auf eine sexuelle Grenzverletzung durch einen Mitarbeitenden nicht zu erkennen, ob es sich um einen gewichtigen Anhaltspunkt für eine Kindeswohlgefährdung handelt [76]. Sollten bereits in größerem Kreis geäußerte Verdachtsmomente einer eingehenden Prüfung nicht standhalten, kann ein möglicher Schaden für die vertrauensvolle kollegiale Zusammenarbeit, aber auch für den guten Ruf der beteiligten Personen gegebenenfalls kaum wieder rückgängig gemacht werden. Für Verdächtige im Sinne des Strafrechts gilt die rechtsstaatlich garantierte Unschuldsvermutung bis zur rechtskräftigen Verurteilung. Erforderliche Schutzmaßnahmen werden hiervon nicht tangiert [77].

Den typischen Verdachtsfall sexualisierter Gewalt gibt es nicht. Vermutungen oder Verdachtsmomente können sich auf unterschiedlichste Weise ergeben.

Persönliche Reflexion

Eine wichtige Voraussetzung, um professionell agieren zu können, ist die Bereitschaft der Mitarbeitenden, sich mit ihren eigenen Gefühlen, Erfahrungen und Ängsten auseinanderzusetzen und diese sensibel wahrzunehmen. Dazu gehört auch, eigene Grenzen zu erkennen und sich bei Bedarf Hilfe zu holen. Die Reflexion von Wahrnehmungen und Empfindungen ist von großer Bedeutung, sie kann den weiteren Verlauf in der Interventionsarbeit positiv beeinflussen. Wenn dies zur bewussteren Auseinandersetzung mit den eigenen Reaktionsweisen beiträgt, wird das Handeln ruhiger und sicherer, weil man seinen Wahrnehmungen besser trauen kann.

In jedem Fall ist es deshalb unerlässlich, die tatsächlichen Umstände, aus denen eine Vermutung oder sogar bereits ein Verdacht abgeleitet wird, schriftlich zu dokumentieren. Kinder und Jugendliche geben häufig kleine Hinweise auf sexuelle Übergriffe. Nur ist es oftmals nicht einfach, sie richtig zu deuten. Symptome und Verhaltensweisen müssen immer vor dem Hintergrund der individuellen Situation und des Alters der Person betrachtet werden.

Von Beginn an sind alle Informationen über die Mitteilung oder Entstehungsgeschichte des Verdachts sowie die Entscheidungen über das weitere Verfahren sorgfältig zu dokumentieren.

Die persönlichen Aufzeichnungen sind gut verschlossen, für Dritte unzugänglich aufzubewahren. Ein Bespiel einer Checkliste zur Selbstreflexion bei Verdacht auf Fehlverhalten ist im Anhang (Anlage 6) beigefügt.

Richten sich Hinweise gegen eine mitarbeitende Person, darf diese unter keinen Umständen eigenmächtig mit den Vorwürfen konfrontiert werden. Wer zu informieren ist, sollte aus dem Krisen- oder Interventionsplan hervorgehen. Das gilt auch für den Fall, dass sich Verdachtsmomente gegen Mitarbeitende aus der Leitungsebene ergeben. In Zweifelsfällen ist Ruhe zu bewahren das oberste Gebot, wie auch, sich mit der Leitung in Verbindung zu setzen und eine Fachberatungsstelle, um Soforthilfe zu bitten.

Angemessen reagieren

Ergeben sich Hinweise auf sexualisierte Gewalt nicht aus Äußerungen des betroffenen Kindes oder der beziehungsweise dem Jugendlichen, sollte ein Gespräch mit ihr oder ihm nur nach Absprache mit der Leitung und Information der Eltern erfolgen. Überstürzt Maßnahmen zu ergreifen, kann mehr Schaden anrichten, als dass es hilft. Sofortiges Eingreifen ist aber in jedem Fall notwendig, wenn das Mädchen oder der Junge um Schutz bittet oder die geschilderte und /oder beobachtete Situation eine konkrete Gefährdung impliziert („Gefahr im Verzug“).

Offenbaren sich Kinder und Jugendliche, die sexuelle Grenzüberschreitungen erlebt haben, benötigen sie vertraute Personen, die ihnen verlässlich zur Seite stehen: Die Betroffenen müssen spüren, dass ihnen geglaubt wird. Denn sie können oder wollen oft „eigentlich“ nicht über das Erlebte sprechen und / oder schämen sich für das, was ihnen widerfahren ist.

