Europa - Informationen Nr. 159
Kurze Meldungen
Programm Interreg NWE/EYES: Anfang September 2018 hat die Arbeit am Projekt EYES begonnen, die bis Mai 2021 laufen wird. „EYES – Empowering Youth through Entrepreneurial Skills“ unter der Federführung des Instituts für Kirche und Gesellschaft (IKG) der Evangelischen Kirche von Westfalen wird von der Europäischen Union mit insgesamt rund 2,57 Mio. € gefördert. In dem Projekt sollen unter Nutzung modernster technologischer Möglichkeiten benachteiligte Jugendliche gestärkt und an bestehende Unterstüt-zungsangebote im Arbeitsmarkt herangeführt wer-den. Dabei legen die Projektpartner großen Wert darauf, von Anfang an betroffene Jugendliche in die Entwicklung der Instrumente einzubeziehen.
Beteiligt sind neben dem IKG insgesamt zehn öffentliche und gemeinnützige Partnereinrichtungen aus den Niederlanden, Belgien, Frankreich, Großbritannien und Deutschland. Die För-derung stammt aus dem EU-Förderprogramm „Interreg North West Europe“, welches die Kooperation von Einrichtungen in Nordwest-europa zur Verbesserung der regionalen Infrastruktur und Entwicklung fördert. Das Projekt EYES erhielt vom EKD-Büro Brüssel maß-gebliche Unterstützung bei der Antragstellung..
Nähere Informationen zum Projekt finden Sie auf der Website des Programms Interreg North West Europe unter: http://bit.ly/ekd-NL-159_KM-1
UT
Programm Horizont 2020/„CHILD-UP“ Im Januar 2019 wird die Arbeit am dreijährigen Forschungsprojekt „Children Hybrid Integration: Learning Dialogue as a way of Upgrading Policies of Participation (CHILD-UP)“ beginnen. Die Förderung erfolgt durch das europäische Forschungsrahmen-programm „Horizont 2020“. Das Projekt hat ein Fördervolumen von 2,99 Mio. Euro. Im Rahmen des Projekts werden die sozialen Bedingungen für die Integration von Migrantenkindern erforscht. Ziel des Projekts ist, ein besseres Verständnis der dafür notwendigen sozialen und gesellschaftlichen Rah-menbedingungen zu entwickeln sowie bestehende Konzepte zu verbessern. Dabei stehen zum einen die Strukturen zur Unterstützung durch Schulen, Aufnahme-, Bildungs- und Mediationszentren im Zentrum der Arbeit; zum anderen wird untersucht, wie Migrantenkinder dabei unter-stützt werden können, ihre eigene Integration in die Gesellschaft positiv zu beeinflussen und mit unterschiedlichen Identitäten umgehen zu können.
In dem Projekt arbeiten unter der Federführung der Universität von Modena (Italien) zehn Hochschulen aus acht europäischen Ländern zusammen. Deutscher Partner ist das Zentrum für Forschung, Weiterbildung und Beratung an der Evangelischen Hochschule Dresden gGmbH.
CHILD-UP ist eines der wenigen Projekte im europäischen Forschungsprogramm „Horizont 2020“, an denen evangelische Einrichtungen aus Kirche und Diakonie in Deutschland beteiligt sind. Es wurde vom EKD-Büro Brüssel erfolgreich bei der Partnersuche unterstützt.
GdV
EuGH/Familienzusammenführung: Anlässlich einer Tagung des UNHCR und des Roten Kreuzes am 06. September 2018 äußerte ein Vertreter des Auswärtigen Amtes die Auffassung seines Hauses, dass für das EuGH-Urteil (C-550/16) kein Anpassungsbedarf geltender Verwaltungspraxis bestehe. Der EuGH hatte entschieden, dass junge Flüchtlinge auch dann ihre Eltern nachholen dürfen, wenn sie während des Asylverfahrens volljährig werden. Die der EuGH- Entscheidung zugrunde liegende streitgegenständliche niederländische Vorschrift unterscheide sich wesentlich von der deutschen Rechtslage. Nach deutscher Verwaltungspraxis würde in Übereinstimmung mit dem Aufenthaltsgesetz ein Recht auf Familienzusammenführung für Familienmitglieder stets lediglich zeitlich beschränkt bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Antragstellers gewährt. Das EuGH-Urteil enthalte aber gerade zu dieser Frage – in welchem Umfang Familienzusammenführungen zu gewährleisten sei – keine Vorgaben. Auch die Richtlinie RL 2003/86/EG könne lediglich dahin verstanden werden, dass sie Vorgaben zum Schutz des unbegleiteten Minderjährigen und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern diene, nicht jedoch eigenständige Interessen der Eltern am Zusammenleben mit dem Kind zum Regelungsziel habe. Die geklärt geglaubte Frage des Rechts auf Familienzusammenführung volljährig werdender Asyl-Antragsteller könnte also einer Präzisierung und erneuten Entscheidung durch den EuGH bedürfen.
