Christliche Patientenvorsorge

durch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Behandlungswünsche und Patientenverfügung (Gemeinsame Texte 20/2011) DIE AKTUALISIERTE VERSION 2018 FINDEN SIE UNTER www.ekd.de/cpv

1.3 Welche rechtlichen Grenzen müssen Sie beachten?

Sie können keine Anordnung treffen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen würde; so können Sie z.B. nicht verlangen, dass der Arzt Ihnen ein Medikament verabreicht, das Sie tötet. Eine solche Tötung auf Verlangen – auch »aktive Sterbehilfe« genannt – ist die gezielte Tötung eines Menschen. Sie ist in Deutschland gesetzlich verboten und wird strafrechtlich verfolgt. Zulässig ist dagegen die Gabe von Schmerzmitteln oder anderen Medikamenten, wenn sie zur Leidensminderung medizinisch angezeigt sind und der Patient bzw. sein Bevollmächtigter oder Betreuer ihrer Verabreichung zustimmt. Das gilt auch in den Fällen, in denen diese Medikamente als unbeabsichtigte Nebenwirkung das Leben des Patienten verkürzen können (»indirekte Sterbehilfe«).

Als Patient können Sie verlangen, dass Maßnahmen zur Verlängerung Ihres Lebens in der Sterbephase unterlassen oder beendet werden, wenn diese lediglich den Todeseintritt verzögern und sich die Krankheit in ihrem zum Tode führenden Verlauf nicht mehr aufhalten lässt. Das bezeichnet man als Behandlungsverzicht bzw. Behandlungsbegrenzung oder auch »passive Sterbehilfe «. In einem juristisch weit gefassten Sinn wird verschiedentlich auch dann von passiver Sterbehilfe gesprochen, wenn der Sterbeprozess oder das Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit noch nicht begonnen hat und eine lebenserhaltende medizinische Maßnahme nicht durchgeführt oder beendet wird, weil der Patient seine Einwilligung in die medizinische Maßnahme nicht erteilt oder widerrufen hat. Dies kann besondere ethische Probleme aufwerfen (Näheres siehe Abschnitt 2.3).

Davon grundlegend zu unterscheiden ist die Beihilfe zur Selbsttötung, die auch »assistierter Suizid« genannt wird. Darunter versteht man die Unterstützung eines Menschen bei der Durchführung seiner Selbsttötung. Dies kann durch die Beschaffung tödlich wirkender Mittel erfolgen oder auch durch die Anleitung zu ihrer Handhabung. Sie ist nicht nur auf die unmittelbare Sterbephase beschränkt, sondern findet oft schon nach der Diagnose einer schweren Erkrankung oder der Prognose eines belastenden Krankheitsverlaufes statt. Aus ethischer Sicht ist die Beihilfe zur Selbsttötung, die in manchen Ländern (z.B. Schweiz oder die Niederlande) von so genannten Sterbehilfe-Organisationen praktiziert wird, abzulehnen.

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