Das Gespräch

Weil es sich um eine emotional hoch belastete Situation handelt, können solche Gespräche nur mit entsprechendem Sachverstand bewältigt werden. Sie erfordern hohe Kompetenz und viel Fingerspitzengefühl. Deshalb sollten wenigstens die erzieherisch oder betreuend tätigen Mitarbeitenden geschult werden, um auf ein Krisengespräch vorbereitet zu sein. In allen Fällen gilt:

  • Reagieren Sie ruhig und sachlich.
  • Signalisieren Sie, dass Sie die Äußerungen ernst nehmen, unabhängig davon, ob die beschriebenen Übergriffe in der Einrichtung, zu Hause oder an einem anderen Ort stattgefunden haben.
  • Hören Sie zu, bewerten, bagatellisieren und interpretieren Sie nicht. Geben Sie wieder, was Sie gehört und verstanden haben.
  • Geben Sie dem Mädchen oder Jungen Raum, über ihre beziehungsweise seine Gefühle zu sprechen.
  • Thematisieren Sie keine Einzelheiten des konkreten Übergriffs. Es ist nicht Ihre Aufgabe, den Tathergang zu rekonstruieren – ergreifen Sie Schutzmaßnahmen für die betroffene Person und holen Sie sich Hilfe.
  • Sichern Sie keine uneingeschränkte Vertraulichkeit zu.
  • Machen Sie transparent, dass Sie sich Hilfe und Unterstützung holen werden, ohne die Betroffenen mit den eigenen Gefühlen zu überfordern. Viele Opfer werden von dem Täter oder der Täterin unter Druck gesetzt und zur Geheimhaltung „verpflichtet“ oder es wird ihnen gesagt, dass ihnen niemand glauben wird. Durchbrechen Sie diesen Teufelskreis, indem Sie verlässlich und transparent agieren.

Dokumentation

Wichtig ist es, die Anhaltspunkte für einen Verdacht beziehungsweise die Verhaltensweisen, Handlungen oder Äußerungen des Mädchens oder des Jungen schriftlich so wortgenau wie möglich und in jedem Fall ohne Interpretation zu dokumentieren. Für eine Gefährdungseinschätzung, für spätere arbeitsrechtliche Konsequenzen oder auch für strafrechtliche und zivilrechtliche Auseinandersetzungen stellen frühzeitige Aufzeichnungen wertvolle Hinweise zur Rekonstruktion des Missbrauchsgeschehens dar [78].

Dokumentiert werden sollten

  • objektive Daten einschließlich eigener Beobachtungen (nur die beobachteten tatsächlichen Umstände, keine Wertung!)
  • (getrennt davon) die Reflexion der Daten und Beobachtungen einschließlich der ausgelösten Gefühle
  • Name/n der Person/en, mit der / denen die Beobachtungen unter Beachtung der Schweigepflicht reflektiert wurden
  • eigene Ideen zu möglichen nächsten Schritten und zum weiteren Verlauf.

Die Dokumente werden sicher aufbewahrt und dienen zum Beispiel bei einer Strafanzeige oder einem arbeitsgerichtlichen Verfahren als Unterstützung. Sie müssen unbedingt vor unbefugter Einsichtnahme geschützt werden. Bei der Weitergabe von Informationen ist stets die Wahrung des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten zu beachten. Jede Einrichtung und Gemeinde muss die Vorgaben des Datenschutzes zur Aufbewahrung vertraulicher Dokumente prüfen und gesicherte Orte bereitstellen.

1.2 Aufgaben der Leitung

Die Leitung einer Einrichtung oder Gemeinde ist für das gesamte Krisenmanagement verantwortlich. Sie stellt sicher, dass die Dienstvorschrift, im Verdachtsfall regelhaft und unverzüglich die Leitung zu informieren, allen Mitarbeitenden bekannt ist. Sobald sie über den Verdacht eines Vorfalles von sexualisierter Gewalt informiert wird, trifft und verantwortet sie alle Entscheidungen.

Verdachtsabklärung – Risikoeinschätzung

Liegt der Leitung eine Information über einen möglichen Vorfall sexualisierter Gewalt vor, sind folgende Schritte zu unternehmen, um eine Klärung der vermeintlichen oder wahrscheinlichen Vorgänge herbeizuführen.