DP
KOM/Legale Migration: Im Rahmen eines Maßnahmenpaketes zu Migration und Asyl machte die Kommission am 12. September 2018 Vorschläge zum Thema legaler Migration. Die Vorschläge lassen aber keine tatsächlichen Neuerungen erkennen und fassen lediglich laufende Maßnahmen zusammen. Die Kommissionsmitteilung nennt eine Beförderung der bereits existierenden sog. Blue Card, die der Anwerbung hoch qualifizierter Arbeitskräfte dienen soll. Auch beim resettlement (Neuansiedlung) von Flüchtlingen sollen Fortschritte erzielt werden, wobei nach Verständnis des UNHCR Resettlemement ein Schutzinstrument, nicht aber ein Instrument der legalen Einwanderung darstellt. Ein Verordnungsentwurf soll hier aktuelle ad hoc-Initiativen, die bis Herbst 2019 für etwa 50.000 Personen in Europa Umsiedlungen ermöglichen sollen, ersetzen und einheitliche Vorgaben statuieren, die neben dem resettlement auch weitere Fälle der humanitären Aufnahme erfassen sollen. Einzelheiten sind hier noch umstritten. Schließlich plant die Kommission Pilotprojekte für legale Migration mit afrikanischen Ländern, um die Kooperation bei der allgemeinen Migrationssteuerung voranzubringen. Fortschritte bei legaler Migration sind dringend nötig: Etwa 90 Prozent der später als Flüchtlinge oder Empfänger subsidiären Schutzes anerkannten Personen erreichen derzeit das Hoheitsgebiet der Union auf irregulärem Weg.
Die Mitteilung der Kommission finden Sie hier: http://bit.ly/ekd-NL-159_KM-2
DP
EuGH/Subsidiärer Schutz: Der EuGH hat in der Rechtssache C-369/17 am 13. September 2018 entschieden, dass die Entscheidung eines Ausschlusses von der Gewährung subsidiären Schutzes wegen der Begehung einer „schweren Straftat“ nicht allein auf der Grundlage des im nationalen Strafrecht vorgesehenen Strafmaßes getroffen werden dürfe. Dem Kriterium des Strafmaßes komme zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Tat zu. Dennoch gebiete eine restriktive Auslegung des Ausschlussgrundes in Art. 17 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2011/95, dass nationale Behörden die Schwere der Straftat mittels einer umfassenden Prüfung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls bewerten. Ein singuläres Abstellen auf das Strafmaß ließe unberücksichtigt, dass etwa Umstände wie die Art der Straftat, der verursachte Schaden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, die Art der Strafmaßnahme und die Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde, einen erheblichen Einfluss auf die Beurteilung als „schwere Straftat“ haben.
Das Urteil finden Sie hier: http://bit.ly/ekd-NL-159_KM-3
DP
EuGH/Rückführungsrichtlinie: Am 17. Oktober 2018 hat der Generalanwalt Maciej Szpunar in der Rechtssache C-444/17 die Schlussanträge zur Frage der Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie nach Einführung von Kontrollen an Binnengrenzen vorgetragen. Nach geltendem Sekundärrecht kann ein Mitgliedstaat von dem in der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) vorgesehenen Verfahren absehen, soweit gem. Art. 2 Abs. 2 lit. a) Rückführungsrichtlinie ein Drittstaatsangehöriger an der Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wird. Im Streitfall wurde ein marokkanischer Staatsangehöriger im französischen Grenzbereich zu Spanien aufgegriffen. Die französischen Behörden ordneten in der Annahme, von dem Anwendungsausschluss in Art. 2 Abs. 2 lit. a) Rückführungsrichtlinie Gebrauch machen zu können, (vermeintlich im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben) eine Ingewahrsamnahme sowie Verwaltungshaft an. Der Generalanwalt ist der Ansicht, der Anwendungsausschluss, der für Binnengrenzen gelte, sei hier nicht anwendbar. Die Kontrolle von Außengrenzen und Binnengrenzen schütze unterschiedliche Interessen: Die Kontrolle von Außengrenzen liege im gesamteuropäischen Interesse, Maßnahmen an den Binnengrenzen dienten allein nationalen Interessen. Die rechtlichen Vorgaben aus der Rückführungsrichtlinie seien demnach hier einzuhalten.
