Gemeinsame Verantwortung für eine gerechte Gesellschaft
Initiative des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Deutschen Bischofskonferenz für eine erneuerte Wirtschafts- und Sozialordnung, GT 22, hrsg. EKD und DBK, Februar 2014
Gemeinsame Verantwortung heißt, eine breite Beteiligung an Erwerbsarbeit als wichtigem Ausdruck gesellschaftlicher Teilhabe zu ermöglichen.
8. Beteiligung an Erwerbsarbeit
In Deutschland hat sich der Arbeitsmarkt in den letzten Jahren trotz der Wirtschafts- und Finanzkrise positiv entwickelt. Zu dieser positiven Entwicklung trug die Sozialpartnerschaft in Deutschland, die in der Tarifautonomie sowie in der betrieblichen Mitbestimmung und der Unternehmensmitbestimmung ihre institutionellen Grundlagen findet, maßgeblich bei.
Die Arbeitslosigkeit, vor allem die Jugendarbeitslosigkeit, ist deutlich gesunken. Auch die Sockelarbeitslosigkeit konnte abgebaut werden. Die Gesamtzahl aller Arbeitsverhältnisse hat einen Höchststand erreicht, auch wenn sich das Arbeitsvolumen, z. B. durch die zunehmende Teilzeitarbeit, nicht erhöht hat. Dazu haben die Arbeitsmarktreformen der letzten zehn Jahre beigetragen. Mit den zurückliegenden Arbeitsmarktreformen wurden Arbeitslosen- und Sozialhilfe durch das Arbeitslosengeld II ersetzt und das neue SGB II konsequent auf Aktivierung („Fördern und Fordern“) umgestellt. Ziel war es, für alle Arbeitslosen, insbesondere Langzeitarbeitslosen, durch kürzere Bezugsdauern und die Senkung der Zumutbarkeitsgrenzen den Druck zu erhöhen, eine Beschäftigung aufzunehmen und so aus dem Transferbezug auszusteigen. Politik, Gewerkschaften und Wirtschaftsverbände dürfen in ihren Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit nicht nachlassen. Denn Arbeitslosigkeit ist mehr als bloße Einkommenslosigkeit. Sie bedeutet den Ausschluss aus einem zentralen Lebensbereich unserer Gesellschaft. Partizipation am Arbeitsmarkt und Teilhabe an der Erwerbsarbeit sind wesentlicher Ausdruck gesellschaftlicher Inklusion. Inklusion und Partizipation müssen deshalb auch das Leitbild bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sein. Das betrifft insbesondere das nach wie vor große Problem der Langzeitarbeitslosigkeit.
Denn nicht nur die Arbeitslosigkeit, sondern vor allem die Langzeitarbeitslosigkeit ist in den vergangenen Jahren weniger rasch zurückgegangen als die Beschäftigungsverhältnisse zugenommen haben. Dies liegt daran, dass der Beschäftigungszuwachs phasenweise vor allem aus dem Ausland und der sogenannten stillen Reserve erfolgte. Doch die günstige wirtschaftliche Entwicklung wurde nicht hinreichend genutzt, auch Langzeitarbeitslose mit mehreren Vermittlungshemmnissen wieder an den Arbeitsmarkt heranzuführen. Mit Blick auf diese Problemgruppen der Langzeitarbeitslosen bedarf es auch öffentlich geförderter Maßnahmen zur Qualifizierung und Wiedereingliederung in Beschäftigung bis hin zu einer sozialpädagogischen Begleitung der Betroffenen, was eine stärkere Verzahnung mit der Sozialarbeit notwendig macht. Grundsätzlich muss stärker auf individuelle Betreuung sowie auf den Einzelfall zugeschnittene Instrumente gesetzt werden. Da es vor allem an Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit mehreren Vermittlungshemmnissen mangelt, wären für diesen Personenkreis zusätzliche Beschäftigungsmaßnahmen, etwa im Sinne eines geförderten Arbeitssektors, erforderlich. Die Kirchen sehen es mit Sorge, dass in den letzten Jahren gerade in den oben genannten Bereichen die öffentlichen Mittel gekürzt wurden. Es ist daher festzustellen, dass das angemessene Verhältnis von „Fordern“ und „Fördern“ aus der Balance geraten ist. Kein Mensch darf als „nicht-aktivierungsfähig“ abgeschrieben werden.