Zunächst ist es wichtig, mit Blick auf die potentiell betroffenen Kinder / Jugendlichen eine Risikoeinschätzung hinsichtlich einer möglichen Kindeswohlgefährdung vorzunehmen. Diese muss unter Umständen über einen gewissen Zeitraum hinweg wiederholt werden.

In dieser Klärungsphase sollte die Leitung unbedingt all jene Fachkräfte mit zu Rate ziehen, die zu einer Risikoeinschätzung einen Beitrag leisten können. Dringend abzuraten ist davon, dass einzelne Personen der Leitung alleine eine Entscheidung mit den entsprechenden Konsequenzen treffen. Hier gilt das Vier-Augen-Prinzip: Es sollte immer zumindest eine weitere Person zur Lageeinschätzung gebeten werden. Dabei ist auf die Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen. Je nach Ergebnis der gemeinsamen Einschätzung werden die weiteren Handlungsschritte untereinander abgestimmt und die Aufgaben verteilt.

Für diese Klärungsphase wird empfohlen, eine externe spezialisierte Fachberatungsstelle hinzuzuziehen. Deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Hilfestellung geben, die Situation zu beleuchten und die nächsten Schritte zu planen, insbesondere den Krisenplan der Einrichtung anzuwenden. Zur Unterstützung bei der Gefährdungseinschätzung sind externe insoweit erfahrene Fachkräfte nach § 8a SGB VIII (möglichst mit speziellem Wissen über das Thema sexualisierte Gewalt) hinzuzuziehen. Diese werden vom Jugendamt vermittelt oder sind direkt bei der nächsten (evangelischen) Erziehungsberatungsstelle oder einem großen Träger diakonischer Kindertagesbetreuung anzufragen. Sie helfen unter anonymisierten Bedingungen in Fallbesprechungen, die vorliegenden Hinweise zu sondieren und nächste Schritte zur Aufklärung zu planen. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind entsprechend der gesetzlichen

Vorgaben zu einer Gefährdungseinschätzung unter Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8a SGB VIII verpflichtet.

Auf der Grundlage dieser gemeinsamen supervisorischen Erörterungen wird eingeschätzt, ob Grenzverletzungen erfolgt sind und sexualisierte Gewalt ausgeübt wurde, so dass das physische und / oder psychische Wohl des Schutzbefohlenen beeinträchtigt wurde oder wird (beziehungsweise ob eine solche Beeinträchtigung unmittelbar bevorsteht). Dabei kann es zu immer deutlicheren Hinweisen oder zur Aufklärung einer Situation ohne missbräuchliche Handlungen kommen. Nicht selten aber wird man einen „Graubereich“ ausmachen, in dem sich weder erhärten noch widerlegen lässt, ob sexualisierte Gewalt ausgeübt wurde. Im weiteren Verfahren muss zuerst der Schutz des Kindes oder der oder des Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden. In der gebildeten Arbeitsgruppe wird abgewogen, ob es pädagogischer, psychologischer oder ärztlicher Hilfsmaßnahmen für das betroffene Kind oder die betroffene Jugendliche beziehungsweise den betroffenen Jugendlichen bedarf.

Diese Erwägungen zur Verdachtsabklärung betreffen auch den vermeintlichen Täter beziehungsweise die vermeintliche Täterin (siehe auch „Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden“, Seite 49). Die Klärung eines Verdachts kann längere Zeit in Anspruch nehmen, so dass ein wiederholter Austausch zu den Vorfällen nötig sein kann.

Folgende Verdachtsstufen bei sexualisierter Gewalt können unterschieden werden:
Verdachtsstufen bei sexuellem Missbrauch [79].