Die Schlussanträge des Generalanwalts finden Sie hier: http://bit.ly/ekd-NL-159_KM-4
EP/Sacharow-Preis: Am 28. Oktober 2018 hat das Europäische Parlament sich darauf verständigt, dass der in Russland inhaftierte ukrainische Filmregisseur und Künstler Oleg Senzow mit dem diesjährigen Sacharow-Preis „für die geistige Freiheit“ ausgezeichnet werden soll. Die offizielle Verleihung fand am 12. Dezember 2018 im Plenum des EU-Parlaments in Straßburg statt. Der nach dem verstorbenen russischen Dissidenten benannte Preis wird seit 1988 an Persönlichkeiten oder Organisationen verliehen, die sich für Menschenrechte und Demokratie einsetzen.
Mit dem diesjährigen Preis würdigt das Parlament den Mut des Regimekritikers, der im Frühjahr 2014 öffentlich gegen die Annexion der Krim durch Russland protestiert hatte. Im Mai 2014 wurde Senzow verhaftet und sodann einem international kritisierten Prozess wegen vermeintlicher Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation zu einer Haftstrafe von 20 Jahren verurteilt. Ab Mitte Mai trat Senzow mit dem Ziel in den Hungerstreik, während der Fußballweltmeisterschaft in Russland Druck auszuüben, um damit auf die politisch motivierte Inhaftierung etwa 70 ukrainischer Staatsbürger aufmerksam zu machen. Erst bei Androhung der Zwangsernährung gab er seine Protestaktion auf. Laut Parlamentspräsident Antonio Tajani ist der diesjährige Preisträger ein „Symbol für die Notwendigkeit der Befreiung politischer Häftlinge in Russland und weltweit“.
DP
EP/Wahlen: Der Wissenschaftliche Dienst des Europäischen Parlaments hat am 14. November 2018 mit Blick auf die Europawahl im kommenden Mai eine Online-Kampagne mit dem Thema „Das tut die EU für mich“ gestartet. Dabei wird in Kurztexten erklärt, was die EU in den einzelnen Mitgliedstaaten, Regionen und Kommunen unterstützt, finanziert und fördert. Darin enthalten sind auch konkrete Verbesserungen für die Menschen in privater, beruflicher und politischer Hinsicht. Mit der Kampagne sollen die EU-Institutionen und die Auswirkungen ihrer Arbeit der europäischen Öffentlichkeit näher gebracht werden.
Einen Link zu der Kampagne finden Sie hier: http://bit.ly/ekd-NL-159_KM-5
EW
EuGH/Sozialleistungen: Am 21. November 2018 hat der EuGH in der Rechtssache C-713/17 entschieden, dass Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU nationalen Bestimmungen entgegensteht, die vorsehen, dass Flüchtlinge mit befristetem Aufenthaltsrecht geringere Sozialhilfeleistungen erhalten als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats und als Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht. Die Formulierung in Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie, dass die „notwendige“ Sozialhilfe zu gewähren sei, könne nicht dahingehend verstanden werden, den Flüchtlingen Sozialleistungen in einer Höhe zu gewähren, die die Mitgliedstaaten als ausreichend ansehen, die aber geringer ist als die für ihre eigenen Staatsangehörigen. Art. 29 RL würde jeder praktischen Wirksamkeit beraubt, würde er gestatten, die Leistungen unter Beschränkung auf das zwingend Notwendige niedriger anzusetzen.
Das Urteil finden Sie hier: http://bit.ly/ekd-NL-159_KM-6
DP
EuGH/Brexit: Der EuGH hat am 10. Dezember 2018 in der Rechtssache C-621/18 entschieden, dass das Vereinigte Königreich einseitig und ohne Zustimmung der anderen EU-Mitgliedstaaten den angekündigten Rücktritt des Austritts aus der Europäischen Union rückgängig machen kann. Da die Mitteilung der Absicht eines Austritts gem. Art. 50 Abs. 2 EUV die bestehende Mitgliedschaft weder suspendiert noch in sonstiger Form beeinträchtigt, würde eine solche Erklärung den Austrittsprozess unmittelbar beenden. Angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen Bestimmung in Art. 50 des EU-Vertrages (EUV) dürfe ein Widerruf unilateral durch den betroffenen Mitgliedstaat nach Maßgabe eines demokratischen Prozesses durch den betreffenden Mitgliedstaat unter Beachtung der nationalen verfassungsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Der Widerruf stelle eine souveräne Erklärung des Mitgliedstaates dar, Mitglied der Europäischen Union bleiben zu wollen.
Das Urteil finden Sie hier: http://bit.ly/ekd-NL-159_KM-7
DP