Im Geist der Liebe mit dem Leben umgehen

Anmerkungen

  1. Außerdem sind eine Reihe weiterer Bedingungen mit einschränkendem Charakter Bestandteil dieses Kompromissbeschlusses.
  2. Dies war und ist nicht nur die Position einer starken, ebenfalls parteiübergreifenden Minderheit im Deutschen Bundestag, sondern ist auch die Position des Rates der EKD und der deutschen römisch-katholischen Bischofskonferenz.
  3. BVerfGE 39, 1; 88, 203
  4. BVerfGE 88, 203 [251 f.]; 39, 1 [37].
  5. BVerfGE 88, 203 [251].
  6. BVerfGE 39, 1 [41].
  7. BVerfGE 39, 1 [41 f.].
  8. BVerfGE 87, 209 [228].
  9. BVerfGE 49, 89 [131 f.]
  10. BVerfGE 49, 89 [132].
  11. Gott ist ein Freund des Lebens: Herausforderungen und Aufgaben beim Schutz des Lebens, Gemeinsame Erklärung des Rates der EKD und der Deutschen Bischofskonferenz in Verbindung mit den übrigen Mitglieds- und Gastkirchen der ACK, Gütersloh 1989, 53-62.
  12. Dies kommt in zahlreichen biblischen Texten zum Ausdruck, z. B. Hi 31, 15; Ps 139, 13-1 Jes 44, 24; Jer 1, 5; Lk 2, 21, aber auch in der von Paul Gerhardt stammenden Liedstrophe: „Da ich noch nicht geboren war, da bist du mir geboren und hast mich dir zu eigen gar, eh ich dich kannt, erkoren. Eh ich durch deine Hand gemacht, da hast du schon bei dir bedacht, wie du mein wolltest werden“ (EG 37, 2).
  13. Die Rede vom sich entwickelnden Menschen ist zu unterscheiden von der Rede a) vom Individuum, b) vom zukünftigen Menschen, c) vom potentiellen Menschen sowie d) vom werdenden Menschen. Gegen a) spricht, dass von einem Individuum nur bei gegebener numerischer Identität gesprochen werden kann. Diese ist beim Embryo vor der Nidation, bei dem noch Mehrlingsbildung möglich ist, nicht gegeben. Bei b) wird der Begriff ‚Mensch‘ gar nicht auf das gegenwärtige Stadium des Embryos bezogen. Deshalb lässt sich hier gar keine Schutzwürdigkeit des Embryos im Sinne der Erhaltung seines Lebens ableiten. Was c) betrifft, so ist auch hier der Mensch nur ein möglicher und erst ein in Zukunft ein wirklicher Mensch, und insofern ergeben sich dieselben Schwierigkeiten wie zuvor. Die Formulierung d) leidet insofern an einer Doppeldeutigkeit, als sie einerseits das Werden zum Menschsein, andererseits das Werden als Mensch bezeichnen kann. Nur die letztgenannte Auffassung ist aber mit der hier vertretenen Sichtweise vereinbar. So ergibt sich insgesamt, dass es der Schutzintention am angemessensten ist, wenn der Embryo als ein sich entwickelnder Mensch begriffen und bezeichnet wird.
  14. Wenn hier und im folgenden von „Wahrnehmung“ die Rede ist, so ist damit nicht rein sinnliche Anschauung ohne begriffliche Deutung gemeint, sondern ein Gewahrwerden, das bereits sprachliche bzw. begriffliche Deutung und Erkenntnis einschließt.
  15. Gott ist ein Freund des Lebens, 100.
  16. Solche immer wieder anzutreffende Verzerrungen in der öffentlichen Wahrnehmung und Erinnerung müssen die Frage aufwerfen, welcher Grad an Differenziertheit in der Argumentation und Begründung im Blick auf solche grundlegenden Entscheidungen im Bewusstsein der gesellschaftlichen Öffentlichkeit auch bei intensiver Aufklärung präsent gehalten werden kann. Die Gefahr der Vergröberung und Verzerrung muss offenbar bei solchen Entscheidungen und Regelungen mit in Rechnung gestellt werden (siehe dazu auch unten 5.2.3.)
  17. Ungeklärt ist außerdem die Frage, ob bei der PID nur Embryonen mit der entsprechenden Erkrankung oder auch „gesunde“ Embryonen, die aber die Erkrankung später weitergeben können, selektiert werden sollen. Welche Folgen dies für Familien mit rezessiven genetischen Erkrankungen hätte, ist derzeit nicht absehbar.
  18. Die Tatsache, dass hier eine „Mutterschaft“ bzw. „Elternschaft“ ohne Schwangerschaft vorliegt, verweist einmal mehr auf die immensen sprachlichen Probleme, vor die uns die neuen medizinischen Möglichkeiten stellen.
  19. Obwohl das Embryonenschutzgesetz vorschreibt, dass nicht mehr Eizellen in vitro befruchtet werden dürfen, als dann auch implantiert werden (sollen), treten gelegentlich zwischen künstlicher Befruchtung und Implantation Ereignisse ein, die eine Implantation (vorerst) verhindern. Die auf diese Weise übrig bleibenden Embryonen werden kryokonserviert. Man bezeichnet sie als „überzählige“ Embryonen. Auf Grund der strengen Bestimmungen des Embryonenschutzgesetzes gibt es davon zur Zeit in Deutschland nur etwa 60. In anderen Ländern existieren jedoch auf Grund einer anderen Rechtslage und Praxis zehntausende solcher „überzähliger“ Embryonen.