Verdachtsstufen Beschreibung Beispiele Bemerkungen zum Vorgehen
unbegründeter Verdacht Die Verdachtsmomente ließen sich durch überprüfbare Erklärungen zweifelsfrei als unbegründet ausschließen. Die Äußerungen des Kindes sind missverstanden worden; sie bezogen sich eindeutig auf eine Situation ohne Grenzüberschreitungen. Das Ergebnis ist sorgfältig zu dokumentieren.
vager Verdacht Es gibt Verdachtsmomente, die (auch) an sexuellen Missbrauch denken lassen.
  • Sexualisiertes Verhalten, Distanzlosigkeit gegenüber Erwachsenen
  • verbale Äußerungen des Kindes, die als missbräuchlich gedeutet werden können: "Papa, aua, Muschi"
  • Weitere Anhaltspunkte, die einen Anfangsverdacht begründen
Es sind zunächst weitere Maßnahmen zur Abklärung und Einschätzung notwendig.
begründeter Verdacht Die vorliegenden Verdachtsmomente sind erheblich und plausibel.
  • Ein vierjähriges Kind berichtet detailliert von sexuellen Handlungen eines Erwachsenen
  • Konkretes Einfordern von eindeutig nicht altersentsprechenden sexuellen Handlungen
Bewertung der vorliegenden Information und Entwicklung geeigneter Maßnahmen.
erhärteter oder erwiesener Verdacht Es gibt direkte oder sehr starke indirekte Beweismittel.
  • Täter beziehungsweise Täterin wurde direkt bei sexuellen Handlungen beobachtet
  • Täter beziehungsweise Täterin hat sexuelle Grenzüberschreitungen selbst eingeräumt
  • Fotos und Videos sexueller Handlungen liegen vor
  • Detaillierte Angaben zu sexuellen Handlungen und Besonderheiten, die nur auf altersunangemessenen Erfahrungen beruhen können
  • Sexuelles Wissen und sexualisiertes Verhalten, das nur auf altersunangemessenen Erfahrungen beruhen kann
  • Maßnahmen, um den Schutz des Kindes aktuell und langfristig sicherzustellen
  • Informationsgespräch mit den Eltern, wenn eine andere Person aus dem Umfeld des Kindes dieses missbrauch hat
  • Konfrontationsgespräch mit den Eltern, wenn ein Elternteil selbst begründet in Missbrauchsverdacht geraten ist
  • Gegebenenfalls Strafanzeige

Wenn sich ein Verdacht im weiteren Verlauf erhärtet, müssen entsprechend notwendige Schritte vollzogen werden.

Fürsorgepflichten

Die Leitung hat sowohl den Schutz der Kinder und Jugendlichen zu sichern, als auch ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitenden nachzukommen; gleichzeitig muss sie die Abläufe in der Einrichtung aufrechterhalten [80].

Geklärt werden müssen spezifische Verfahrensschritte, sofern sich der Verdacht gegen die Leitungskraft selbst richtet. Hier ist eine Ansprechperson auf höherer Ebene (Kirchenkreis, Landeskirchenamt, Geschäftsführung des Trägers) zu informieren [81]. Die (eventuell übergeordnete) Leitung hat die Pflicht, der /den beschuldigten Mitarbeitenden zu dem Verdacht beziehungsweise dem Vorfall anzuhören. Es muss im Vorfeld genau abgewogen werden, wie und wann ein Personalgespräch geführt werden soll. Grundsätzlich sollte die beschuldigte Person erst konfrontiert werden, wenn der Schutz des Opfers gewährleistet ist und eine Aussprache nicht dazu genutzt werden kann, Opferzeugen zu beeinflussen und gewichtige Anhaltspunkte zu vertuschen.

Konfrontation des Täters oder der Täterin

Die Konfrontation der vermutlich missbrauchenden Person mit dem Verdacht des sexuellen Missbrauchs sollte erst dann erfolgen, wenn sich die Leitung und die Fachkräfte sicher sind, dass es sich um einen begründeten Verdacht handelt. Dieses Gespräch erfolgt in jedem Fall erst, nachdem der Schutz des Kindes oder der / des Jugendlichen sichergestellt ist. Auf der Grundlage der bisher gewonnenen Informationen wird die oder der beschuldigte Mitarbeitende in sachlicher Form mit den Beobachtungen und Einschätzungen konfrontiert. In der Regel sollte dieses Gespräch immer mit mindestens zwei Fachkräften geführt werden. Bereits im Vorfeld sollten mögliche angemessene arbeitsrechtliche und /oder strafrechtliche Schritte in Betracht gezogen werden.

Maßnahmen bezogen auf das Beschäftigungsverhältnis

Je nach Verdachtslage müssen unterschiedliche arbeitsrechtliche Maßnahmen durchgeführt werden. Weil Verdachtsfälle häufig nicht eindeutig sind, wird das Hinzuziehen einer externen Fachberatung empfohlen. Kommen arbeitsrechtliche Schritte in Betracht, sollte bereits vorher juristischer Rat durch eine Anwältin beziehungsweise einen Anwalt für Arbeitsrecht eingeholt werden. Je nach Beweislage sind unterschiedliche Maßnahmen wie sofortige Beurlaubung, Hausund Umgangsverbot, verhaltensbedingte beziehungsweise außerordentliche Kündigung möglich.

Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden

Eine Anzeigepflicht bei Verdacht von sexuellem Missbrauch gibt es nicht. Allein das Wissen um eine begangene Straftat ist nicht strafbar.

Die Entscheidung über die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden liegt in der Verantwortung der Leitung. In den Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden [82] wird ein sehr enger Rahmen gesetzt, wann die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet werden sollten: Der Grundsatz der Leitlinien sieht die kategorische Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden bei tatsächlichen Anhaltspunkten vor, die darauf hindeuten, dass eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung einer oder eines Minderjährigen in der Einrichtung oder durch Angehörige der Institution begangen worden sein könnte. Tatsächliche Anhaltspunkte sind dabei ausdrücklich auch „Aussagen von Personen über eigene Wahrnehmungen“ sowie „anonyme Hinweise oder Gerüchte.“ Aber: Nicht jede Verhaltensänderung für sich genommen stellt einen tatsächlichen Anhaltspunkt für sexualisierte Gewalt dar. Dies ist durch entsprechend qualifizierte Mitarbeitende oder die Einbeziehung externen Sachverstandes zu eruieren [83].

Die frühe und enge Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden ist beim Verdacht auf ein Sexualdelikt wesentlich. Diese sind über tatsächliche Anhaltspunkte zu informieren, die darauf hindeuten, dass eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung begangen wurde. Von diesem Grundsatz kann abgesehen werden, wenn dies dem ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen entspricht und eine (fortdauernde) Gefährdung von Minderjährigen oder anderen Schutzbefohlenen hierdurch nicht zu befürchten ist. Es sollte bedacht werden, dass das Erstatten einer Anzeige nicht immer im Interesse des Opfers beziehungsweise der Familie des Opfers ist. Eine Anzeige und ein darauf folgendes Ermittlungsverfahren kann dem Kindeswohl schaden. Die wiederholten Befragungen von Kriminalpolizei und Gericht sind belastend und wiederholen den Kontrollverlust unter der erlittenen Gewalt durch die geforderte wiederholte Nacherzählung. Die Verteidigung der oder des Angeklagten nutzen alle Möglichkeiten, die Opfer unglaubwürdig erscheinen zu lassen, jede Begleitung durch Beratungsfachkräfte kann als Suggerieren von fiktiven Tathergängen ausgelegt werden. Die erhoffte Rechtsprechung kann sehr enttäuschend ausfallen, wenn es zu keiner Verurteilung kommt oder das Strafmaß gemessen an der persönlichen Erwartung der betroffenen Person zu gering ausfällt.

Kinder oder Jugendliche, die in einer Einrichtung Opfer sexualisierter Gewalt geworden sind, können zudem, wenn diese Tatsache bekannt wird, trotz gegenteiliger Bemühungen ungeschützt sein. Wird in einer Einrichtung oder Gemeinde ein Verdacht von sexualisierter Gewalt bekannt, dann kann es zu einer tiefen Spaltung innerhalb der Mitarbeitenden, zwischen Kindern und Jugendlichen sowie deren Eltern kommen. Die Opfer und ihre Familien erleben keineswegs immer nur ungeteilte Solidarität, sondern werden in vielen Fällen von den Beschuldigten und anderen (Familien-) Mitgliedern verunglimpft oder gemobbt [84]. Eine Strafanzeige ist mit Sicherheit dann sinnvoll, wenn unabhängig von der Aussage des Kindes oder der Jugendlichen beziehungsweise des Jugendlichen noch weitere Beweise vorliegen.

In diesem Entscheidungsprozess sind stets der Einzelfall unter Beachtung des Opferschutzes sowie die Berechtigung zur Weitergabe von Informationen (vgl. zum Beispiel Seelsorgegeheimnis, Schweigepflichten und Zeugnisverweigerungsrechte im Anhang, Anlage 1) zu prüfen.

Die Betroffenen sollten ermutigt werden, selbst Anzeige zu erstatten und ihre Aussage möglichst unmittelbar bei den Strafverfolgungsbehörden zu machen. Im Umgang mit Verdachtsfällen von sexualisierter Gewalt ist es zudem wichtig, die Betroffenen ausführlich über die weiteren Verfahrensweisen zu informieren.

