Christliche Patientenvorsorge

durch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Behandlungswünsche und Patientenverfügung (Gemeinsame Texte 20/2011) DIE AKTUALISIERTE VERSION 2018 FINDEN SIE UNTER www.ekd.de/cpv

4.7 Wann und wie sind künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr geboten?

Auch wenn Sie verfügen, dass Sie im Sterben keine lebensverlängernden Maßnahmen mehr wünschen, wird grundsätzlich eine so genannte »Basisbetreuung« durchgeführt, zu der auch das Stillen von Hunger- und Durstgefühlen auf natürlichem Wege gehört.

Die künstliche Ernährung über eine Magensonde durch den Mund, die Nase oder die Bauchdecke (mit einer so genannten PEG-Sonde) oder intravenöse Flüssigkeitszufuhr am Lebensende gelten juristisch und in der medizinischen Wissenschaft und Praxis als therapeutische Maßnahme, in die Patienten einwilligen müssen. Ungeachtet der rechtlichen Möglichkeiten, lebensverlängernde Maßnahmen wie z.B. die Zuführung von Nahrung und Flüssigkeit abzulehnen, bleibt ihre Bereithaltung in dem Maße ethisch geboten, wie sie sich als medizinisch angezeigt und wirksam erweisen, um das Leben zu erhalten oder die Gesundheit wiederherzustellen. Die konkreten Entscheidungen über Anwendung oder Nichtanwendung bestimmter Maßnahmen müssen so getroffen werden, dass sie in der Perspektive des Ziels, nämlich des menschenwürdigen Sterbens, erwogen und gewichtet werden. Eine Vorsorgeverfügung kann sich daher sinnvollerweise nicht auf isolierte Entscheidungen über den Einsatz oder Nichteinsatz bestimmter Maßnahmen beziehen, sondern nur auf den Zusammenhang von Maßnahmen und Zielen.

Informieren Sie sich bei dem Arzt Ihres Vertrauens oder einer Person aus dem Pflegebereich und besprechen Sie die Problematik mit Ihren Angehörigen. Ihre Wünsche, auch im Blick auf zeitliche Begrenzungen, können Sie im Formular im Feld »Raum für ergänzende Verfügungen« äußern.

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