  20. Auch eine solche Freigabe zur Adoption enthielte freilich noch zu klärende Probleme. So wäre die Freigabe zur Adoption seitens der Eltern, von denen die Ei- und Samenzelle stammen, eine zwingende, rechtlich eindeutig zu regelnde Voraussetzung. Ferner wäre zu bedenken, was es bedeutet, dass solchermaßen entstehende Kinder zumindest zwei biologische Mütter hätten: eine, von der die Eizelle stammt, und eine, die das Kind austrägt und gebiert. Schließlich ist zu bedenken, dass angesichts der weltweit existierenden Zahlen „überzähliger“ Embryonen (s. o. Anm. 19) die Freigabe zur Adoption keine umfassende Lösung des Problems darstellen könnte. Nicht mitgerechnet sind dabei bisher die vielen im Vorkernstadium aufbewahrten Gameten.
  21. Von sog. therapeutischem Klonen oder von „therapeutischem“ Klonen (mit Anführungszeichen) ist deswegen die Rede, weil diese Form des Klonens zwar therapeutische Zwecke verfolgt, aber nicht selbst therapeutisch ist. Deswegen ist es in der allgemeinen Diskussion üblich geworden, die Rede vom therapeutischen Klonen durch diese Zusätze zu problematisieren. Ohne diese Hinzufügungen müsste man den Ausdruck als euphemistisch oder irreführend bezeichnen.
  22. Mit der Rede vom Lebensende verbindet sich (allzu) schnell die Vorstellung vom Alter. Aber der Tod kann einen Menschen bekanntlich in jedem Lebensalter ereilen. Auch die in diesem Abschnitt angesprochenen ethischen Fragestellungen und Probleme beschränken sich deshalb nicht auf alte Menschen.
  23. So interpretiert jedenfalls die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben e. V. eine von ihr in Auftrag gegebene Forsa-Umfrage, derzufolge 60% der Befragten die Verabschiedung des niederländischen Gesetzes zur Sterbehilfe „gut“ finden und 51% die Frage bejahen: „Würden Sie Ihr Leben bei unheilbar qualvoller Krankheit durch Freitod verkürzen wollen?“ (im Internet abrufbar unter: www.dghs.de/presse). Die Deutsche Hospiz Stiftung weist jedoch darauf hin, dass die letztgenannte Zahl im Zeitraum von 1990 bis 2000 von 59% auf 51% gesunken ist. Sie nennt zugleich als Ergebnis einer von ihr im Jahr 2000 in Auftrag gegebenen Umfrage folgende Zahlen: 35,4% der Befragten sind für aktive Sterbehilfe gegenüber 56,6%, die sich für den Einsatz von Palliativmedizin und Hospizarbeit aussprechen (vgl. im Internet: www.hospi-ze.de/texte/emnid2000.htm).
  24. Nach wie vor grundlegend für das Verhältnis der EKD zur Thematik des Lebensendes sind die Ausführungen in: Gott ist ein Freund des Lebens, 105-110.
  25. Das niederländische Beispiel belegt, dass diese Konsequenzen sich auch in der Praxis mit einer gewissen Folgerichtigkeit aus der rechtlichen Freigabe der aktiven Euthanasie ergeben. Auch im Blick auf das im Mai 2002 verabschiedete entsprechende belgische Gesetz wird auf dessen praktische Folgen zu achten sein. Seine Besonderheit besteht darin, dass es nicht ausschließlich eine medizinisch ausweglose Situation zur Bedingung der Zulassung von aktiver „Sterbehilfe“ macht, sondern diese auch ganz allgemein im Falle eines dauernden und unerträglichen physischen oder psychischen Leidens erlaubt. Dies dürfte auf die rechtlich und ethisch höchst problematische Praxis einer „Tötung auf Verlangen“ hinauslaufen, die, wie im Frühjahr 2002 das Beispiel der Britin Diane Pretty gezeigt hat, vor dem Europäischen Gerichtshof keine Akzeptanz findet.
  26. Hastings Center, The Goals of Medicine. Setting New Priorities, 1996.
  27. Die wesentlichen, derzeit in Geltung stehenden Texte sind im Internet zu finden unter: www.bundesaerzte-kammer.de/30/Berufsordnung/index.html. In gedruckter Fassung liegt die derzeit geltende Berufsordnung vor. In: Deutsches Ärzteblatt, (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte, 1997. Das Genfer Gelöbnis als exemplarischer Text von herausragender Bedeutung ist abgedruckt bei H.-M. Sass (Hg.): Medizin und Ethik, Stuttgart 1989.
  28. R. Spaemann, Personen. Versuche über den Unterschied zwischen ‚etwas‘ und ‚jemand‘, Stuttgart 1996. Der Patient ist nicht identisch mit seiner leib-psychischen „Natur“, sondern er „hat“ diese Natur und kann und muss sich zu dieser verhalten.
  29. Dieser zweifache Aspekt kommt in einer mittelalterlichen Definition der Medizin einerseits als ars iatrike, d. h. als ärztliche Kunst, und andererseits als ars agapatike, d. h. als Kunst der Zuwendung von Liebe, zum Ausdruck.
  30. M. Pawelzik, Krankheit, das gute Leben und die Krise der Medizin, Münster 1999.
  31. Strittig ist jedoch, ob auch solche künstlich erzeugten Embryonen, die keine Chance haben, sich zu selbstständig lebensfähigen Menschen zu entwickeln, als sich entwickelnde Menschen zu verstehen sind. Dieser Dissens betrifft also nicht die Achtung vor der Menschenwürde, sondern deren Subjektbereich.