Erlangt die Strafbehörde Kenntnis von sexuellen Übergriffen, muss in jedem Fall ermittelt werden. Aus Sicht mancher Opfer kann eine Strafanzeige sehr belastend, sogar retraumatisierend sein. Für andere Betroffene ist eine Anzeige hilfreicher Bestandteil der Aufarbeitung. Es ist im konkreten Einzelfall abgewogen zu entscheiden, welcher Weg gewählt werden soll – dabei sollte unbedingt auf den Wunsch des Opfers geachtet werden.

Hilfe und Unterstützung für Betroffene

Betroffene Kinder und Jugendliche von sexualisierter Gewalt brauchen während des gesamten Verfahrens Beistand und Hilfe. Für die Beratung sind – darauf sei nochmals verwiesen – auch externe Fachberatungsstellen hilfreich und die Vermittlung von konkreten Unterstützungsangeboten ist sinnvoll. Seelsorgliche Gespräche sollten alternativ oder ergänzend angeboten werden. Die Initiative hierfür sollte von der betroffenen Einrichtungs- oder Gemeindeleitung erfolgen, um zu signalisieren, dass man sich um das Mädchen oder den Jungen kümmert. Der betroffenen Person sollte die notwendige psychologische und rechtliche Unterstützung während der gesamten Untersuchungsphase sowie darüber hinaus zur Verfügung stehen.

Insgesamt sollte im Umgang mit Betroffenen unbedingt darauf geachtet werden, dass keine Retraumatisierung aufgrund der institutionellen Handlungsabläufe entsteht. Hierfür sind insbesondere die Informationspolitik und die Kommunikationsformen der betroffenen Einrichtung oder Gemeinde entscheidend. Alle Abläufe müssen altersangemessen erklärt und begründet sowie die Betroffenen über den aktuellen Stand und das weitere Verfahren zeitnah informiert werden.

Hilfen und Unterstützung für die Eltern

Die Leitung muss abwägen, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmaß Eltern der in ihrer Einrichtung betreuten Kinder und Jugendlichen über einen Verdacht über sexualisierte Gewalt informiert und unterstützt werden. In einem gut vorbereiteten gemeinsamen Gespräch mit der Leitung sollten die Eltern klare Informationen über die aktuelle Sachlage erhalten sowie darüber, welche Schritte bereits unternommen wurden und welche weiteren Maßnahmen noch geplant sind.

Die Auswirkungen der plötzlichen Erkenntnis bei Eltern, dass ihr Kind Opfer von sexualisierter Gewalt wurde, sind erheblich. Viele Eltern fühlen sich in der sich anschließenden Zeit der detaillierteren Aufdeckung / Klärung sexuellen Missbrauchs sehr unsicher und wissen nicht, wie sie mit dieser Situation umgehen sollen.

Nicht auszuschließen ist, dass Eltern selbst in eine schwere Krisensituation geraten und ebenfalls traumatisiert werden. Es sollten deshalb auch den Eltern Hilfen angeboten werden, zum einen, um ihnen dabei zu helfen, das dramatische Ereignis zu bearbeiten, zum anderen, damit sie ihre Kinder angemessen unterstützen können. Auch hier wird empfohlen, an externe Fachkräfte zu verweisen.

Informiert und unterstützt werden müssen ebenfalls die Eltern, deren Kinder nicht unmittelbar von sexualisierter Gewalt betroffen sind. Die zu ergreifenden Maßnahmen sollten sich am Grad der Betroffenheit der Eltern zum missbrauchten Kind oder Jugendlichen richten [85].

Hilfen und Unterstützung für Mitarbeitende [86]

Mitarbeitende in Gemeinden oder Einrichtungen, die mit aktuellen Fällen sexualisierter Gewalt in ihrem Umfeld konfrontiert werden, benötigen ebenfalls Hilfe und Unterstützung, um die Geschehnisse verarbeiten zu können. Die Aufdeckung sexualisierter Gewalt führt häufig dazu, dass – vielleicht über Jahre gewachsene – Vertrauensverhältnisse plötzlich zerstört werden. Gleichzeitig kann das eigene Selbstverständnis ins Wanken geraten. Verunsicherung bezogen auf das eigene Verhalten, ein Gefühl der Überforderung oder auch überstürzte Handlungen können die Folge sein. Aus diesem Grund ist es wichtig, das Problem vertrauensvoll mit den Mitarbeitenden zu besprechen und sie in für sie relevante weitere Schritte einzubeziehen. Supervision sollte während dieses Prozesses verpflichtend sein, um das Denken, Fühlen und Handeln professionell reflektieren zu können. Es gilt außerdem klar zum Ausdruck zu bringen, dass Mitarbeitende, die Hinweise auf sexualisierte Gewalt geben, nicht als „Nestbeschmutzer“ angesehen werden, sondern dem Kinderschutz verpflichtet sind.