Die Arbeitsmarktreformen und der wirtschaftliche Aufschwung der vergangenen Jahre haben auch dazu geführt, dass viele Menschen den Einstieg in den Arbeitsmarkt gefunden haben. Dieser Einstieg wurde für viele erst durch einen Niedriglohnbereich und atypische Beschäftigungsformen möglich. Deshalb müssen Politik und Wirtschaft nun bewerten, ob es sich um die Verfestigung prekärer Beschäftigungsverhältnisse handelt oder tatsächlich um eine Brücke zu Normalarbeitsverhältnissen. Die mit ihnen verbundenen Hoffnungen auf den Erhalt eines stabilen Dauerarbeitsplatzes werden allzu oft enttäuscht. Insgesamt muss die Aufstiegsmobilität nachdrücklicher gefördert werden.
Denn die geringfügige Beschäftigung sowie die Gestaltung von Werkverträgen und von Leiharbeit haben sicherlich auch zu Verwerfungen geführt. Diese Beschäftigungsformen sind zwar sinnvolle Instrumente, um unter bestimmten Konstellationen auf zusätzlichen temporären Arbeitskräftebedarf zu reagieren. Nicht zuletzt können sie einen Übergang in dauerhafte Beschäftigungsverhältnisse darstellen. Von manchen Arbeitgebern werden diese Instrumente jedoch missbraucht, um einen mittelfristigen Arbeitskräftebedarf durch kostengünstigere Arbeitskräfte als die Stammbelegschaft zu decken.
Hinzu kommt, dass die Bindungswirkung von Tarifverträgen wegen des gesunkenen Organisationsgrades von Arbeitnehmern und Arbeitgebern abgenommen hat. Das hat dazu beigetragen, dass in einigen Bereichen der Wirtschaft, vor allem bei kleinbetrieblichen Strukturen im Dienstleistungssektor, ein Niedriglohnbereich entstanden ist. Da die nach dem Subsidiaritätsprinzip erwünschten Regelungen durch die Tarifvertragsparteien hier nicht wirksam sind, muss der Staat eingreifen, um den Auswüchsen unregulierter Arbeitsmärkte entgegenzutreten. Ergänzende gesetzliche Mindestlohnregelungen können ein geeignetes Instrument sein, wenn für einen Vollzeiterwerbstätigen sein Lohn für den Lebensunterhalt nicht ausreicht. Zwar ist der vorrangige Weg zur Vereinbarung entsprechender Löhne die Aushandlung durch die Tarifpartner. Wo dieser Weg jedoch versagt, erscheint ein gesetzlicher Mindestlohn zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich. Bei der Setzung staatlicher Mindestlöhne muss aber darauf geachtet werden, dass bestehende Arbeitsverhältnisse nicht verdrängt und nicht neue Barrieren zum Einstieg in den Arbeitsmarkt geschaffen werden.
Problematisch wirken sich auf dem Arbeitsmarkt auch gewisse Tendenzen einer Entsolidarisierung aus: Innerhalb von Belegschaften eines Betriebes bilden sich teilweise mehrere kleinere Spartengewerkschaften heraus, die ohne Rücksicht auf die Gesamtbelegschaft ihre kurzsichtigen Eigeninteressen verfolgen. Dies kann auch den sozialen Frieden gefährden, der sich bisher in Deutschland als wichtiges Gut erwiesen hat. Durch die rechtliche Stärkung der Tarifeinheit könnte der betriebliche Zusammenhalt gefördert werden.