Hilfen und Unterstützung für Beschuldigte und deren Angehörige

Die Leitungsebene hat immer dafür Sorge zu tragen, dass die oder der Beschuldigte und deren beziehungsweise dessen Angehörige angemessen unterstützt werden, indem zum Beispiel geraten wird, sich einen Rechtsbeistand zu suchen, bis der Vorwurf aufgeklärt ist. Einerseits ist die Dienstgeberin / der Dienstgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber verpflichtet, gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung durch Mitarbeitende nachzugehen. Andererseits müssen den Verdächtigungen gegebenenfalls auch öffentlich entgegen getreten werden, um die berufliche und persönliche Integrität der / des Beschuldigten zu schützen. Es gilt stets die Unschuldsvermutung. Der Name der / des Beschuldigten darf nicht in die Öffentlichkeit gelangen. Namen sind nur denen mitzuteilen, die am Verfahren zur Aufklärung und Aufarbeitung unmittelbar beteiligt und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Über dieses Verschwiegenheitsgebot sind auch die übrigen Kolleginnen und Kollegen explizit in Kenntnis zu setzen [87].

Den Beschuldigten und ihren Angehörigen sollte ein Angebot zur seelsorglichen Begleitung gemacht werden sowie Einrichtungen empfohlen werden, an die sich der / die Beschuldigte wenden kann.

Rehabilitation

Erweist sich ein Hinweis als unbegründet, müssen Schritte eingeleitet werden, um die fälschlicher Weise verdächtigte Person zu rehabilitieren. Die Rehabilitation muss mit der gleichen Sorgfalt wie das Verfahren zur Überprüfung eines Verdachts durchgeführt werden. Ziel muss die vollständige Wiederherstellung der Reputation der / des Betroffenen sein. Zuständig für die die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen ist die Leitung. Die größte Herausforderung besteht darin, das Vertrauensverhältnis zwischen dem betroffenen Mitarbeitenden, den Kolleginnen oder Kollegen wiederherzustellen. Empfohlen wird auch hier eine externe Beratung zum Beispiel in Form von Supervision durchzuführen.

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Ein professioneller Umgang mit der Öffentlichkeit sowie gegebenenfalls den Medien ist bei Verdachtsfällen von sexualisierter Gewalt von großer Bedeutung. Hierbei muss darauf geachtet werden, Glaubwürdigkeit zu bewahren und nicht den Vorwurf der Vertuschung aufkommen zu lassen. Nur durch einen korrekten und transparenten Umgang mit (Verdachts-) Fällen von sexualisierter Gewalt kann Vertrauen zurückgewonnen werden. Professionalität bedeutet ganz zentral auch, dass Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte aller beteiligten Personen zu beachten sind und laufende Ermittlungsverfahren nicht gefährdet werden dürfen.

Bei allen öffentlichkeitsrelevanten Vorgängen sollten sich die Verantwortlichen aus den betreffenden Einrichtungen und Gemeinden daher umgehend an die zuständigen Stellen beispielsweise der Landeskirchen oder der Diakonischen Werke wenden [88].

Prinzipiell gilt:

  • Für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist eine bestimmte Person verantwortlich. Grundsätzlich ist immer eine Vertretung festzulegen, die in Zeiten der Abwesenheit der Sprecherin beziehungsweise des Sprechers über denselben Informationsstand und dieselben Rechte verfügt. Mit den Mitarbeitenden ist geklärt, dass ausschließlich dafür klar benannte Personen das Recht haben, sich gegenüber Medien zu äußern. Es ist allen übrigen Mitarbeitenden strikt untersagt, sich in welcher Form auch immer „persönlich“ zu äußern. Hier greift die Schweigepflicht, der sie bei ihrer Einstellung schriftlich zugestimmt haben. Mit anderen Stellen, an die sich Medien wegen eines Verdachtsfalls wenden könnten (speziell: Träger der Einrichtung, Diakonische Werke der Landeskirchen, Diakonie Deutschland, Landeskirchen, Kirchenamt der EKD), ist zügig eine Strategie abzusprechen, welche Informationen an wen herausgegeben werden dürfen. In den meisten Fällen empfiehlt es sich, das Verfahren mit den Vorständen abzustimmen und von ihnen autorisieren zu lassen.
  • Die Mitarbeitenden selbst sollten durch die Einrichtung oder Gemeinde ausreichend informiert werden.

1.3 Der Notfall- oder Interventionsplan

Ein Notfall- oder Interventionsplan hilft dabei, ein sinnvolles und planvolles Vorgehen im Verdachtsfall sexualisierter Gewalt zu gewährleisten. Geregelt ist zum Beispiel der Kontakt zum Jugendamt, zu externen Fachberatungsstellen und zu Strafverfolgungsbehörden. Notfall- und Interventionspläne stellen eine Orientierungshilfe dar und bieten Handlungssicherheit. Ein individuell an die Einrichtung oder Gemeinde angepasster und einvernehmlich mit den Mitarbeitenden erarbeiteter Notfall- oder Interventionsplan ist zu empfehlen. Dieser muss allen Mitarbeitenden bekannt und leicht zugänglich sein.

Vom Runden Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch“ [89] sowie im Rahmen der Kampagne „Kein Raum für Missbrauch“ des UBSKM wurden Hinweise für die Erarbeitung eines Notfallplans [90] erarbeitet.

1.4 Aufarbeitung

Ein Fall von sexualisierter Gewalt in den eigenen Reihen hinterlässt häufig Verstörung, Schock und Ohnmacht in der betroffenen Einrichtung oder Gemeinde. In Fachkreisen spricht man von einer „Traumatisierten Institution“ [91]. Nachdem sich ein Verdacht auf sexualisierte Gewalt bestätigt hat und der Täter beziehungsweise die Täterin aus der Einrichtung oder Gemeinde entfernt worden ist, ist es dringend angezeigt, dass sich die Einrichtung oder Gemeinde einer gründlichen Aufarbeitung der Vorfälle widmet. Kinder und Jugendliche, Eltern sowie Mitarbeitende benötigen Unterstützung darin, das Geschehene verstehen zu können und zu erkennen, was dazu beigetragen hat, dass eine solche Tat möglich war. Sowohl die Strategien des Täters oder Täterin als auch die institutionellen Strukturen, die eine solche Tat ermöglicht oder gar begünstigt haben, müssen analysiert werden. Hierbei ist die Sichtweise der Betroffenen unverzichtbar.

Ein solcher Prozess dient der Rückgewinnung des Vertrauens in die Einrichtung oder Gemeinde und hat das Ziel, die Wiederholung einer solchen Tat in Zukunft zu verhindern. Es hilft auch den Mitarbeitenden sich mit ihrer Einrichtung oder Gemeinde wieder identifizieren zu können und sich am Arbeitsplatz wohl und sicher zu fühlen. Die Aufarbeitung sollte unbedingt durch eine Supervision oder die Hinzuziehung einer Fachberatungsstelle begleitet werden.

Der Text wurden verfasst von Mitgliedern der Projektgruppe „Arbeitshilfe Prävention sexualisierte Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen“ der Diakonie Deutschland und der AG „Präventionsleitfaden“ der EKD-Konferenz für Prävention, Intervention und Hilfe bei der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung.

Handlungsempfehlungen und praktische Hinweise, wie Sie die Gefahrenpotenziale in Ihrer Kirchengemeinde, Einrichtung oder Institution ermitteln können und so Kinder und Jugendliche vor sexualisierter Gewalt schützen können, erhalten Sie in der Handreichung der EKD:
„Das Risiko kennen – Vertrauen sichern Kinder und Jugendliche vor sexualisierter Gewalt schützen: Risikoanalyse in der Arbeit von Kirchengemeinden“

Nähere Informationen und Handlungsempfehlungen für die Aufarbeitung und institutionelle Trauma-Bewältigung nach einem Fall von sexualisierter Gewalt in der eigenen Einrichtung beziehungsweise Gemeinde finden Sie in der Handreichung der EKD:
„Unsagbares sagbar machen. Anregungen zur Bewältigung von Missbrauchserfahrungen insbesondere in evangelischen Kirchengemeinden“
 

Mehr Informationen unter: www.ekd.de/missbrauch

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